Findok · Richtlinien
VB-0310
3.2. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 30.06.2009)RichtlinieBMF-010311/0034-IV/8/2008gilt ab 02.10.2007
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.10.2007 bis 30.06.2009.
Wortlaut laut Findok
3.2. Ausnahmen
(1) Von der Ausfuhrkontrolle befreit sind Unternehmen, denen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß § 6a Abs. 5 bis Abs. 8 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle die Ermächtigung zur selbstständigen Ausfuhrkontrolle erteilt wurde (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259").
(2) Bananen, Hühnereier, Bruteier, Geflügelfleisch und Küken von Hausgeflügel unterliegen nicht der Ausfuhrkontrolle. Auf Antrag kann jedoch auch in diesem Fall eine Kontrollbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung) ausgestellt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0034-IV/8/2008
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 18)
- Gültig
- 02.10.2007 bis 30.06.2009
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF