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Findok · Richtlinien

VB-0310

2.6. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll in der Einfuhr

geltende FassungRichtlinie2025-0.066.706gilt ab 20.02.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Wortlaut laut Findok

2.6. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll in der Einfuhr (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Einfuhrbeschränkungen sind im Zolltarif wie folgt gekennzeichnet: 1.die speziellen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse sowie Bananen (Abschnitt 1.1.) mit der Maßnahme "VBVB-0310-0310-01: Spezielle Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse " (VuB-Code "031A"); 2.die allgemeinen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Abschnitt 1.2.) mit der Maßnahme "VB-0310-02: Allgemeine Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse" (VuB-Code "031B"); 3.die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.) mit der Maßnahme "VB-0310-03: Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch" (VuB-Code "031C"); 4.die Vermarktungsnormen für Eier (Abschnitt 1.4.) mit der Maßnahme "VB-0310-04: Vermarktungsnormen für Eier" (VuB-Code "031D"); 5.die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) mit der Maßnahme "VB-0310-05: Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch" (VuB-Code "031E"); 6.die VermarktungsnormenUrsprungsangaben für Erzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie reife Bananen (Abschnitt 1.6.) mit der Maßnahme "VB-0310-0607: Vermarktungsnormen für BananenUrsprungsangaben" (VuB-Code "031F031G). (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung: Zusätzliche Information Code | Code | Text | Hinweise | 70100 | Antrag auf Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle | siehe Abschnitt 2.2.1.; dieser Code ist nur bei Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.), bei Eiern (Abschnitt 1.4.), bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.)) zulässig und darf nicht gemeinsam mit dem Code 7240 verwendet werden sowie bei Bananen (Abschnitt 1.6.) zulässig und darf nicht gemeinsam mit dem Code 7240 verwendet werden Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | N002 | Bescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse | siehe Abschnitt 2.2.1.; dieser Code ist nur bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.) ,oder 1.6zulässig), zulässig | 7240 | EU-Kontrollbescheinigung - Vermarktungsnormenkontrolle | siehe Abschnitt 2.2.1.; dieser Code ist nur bei Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.), bei Eiern (Abschnitt 1.4.), bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.)) zulässig sowie bei Bananen (Abschnitt 1.6.) zulässig | 7241 | Beanstandungsprotokoll - Vermarktungsnormenkontrolle | siehe Abschnitt 2.2.3. | 7242 | Freistellungsbescheinigung - Bananen | siehe Abschnitt 2.4.5.;; dieser Code ist nur bei Bananen ( Abschnitt 1.1.dieser undCode ist nur bei Bananen (Abschnitt 1.6.) zulässig | 7245 | Kontrollbescheinigung eines zugelassenen Drittlandes - Vermarktungsnormenkontrolle | siehe Abschnitt 2.4.1.2.; dieser Code ist nur bei Obst und Gemüse, das speziellen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1.), und nur bei einem in Abschnitt 2.4.1.2. genannten Ursprungsland zulässig | 7246 | Kontrollverzicht - Vermarktungsnormenkontrolle | siehe Abschnitt 2.2.2.; dieser Code ist nur bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.) ,oder 1.6zulässig), zulässig | 7259 | Ausnahme - Ware von VuB 0310 (Vermarktungsnormenkontrolle) nicht erfasst | Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 2.4.1.1., Abschnitt 2.4.2., Abschnitt 2.4.3., Abschnitt 2.4.4. und Abschnitt 2.4.5. oder einer Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2., Abschnitt 1.3., Abschnitt 1.4. und Abschnitt 1.6.; dieser Code darf nicht gemeinsam mit einem der folgenden Codes verwendet werden: 70100, N002, 7240, 7241, 7242, 7245 oder 7246

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.066.706
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 18)
Gültig
20.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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