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Findok · Richtlinien

VB-0310

3.6. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll in der Ausfuhr

überholte Fassung (bis 31.12.2020)RichtlinieBMF-010311/0018-IV/8/2017gilt ab 13.07.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 13.07.2011 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

3.6. Zolltarif und Codierungen in e-Zoll in der Ausfuhr (1) Die in diesem Abschnitt behandelten Ausfuhrbeschränkungen sind im Zolltarif wie folgt gekennzeichnet: 1.die speziellen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Abschnitt 1.1.) mit der Maßnahme "VB-0310-01: Spezielle Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse " (VuB-Code "031A"); 2.die allgemeinen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Abschnitt 1.2.) mit der Maßnahme "VB-0310-02: Allgemeine Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse" (VuB-Code "031B"); 3.die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) mit der Maßnahme "VB-0310-05: Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch" (VuB-Code "031E"). (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung: Zusätzliche Information Code | Code | Text | Hinweise | 70100 | Antrag auf Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle | siehe Abschnitt 3.2.1.; dieser Code ist nur bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) zulässig und darf nicht gemeinsam mit dem Code 7240 verwendet werden Dokumentenarten | Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) | Beschreibung (KURZ_BESCHR) | Hinweise | N002 | Bescheinigung der Konformität mit den Vermarktungsnormen der GemeinschaftEuropäischen Union für frisches Obst und Gemüse nach Artikeln 11 und 12, und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 (ABl. L 350, 31.12.2007) | siehe Abschnitt 3.2.1.; dieser Code ist nur bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), zulässig | 7240 | EU-Kontrollbescheinigung - Vermarktungsnormenkontrolle | siehe Abschnitt 3.2.1.; dieser Code ist nur bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) zulässig | 7241 | Beanstandungsprotokoll - Vermarktungsnormenkontrolle | siehe Abschnitt 3.2.3. | 7246 | Kontrollverzicht - Vermarktungsnormenkontrolle | siehe Abschnitt 3.2.2.; dieser Code ist nur bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), zulässig | 7259 | Ausnahme - Ware von VuB 0310 (Vermarktungsnormenkontrolle) nicht erfasst | Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 3.4.1.oder einer Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.1. und Abschnitt 1.2., dieser Code darf nicht gemeinsam mit einem der folgenden Codes verwendet werden: 70100, N002, 7240, 7241 oder 7246  

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0018-IV/8/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 18)
Gültig
13.07.2011 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF