Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0825-W/05
Nichtanerkennung der Vermietung eines Gebäudes als Einkunftsquelle mangels Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0825-W/05vom 27.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird der Mietzins zunächst gestundet und schließlich aus Rücksicht auf die finanziellen Schwierigkeiten der Mieterin zur Gänze darauf verzichtet, liegt keine fremdübliche Mietvereinbarung vor. Daran vermag auch der Hinweis auf die "umfangreichen", von der Mieterin getätigten Investitionen nichts zu ändern, weil es zwischen fremden Dritten unüblich ist, eine derartige Vereinbarung lediglich mündlich und ohne exakte betragsmäßige Verrechnung abzuschließen
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der DE, Adresse , vertreten durch Stb, W,
vom 12. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 31. Jänner 2003 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Schriftstellerin und
erzielt außerdem Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft in
M.
In der Einkommensteuerklärung für das Jahr 2000
wurde ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung iHv -86.518,00 ATS geltend
gemacht.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens übermittelte die Bw.
zwei die Vermietung der gg. Liegenschaft betreffende Protokolle vom 15.11.2000
und vom 29.1.2001.
Lt. Protokoll vom 15.11.2000 wird das Grundstück Nr.
1613/2, ab Abschluss des Kaufvertrages in folgendem Ausmaß an die S-GmbH,
Adresse , vermietet:
Nebengebäude (M 135) bis
01/2001 Hauptgebäude (M 159) 1 Büro und 2
Lagerräume im Erdgeschoß im Ausmaß von 30 m²,
sämtliche Räumlichkeiten im 1. Stock (bis 12/1998),
Kellerräumlichkeiten im Ausmaß von 114 m² (ab 01/2000)
Vereinbart war, dass die Miete bis 31.12.1999 gestundet
wird.
Weiters ist festgehalten, dass auf Grund der umfangreichen
von der Mieterin getätigten Investitionen auf dem gemieteten
Grundstück und der lange Zeit sehr angespannten finanziellen Lage der
Mieterin einvernehmlich folgende Ergänzungen bzw. Änderungen der
mündlichen Vereinbarung erfolgen:
a) Die Nachzahlung für die Mieten samt Wertsicherung
für den Zeitraum bis 31. 12. 1999 kann endgültig unterbleiben.
b) Ab 01.01.2000 gilt eine eingeschränkte Miete von
ATS 2.500,-- p.m. als vereinbart. Dieser Betrag enthält keine
Umsatzsteuer. Ab 01.01. 2001 erhöht sich die monatliche Miete auf
ATS 7.000,-- zuzüglich 20% Umsatzsteuer; das sind in Worten S
1.400,--; gesamt S 8.400,--. Weitere Betriebskostenersätze erfolgen
nicht.
c) Sämtliche Mieten bis einschließlich 08/2001
sind bis längstens 31.8.2001 zu begleichen. Danach wird als Zahlungstermin
der 10. eines jeden Monats vereinbart.
d) Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit des
Mietzinses vereinbart. Als Maßstab zur Berechnung der
Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen Statistischen
Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder ein an seine
Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen
mündlichen Vertrag dient die für den Monat Jänner 2001 errechnete
Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis
einschließlich 5% bleiben unberücksichtigt.
e) Die Vermieterin erklärt sich im Gegenzug damit
einverstanden, auf die Inanspruchnahme des Kündigungsrechtes gegenüber
der Mieterin auf 3 Jahre zu verzichten, so dass die Vermieterin das
Mietverhältnis frühestens zum 31. Dezember 2003 aufkündigen kann.
Ansonsten ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zu jedem Quartalsende möglich.
Abschließend stellen die Vertragsparteien
übereinstimmend fest, dass die Änderungen bzw. Ergänzungen iS
eines fairen Interessensausgleiches beider Seiten von Vorteil sind.
Im Protokoll vom 29.1.2001 ist festgehalten, dass aufgrund
einer mündlichen Vereinbarung das Grundstück M 135 ab 1.2. 2001 der
SFW-GmbH, Adresse, uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung
steht.
Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer für das
Jahr 2000 wurde vom Finanzamt der geltend gemachte Verlust aus Vermietung und
Verpachtung iHv -86.518,00 ATS nicht anerkannt. Begründend wurde
ausgeführt, dass im Jahr 2000 ausschließlich an die S-GmbH
(Einzelgesellschafter: Ehegatte ME ) um ATS 2.500,00 (ohne Umsatzsteuer)
vermietet worden sei, wobei durch den Mietzins auch gleichzeitig die
Betriebskosten abgedeckt würden. Diese Vermietung sei eindeutig nicht
fremdüblich, da durch die Einnahmen gerade die Betriebskosten und die Afa
abgedeckt würden (von den Zinsen gar nicht zu reden). Abgesehen davon sei
auch auf die Miete für 1999 verzichtet worden. Eine Änderung der
Bewirtschaftung sei erst 2001 eingetreten, als sich die Miete plötzlich
verdreifacht habe.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000
wurde vorgebracht, dass es keineswegs fremdunüblich sei, ein "sicheres" und
längerfristiges Mietverhältnis anzustreben und zum Abschluss und zur
Sicherung dieses Bestandverhältnisses Abstriche und Kürzungen zu
akzeptieren.
Es sei von Anfang an eine fremdübliche Miete
vereinbart gewesen. Diese sei anfangs vereinbarungsgemäß mit den
umfangreichen, von der Mieterin getätigten Investitionen verrechnet und
später auf Grund der wirtschaftlichen Probleme der Mieterin laufend nicht
bezahlt worden. Da sich die Bw. der Schwierigkeit der Vermietbarkeit der gg.
Räumlichkeiten vollauf bewusst gewesen sei und sehr wohl damit gerechnet
habe, dass eine Besserung der wirtschaftlichen Situation der Mieterin eintreten
werde, sei sie bereit gewesen, von der Verfolgung der ausständigen Mieten
abzusehen und für 2000 eine Kürzung der Miete zu akzeptieren. Dies sei
bereits im Jahr 2000 geschehen, jedoch erst, nachdem die Fortführung des
Mietverhältnisses gesichert war sowie primär zur Sicherung der
zukünftigen Einnahmen. Die durch das Protokoll vom 15.11.2000 dokumentierte
Vereinbarung sei ausschließlich das Ergebnis einer umfangreichen
betriebswirtschaftlichen Überlegung der Bw. mit dem alleinigen Zweck, die
Mieteinnahmen für die Zukunft möglichst nachhaltig zu sichern, wodurch
bereits 2000 eine Änderung der Bewirtschaftung eingetreten sei.
Es könne daher im Jahr 2001 von einer Änderung
der Bewirtschaftungsweise nicht mehr gesprochen werden. Die negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv ATS -86.518,-- im
Kalenderjahr 2000 seien daher anzuerkennen.
Mit Ergänzungsauftrag vom 23. Juli 2003 wurde die Bw.
hinsichtlich des Finanzierungsaufwandes um Vorlage der Kredit
(Darlehens)verträge samt Kontoauszügen ersucht. Weiters wurde sie
ersucht bekanntzugeben, wie und wann die Mietvereinbarung nach außen zum
Ausdruck gekommen sei und welcher Mieter welches Objekt ab wann und in welchem
Ausmaß gemietet habe. Ebenso wurde um Konkretisierung der Verrechnung der
Miete mit Mieterinvestitionen ersucht (für welche Zeiträume,
Beträge, welche Investitionen).
Weiters wurde um Erläuterung gebeten, wie sich die
wesentlich höheren Mieteinnahmen des Jahres 2002 auf die beiden Objekte
verteilen und welche Zeiträume sie betreffen, ob, wann und inwieweit die
Vereinbarungen laut den vorgelegten "Protokollen" abgeändert wurden
(welcher Mieter mietete welches Objekt, ab wann, in welchem Ausmaß), und
ob sich im Zusammenhang mit der Verlegung des Hauptwohnsitzes im Mai 2002
Änderungen hinsichtlich der Mietverhältnisse ergeben haben.
Schließlich wurde der Bw. die Vorlage einer
Prognoserechnung hinsichtlich der Erzielung eines
Gesamteinnahmenüberschusses aufgetragen.
Mit Schreiben vom 30.09.2004 wurde dem Finanzamt der
Kreditvertrag vom 21.09.1998 betreffend die Einräumung eines Barkredites
iHv ATS 3,200.000,-- sowie eine Bestätigung der Oberbank hinsichtlich
der in den Jahren 2000 bis 2002 angefallenen Zinsen übermittelt.
Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Kredit mittlerweile zur Gänze durch
den Verkauf einer Eigentumswohnung in Wien getilgt worden sei.
Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die gg.
Vereinbarungen jeweils in den übermittelten Protokollen genauestens
festgehalten seien. Daraus seien sowohl die Höhe des Entgeltes, die
mietvertragsgegenständlichen Flächen und die Zeiträume eindeutig
ersichtlich. Die zugrundeliegende Nutzungsvereinbarung sei bereits seit dem
Erwerb des Objektes durch die entsprechende Nutzung der exakt im Protokoll
bezeichneten Räumlichkeiten zum Ausdruck gekommen und ebenso wie die von
der GmbH getätigten umfangreichen Investitionen in das Mietobjekt im Zuge
einer Nachschau des FA Oberwart geprüft und bestätigt worden.
Die gesamte Investitionssumme in das Objekt M habe rund
€ 25.000,-- betragen, sodass bis 1999 von einer Miete gänzlich
abgesehen und für 2000 eine reduzierte Miete vereinbart worden sei.
Die Aufteilung der Mieteinnahmen 2002 (netto) ergebe
folgendes Bild:
|
Miete S-GmbH 11/2001 bis 12/2002 netto (14 x
508,71 zuzüglich Spesen)
|
€ 7.161,76
|
Miete SFW-GmbH (FW) 01 bis 07/2002
|
€ 2.543,35
|
Mieteinnahmen 2002 gesamt
|
€ 9.705,11
Ergänzend sei anzumerken, dass es zu keiner
Abänderung der Protokolle gekommen sei. Auf Grund massiver wirtschaftlicher
Turbulenzen der Mieterin sei jedoch das Mietverhältnis mit der SFW-GmbH per
31.07.2002 beendet worden. Der aus dem Jahr 2001 resultierende
Mietrückstand iHv € 39.167,-- dürfte infolge Insolvenz der
Mieterin als uneinbringlich zu betrachten sein. Durch die Verlegung des
Hauptwohnsitzes habe es keine Veränderungen gegeben.
Durch die bereits seit Anfang an geplante vorzeitige
Rückzahlung der Bankverbindlichkeiten sollte zukünftig ein
Gesamteinnahmenüberschuss erzielt werden können, wobei bis
einschließlich 2002 ein Werbungskostenüberschuss von rund
€ 11.907,-- ermittelt worden sei. Eine eher vorsichtige Prognose
für die Jahre ab 2004 liege bei, aus welcher ersichtlich ist, dass bereits
binnen 10 Jahren ab 2004 ein Gesamteinnahmenüberschuss erreicht werden
sollte. Insbesondere sei anzumerken, dass über die Prognose hinausgehende
Mehreinnahmen realistischerweise zu erwarten seien, da nach Überwindung der
wirtschaftlichen Probleme der verbleibenden Mieterin S-GmbH, welche aus den
Geschäftsbeziehungen mit der insolventen SFW-GmbH resultieren, jedoch in
Kürze überwunden sein sollten, diese jedenfalls zusätzliche
Mietflächen benötige.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gg.
Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Kaufvertrag vom 30. September 1998 erwarb die Bw. die
ihrem Ehegatten ME und HP je zur Hälfte gehörenden Liegenschaften
EZ 475 bestehend aus dem Grundstück Nr. 1613/2 Baufl.(Gebäude),
Baufl.(begrünt) und EZ 550 bestehend aus den Grundstücken Nr.
1610 Landw.genutzt, 1612 Baufl.(Gebäude), Landw.genutzt und 1613/1
Baufläche je Grundbuch 00000 M um den vereinbarten Kaufpreis iHv
ATS 3,000.000,--.
Die kaufgegenständlichen Liegenschaften wurden
lastenfrei in das Eigentum der Bw. übertragen.
Der Grundstückserwerb wurde durch Inanspruchnahme
eines von der Oberbank eingeräumten Barkredites iHv ATS 3,200.000,--
finanziert.
Auf Grund einer mündlichen Vereinbarung zwischen der
Bw. und der S-GmbH wurden nachstehende Grundstücke ab Abschluss des
Kaufvertrages in folgendem Ausmaß der S-GmbH uneingeschränkt zur
Nutzung zur Verfügung gestellt:
Grundstück 1613/2 (Hauptgebäude, M 159): 1
Büro und 2 Lagerräume im EG im Ausmaß von 30
m²
sämtliche Räumlichkeiten im 1.Stock (bis
12/1998) Kellerräumlichkeiten im Ausmaß von 114 m² (ab
01/2000)
Grundstück 1613/1 (Nebengebäude, M 135) im
Ausmaß von 73 m² bis 01/2001.
Ab 1.2.2001 wurde das Grundstück 1613/1
(Nebengebäude) - ebenfalls auf Grund einer mündlichen Vereinbarung -
zu einem monatlichen Mietzins iHv ATS 5.000,-- an die SFW-GmbH
vermietet.
Zunächst war eine Stundung der Miete bis zum
31.12.1999 vereinbart.
Auf Grund der von der Mieterin auf dem Grundstück
getätigten Investitionen im Ausmaß von rund € 25.000,-- und der
lange Zeit sehr angespannten finanziellen Lage der Mieterin wurde jedoch im Jahr
2000 vereinbart, dass die Nachzahlung für die Mieten samt Wertsicherung
für den Zeitraum bis 31.12.1999 endgültig unterbleiben kann. Ab
1.1.2000 wurde eine eingeschränkte Miete iHv ATS 2.500,-- p.m. (ohne
Umsatzsteuer) und ab 1.1.2001 eine monatliche Miete iHv ATS 7.000,-- (ohne
Umsatzsteuer) festgelegt.
Die Vermieterin erklärte sich im Gegenzug mit einem
Kündigungsverzicht für die Dauer von 3 Jahren einverstanden, so dass
das Mietverhältnis frühestens zum 31.12.2003 aufgekündigt
hätte werden können.
Geschäftsführer und Alleingesellschafter der
S-GmbH ist der Ehegatte der Bw., ME.
In den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 wurden jeweils
Verluste aus der Vermietung der gg. Liegenschaften iHv -86.518,00 ATS
(2000), iHv -59.504,00 ATS (2001), iHv € -1.544,15 (2002) und iHv
€ -5.339,19 (2003) geltend gemacht. Im Jahr 2004 wurde ein
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten iHv
€ 1.806,74 und im Jahr 2005 ein Verlust iHv € -2.349,00
erklärt.
Wirtschaftliche Betätigungen, welche wiederholt zu
negativen Ergebnissen führen, sind daraufhin zu untersuchen, ob ihnen
überhaupt die Eigenschaft einer Einkunftsquelle im Sinne des Abgabenrechtes
zukommt. Dies setzt zunächst voraus, dass eine Betätigung
grundsätzlich einer der in § 2 Abs. 3
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) abschließend aufgezählten
Einkunftsarten zuzuordnen ist. In einem zweiten Schritt ist sodann eine
Prüfung auf Basis und nach den Vorgaben der zu
§ 2 Abs. 3 EStG ergangenen LiebhabereiVO (LVO)
durchzuführen. Erst eine positive Beurteilung nach beiden
Prüfungsmaßstäben führt zu einer steuerlichen
Beachtlichkeit der erzielten, negativen Ergebnisse.
Entspricht eine Betätigung keiner der Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 EStG, hat eine Prüfung nach der LVO
von vorne herein nicht statt zu finden. Dies trifft etwa auf
Geschehnisabläufe zu, die der Privatsphäre zuzuordnen sind. Nach den
Bestimmungen der §§ 20 EStG dürfen mit derartigen
Vorgängen zusammenhängende Ausgaben bzw. Aufwendungen weder bei der
Ermittlung der Einkünfte noch beim Vorsteuerabzug berücksichtigt
werden.
Zu den tragenden Grundsätzen des Abgabenrechtes
gehört die wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Gem. § 21 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
ist"für
die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere
Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend."
Aus den Bestimmungen des § 21 BAO (wirtschaftliche
Betrachtungsweise) und aus den diese Bestimmungen ergänzenden Vorschriften
der §§ 22 und 23 BAO ist abzuleiten, daß bei nahen
Angehörigen respektive bei in einer Nahebeziehung stehenden Personen
besonders vorsichtig geprüft werden muß, ob die formelle rechtliche
Gestaltung eines Rechtsgeschäftes seiner wirtschaftlichen Bedeutung
entspricht.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung werden
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann anerkannt,
wenn sie
a) nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen
(Publizitätswirkung), weil sonst steuerliche Folgen willkürlich
herbeigeführt werden könnten,
b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
c) auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (vgl etwa VwGH 4. 6. 2003, 97/13/0208).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (VwGH
17.12.2001, 98/14/0137; 22.9.1999, 97/15/0005, 18.11.1991, 91/15/0043
u.v.a.).
Nahe Angehörige sind generell in einer Nahebeziehung
stehende Personen. Bei ihnen werden wegen des Fehlens von
Interessengegensätzen besondere Anforderungen an die steuerliche
Beachtlichkeit von Vereinbarungen gestellt, weil hier die Annahme nahe liegt,
für eine nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in
Wahrheit eine familienhafte Veranlassung (vgl VwGH 24. 9. 2002,
99/14/0006).
Nahebeziehungen können auch durch
gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen. Die auf Vereinbarungen nahen
Angehörigen anzuwendenden Grundsätze gelten somit etwa auch für
die Anerkennung von Verträgen zwischen einer GmbH und einer einem
Gesellschafter nahestehenden Person (VwGH 13.3.1998, 93/14/0023).
Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
können sowohl durch eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete
Tätigkeit als auch durch das private Naheverhältnis veranlaßt
sein. Gibt es eine gleichartige Leistungsbeziehung auch gegenüber einem
fremden Dritten, bei welchem eine private Veranlassung nicht in Betracht kommt,
so ist in der Regel auch die zu beurteilende Leistungsbeziehung gegenüber
dem Angehörigen nicht durch das private Naheverhältnis veranlaßt
(vgl VwGH vom 25. Oktober 1994, 94/14/0067).
Diese Klärung unter dem Blickwinkel des
§ 21 BAO bzw. nach den Vorgaben der so genannten
Angehörigenjudikatur ist, wie erwähnt, vor einer Prüfung nach den
Bestimmungen der LVO durchzuführen und daher von dieser zu trennen. Erst
wenn demnach ein Sachverhalt vorliegt, welcher einer der in
§ 2 Abs.3 EStG taxativ normierten Einkunftsarten zuzuordnen
ist, hat eine Beurteilung nach den Maßstäben bzw. Kriterien der LVO
zu erfolgen.
Unter dem Gesichtspunkt obiger Ausführungen ist daher
im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die zwischen der Bw. und der S-GmbH
(deren Alleingesellschafter der Ehegatte der Bw. ist) getroffene Vereinbarung
auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wäre (im Hinblick darauf, dass das mit der SFW-GmbH vereinbarte
Mietverhältnis erst ab dem 1.2.2001 begründet wurde, ist eine
Überprüfung hinsichtlich dieser Vereinbarung für das Streitjahr
2000 nicht erforderlich).
Zunächst ist festzuhalten, dass kein schriftlicher
Mietvertrag vorliegt.
Die maßgebliche Vereinbarung wurde lediglich in
mündlicher Form abgeschlossen und in der Folge in einem schriftlichen
Protokoll - welches dem Finanzamt allerdings erst im Zuge eines
Vorhalteverfahrens mit Schreiben vom 2.1.2002 vorgelegt wurde -
festgehalten.
Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so
müssen doch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit
genügender Deutlichkeit fixiert sein (vgl. VwGH vom 8.9.1992,
87/14/0186)
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Mietvertrages
zählen jedenfalls Angaben betreffend Bestandgegenstand, zeitlicher
Geltungsbereich des Vertrages, Höhe des Bestandzinses,
Instandhaltungspflichten, Tragung von Betriebskosten, allfällige
Wertsicherungsklausel und für den Fall, dass vom Mieter Investitionen in
das Bestandobjekt durchgeführt werden, auch eine Vereinbarung hinsichtlich
dieser Mieterinvestitionen.
Was den zeitlichen Geltungsbereich des Bestandvertrages
betrifft, so wird im Protokoll vom 15.11.2000 zwar der Beginn der Vermietung "ab
Abschluss des Kaufvertrages" angegeben und in einer Vorhaltsbeantwortung
diesbezüglich ausgeführt, dass "die
zugrundeliegende Nutzungsvereinbarung bereits seit dem Erwerb des Objektes durch
die entsprechende Nutzung der exakt im Protokoll bezeichneten
Räumlichkeiten zum Ausdruck gekommen sei", doch finden sich keine
Angaben darüber, ob es sich um ein zeitlich beschränktes oder
unbeschränktes Mietverhältnis handelt.
Zudem ist aus dem Protokoll die Höhe des
ursprünglich vereinbarten Bestandzinses nicht erkennbar, zumal darin
lediglich festgehalten wird, dass die Stundung der Miete bis zum 31.12.1999
vereinbart gewesen sei. Erst für den Zeitraum ab 1.1.2000 wird ein
"eingeschränkter Mietzins" im Ausmaß von ATS 2.500,--
ziffernmäßig benannt, wobei nicht eindeutig festgehalten wird, worauf
dieser "eingeschränkte Mietzins" zurückzuführen ist. Auch
aus dem gesamten Vorbringen der Bw. geht nicht hervor, in welcher Höhe die
Miete ursprünglich (bis zum 31.12.1999) vereinbart war. Es wird lediglich
die Behauptung aufgestellt, dass von Anfang an eine fremdübliche Miete
vereinbart gewesen, mit den umfangreichen Investitionen verrechnet und
später auf Grund der wirtschaftlichen Probleme der Mieterin laufend nicht
bezahlt worden sei, ohne diese konkret zu beziffern.
Wenngleich im vorliegenden Protokoll festgehalten wird,
dass die Mieterin "umfangreiche Investitionen" getätigt hat und deshalb
sowie wegen der angespannten finanziellen Lage der Mieterin auf die (gestundete)
Miete samt Wertsicherung bis 31.12.1999 schließlich endgültig
verzichtet wird, so findet sich weder ein Hinweis darüber, welche
Investitionen die Mieterin konkret durchführen ließ, welchen Umfang
diese Investitionen hatten und ob diese bei Beendigung des
Mietverhältnisses im Mietobjekt verbleiben bzw. ob die Mieterin bei
Vertragsauflösung einen Anspruch auf Ersatz ihrer Investitionen hat. Auf
den entsprechenden Vorhalt des Finanzamtes wurde lediglich ausgeführt, dass
die von der GmbH getätigten umfangreichen Investitionen in das Mietobjekt
im Zuge einer Nachschau des FA Oberwart geprüft und bestätigt worden
seien. Dazu ist anzumerken, dass sich im entsprechenden Bp-Bericht des FA
Oberwart vom 20.12.2000 keinerlei Ausführungen hinsichtlich der
getätigten Investitionen finden. Sohin ist im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich, welche Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden, ebenso
ist das (weitere) Schicksal dieser "umfangreichen Investitionen"
ungeklärt.
Dem vorgelegten Protokoll ist auch nicht zu entnehmen, in
welchem Ausmaß eine Verrechnung der Miete mit den Mieterinvestitionen
erfolgte. Auch aus dem gesamten Akteninhalt ist dies nicht ersichtlich.
Ob zwischen Fremden unter den gegebenen Voraussetzungen
(umfangreiche Mieterinvestitionen, Stundung der Miete, Kompensation mit den
Mieterinvestitionen) überhaupt ein Bestandvertrag lediglich in
mündlicher Form abgeschlossen worden wäre, ist zu bezweifeln.
Zwischen Fremden abgeschlossene Bestandverträge
enthalten jedenfalls klare Vereinbarungen über den Bestandgegenstand und
das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung. Zu solchen zwischen Fremden
abgeschlossenen Vereinbarungen gehören zweifellos auch Abreden über
Höhe und Fälligkeit von jeweils wiederkehrend zu entrichtenden
Bestandzinszahlungen.
Vor allem im Hinblick auf eine Amortisation der
Investitionen der Mieterin wäre unter Fremden nicht nur eine Festlegung
einer unkündbaren Mindestmietdauer (diese betrifft im vorliegenden Fall die
Kalenderjahre 2001 bis 2003) erfolgt, sondern es wären die jeweils
vereinbarten (gestundeten) Mietzahlungen und die später erlassenen Mieten
und nicht zuletzt das Ausmaß der Verrechnung mit den Investitionen zu
Beweiszwecken in einem schriftlichen Vertragswerk festgehalten worden.
Abgesehen davon, dass für den Fall einer
Kündigung keine Vereinbarung betreffend die durchgeführten
Mieterinvestitionen vorgesehen und daher nicht geklärt ist, wie bzw. ob
diese Eigenleistungen bei einer Beendigung des Mietverhältnisses zu
vergüten wären, entspricht es nach Dafürhalten des UFS nicht den
zwischen Fremden üblichen Gepflogenheiten, dass aus reiner
Rücksichtnahme auf die finanziellen Schwierigkeiten des Mieters der
Mietzins gestundet bzw. überhaupt darauf verzichtet wird. Eine derartige
Vorgangsweise - Überlassung des Bestandgegenstandes ohne Verrechnung eines
Mietentgeltes - spricht nicht für ein unternehmerisches Verhalten, sondern
ist nur damit zu erklären, dass die Bw. der Mieterin aus privaten Motiven
(Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Mieterin ist der
Ehegatte der Bw.) entgegenkommen wollte.
Zwar ist das Vorbringen, eine Nachzahlung des
ursprünglich bis zum 31.12.1999 gestundeten Mietzinses könne im
Hinblick auf die "umfangreichen Investitionen" letztlich unterbleiben, nicht
grundsätzlich von der Hand zu weisen, weil die Durchführung von
Mieterinvestitionen gegen Vereinbarung einer gewissen, mietzinsfreien Zeitspanne
im Wirtschaftsleben immer wieder auch unter Fremden vereinbart wird, doch ist es
zwischen fremden Dritten jedenfalls unüblich, dass eine derartige
Vereinbarung lediglich mündlich und noch dazu ohne eine exakte
betragsmäßige Verrechnung mit der Miete abgeschlossen wird.
Eine solche Vorgehensweise ist ausschließlich durch
das Naheverhältnis zwischen Vermieter und Mieter erklärbar.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach den oben
dargestellten Überlegungen davon auszugehen ist, dass die vorliegende
Vereinbarung weder nach außen hinreichend zum Ausdruck kommt, noch einen
klaren, eindeutigen und zweifelsfreien Inhalt hat und zwischen einander fremd
gegenüber stehenden Personen nicht unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wäre. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die im
Bestandobjekt vorgenommenen Investitionsarbeiten sowie den endgültigen
Verzicht auf den bis zum 31.12.1999 gestundeten Mietzins wäre umso mehr
eine klare und nach außen ausreichend zum Ausdruck kommende
Vertragsgestaltung zu fordern gewesen.
Das Fehlen klarer Vereinbarungen - gemessen an den
oben aufgezeigten Voraussetzungen - spricht jedenfalls gegen die
steuerliche Anerkennung des gg. Bestandvertrages. Die auf Basis dieser
Vereinbarung gesetzten Maßnahmen sind daher der privaten Lebenssphäre
zuzuordnen.
Auf Grund der mangelnde Fremdüblichkeit des
Mietvertrages erfolgte die Nichtanerkennung der im Jahr 2000 geltend gemachten
Verluste zu Recht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 27.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0825-W/05
- Stammnummer
- 30778
- Gültig
- 27.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF