Findok · Richtlinien
VB-0310
3.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr
geltende FassungRichtlinie2025-0.066.706gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Wortlaut laut Findok
3.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Die kontrollpflichtigen Waren sind spätestens zu den in Abschnitt 2.1. Abs. 1 genannten Zeitpunkten bei einer zugelassenen Ausfuhrstelle zur Durchführung der Ausfuhrkontrolle zu gestellen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.066.706
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 15, 16, 17, 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.01.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF