Findok · Richtlinien
VB-0310
3.2. Ausnahmen
überholte Fassung (bis 14.01.2011)RichtlinieBMF-010311/0006-IV/8/2010gilt ab 01.07.2009
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2009 bis 14.01.2011.
Wortlaut laut Findok
3.2. Ausnahmen
(1) Gemäß Artikel 113a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 bestehen Vermarktungsnormen für jene Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen. Daher unterliegen Erzeugnisse, die zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) ausgeführt werden, nicht der Ausfuhrkontrolle.
(2) Von der Ausfuhrkontrolle sind gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ferner folgende Erzeugnisse ausgenommen, vorausgesetzt der Anmelder kann auf Verlangen glaubhaft nachweisen, dass die Erzeugnisse den nachstehend genannten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich ihres Bestimmungszwecks, entsprechen:
1.Erzeugnisse, sofern sie deutlich mit der Angabe "zur Verarbeitung bestimmt" oder "zur Tierfütterung bestimmt" oder einer synonyme Angabe gekennzeichnet sind, und die
zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind oder
zur Tierfütterung oder einem nicht der Ernährung dienenden Zweck bestimmt sind;
2.Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" sind;
3.Erzeugnisse, die vom Erzeuger an Aufbereitungs- und Packstellen oder Lagereinrichtungen verkauft oder geliefert oder vom Betrieb des Erzeugers zu diesen Stellen bzw. Einrichtungen verbracht werden;
4.Erzeugnisse, die von Lagereinrichtungen zu Aufbereitungs- und Packstellen verbracht werden.
(13) Von der Ausfuhrkontrolle befreit sind ferner Unternehmen, denen vom Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß § 6a Abs. 5 bis Abs. 8 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle die Ermächtigung zur selbstständigen Ausfuhrkontrolle erteilt wurde (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7259").
(4) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7259" anzugeben.
(2) Bananen, Hühnereier, Bruteier, Geflügelfleisch und Küken von Hausgeflügel unterliegen nicht der Ausfuhrkontrolle. Auf Antrag kann jedoch auch in diesem Fall eine Kontrollbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung)Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0006-IV/8/2010
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.07.2009 bis 14.01.2011
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF