Findok · Richtlinien
VB-0310
3.6. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll in der Ausfuhr
überholte Fassung (bis 19.02.2025)Richtlinie2023-0.493.341gilt ab 01.01.2021
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2021 bis 19.02.2025.
Wortlaut laut Findok
3.6. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll in der Ausfuhr
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Ausfuhrbeschränkungen sind im Zolltarif wie folgt gekennzeichnet:
1.die speziellen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1.) mit der Maßnahme "VB-0310-01: Spezielle Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse " (VuB-Code "031A");
2.die allgemeinen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Abschnitt 1.2.) mit der Maßnahme "VB-0310-02: Allgemeine Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse" (VuB-Code "031B");
3.die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) mit der Maßnahme "VB-0310-05: Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch" (VuB-Code "031E").
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Zusätzliche Information Code
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Code
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Text
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Hinweise
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70100
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Antrag auf Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle
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siehe Abschnitt 3.2.1.; dieser Code ist nur bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) zulässig und darf nicht gemeinsam mit dem Code 7240 verwendet werden
Dokumentenarten
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Dokumenten-artencode
(BESCH_ART_CODE)
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Beschreibung
(KURZ_BESCHR)
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Hinweise
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N002
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Bescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Europäischen Union für frisches Obst und Gemüse
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siehe Abschnitt 3.2.1.; dieser Code ist nur bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), zulässig
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7240
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EU-Kontrollbescheinigung - Vermarktungsnormenkontrolle
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siehe Abschnitt 3.2.1.; dieser Code ist nur bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) zulässig
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7241
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Beanstandungsprotokoll - Vermarktungsnormenkontrolle
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siehe Abschnitt 3.2.3.
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7246
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Kontrollverzicht - Vermarktungsnormenkontrolle
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siehe Abschnitt 3.2.2.; dieser Code ist nur bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), zulässig
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7259
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Ausnahme - Ware von VuB 0310 (Vermarktungsnormenkontrolle) nicht erfasst
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Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 3.4.1.oder einer Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2., dieser Code darf nicht gemeinsam mit einem der folgenden Codes verwendet werden: 70100, N002, 7240, 7241 oder 7246
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.493.341
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 15, 16, 17 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.01.2021 bis 19.02.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF