Findok · Richtlinien
VB-0310
3.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr
überholte Fassung (bis 31.12.2020)RichtlinieBMF-010311/0018-IV/8/2017gilt ab 15.01.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2011 bis 31.12.2020.
Wortlaut laut Findok
3.43.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr
(1) Für Obst und Gemüse, das den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes unterliegen, können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren im Hinblick auf die von der Ausfuhrzollstelle durchzuführende Ausfuhrkontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen nicht erteilt werdenbestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Die kontrollpflichtigen Waren sind spätestens zu den in Abschnitt 2.1. Abs. 1 genannten Zeitpunkten bei einer zugelassenen Ausfuhrstelle zur Durchführung der Ausfuhrkontrolle zu gestellen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0018-IV/8/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 18)
- Gültig
- 15.01.2011 bis 31.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF