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Findok · Richtlinien

VB-0310

3.2. Ausnahmen

überholte Fassung (bis 30.06.2009)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2008gilt ab 02.10.2007

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.10.2007 bis 30.06.2009.

Wortlaut laut Findok

3.2. Ausnahmen (1) Von der Ausfuhrkontrolle befreit sind Unternehmen, denen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß § 6a Abs. 5 bis Abs. 8 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle die Ermächtigung zur selbstständigen Ausfuhrkontrolle erteilt wurde (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259"). (2) Bananen, Hühnereier, Bruteier, Geflügelfleisch und Küken von Hausgeflügel unterliegen nicht der Ausfuhrkontrolle. Auf Antrag kann jedoch auch in diesem Fall eine Kontrollbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung) ausgestellt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0034-IV/8/2008
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 18)
Gültig
02.10.2007 bis 30.06.2009
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF