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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0100-W/06

Betriebsausgabe, verdeckte Gewinnausschüttung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-W/06vom 01.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die von der Bw. als Betriebsaufwand geltend gemachte Grunderwerbsteuerschuld i.H.v. S 479.000,00 betraf den Erwerb der Liegenschaften D von T durch E . Entsprechend dem o.G. sind beide als am Rechtsvorgang beteiligte Personen Steuerschuldner zur ungeteilten Hand, sodass diesfalls die Bw. aus diesem Erwerbsvorgang keinerlei Pflichten zur Zahlung zukommen. Vielmehr wurde der Notar durch beide Vertragsparteien unwiderruflich in Pkt. III des Kaufvertrages beauftragt, aus dem Kaufpreis nach Vormerkung des Eigentumsrechtes für die kaufende Partei und Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien für den Ankauf der gegenständlichen Liegenschaften durch die verkaufende Partei, die Lastenfreistellung der Kaufobjekte zu bewirken und den verbleibenden Restbetrag an die verkaufende Partei auszufolgen bzw. an eine von dieser namhaft zu machende Zahlstelle zu überweisen. Voraussetzung für sämtliche Auszahlungen bzw. Überweisungen war die Zusicherung der Bank für die Lastenfreistellung der kaufgegenständlichen Liegenschaften. Die vom Notaranderkonto abreifenden Zinsen sollten der verkaufenden Partei zustehen. Entgegen dem Parteivorbringen ging daher die Begleichung der Schulden zu Lasten des beim Notar hinterlegten Kaufpreises, dessen verbleibender Rest an E ausgefolgt werden sollte. Vertragsgemäß war daher wirtschaftlich E der Träger der geltendgemachten Grunderwerbsteuerschuld. Bestätigt wird diese Ansicht einerseits noch durch den Pkt. VI des Kaufvertrages zwischen T und E betreffend das Objekt 1, worin sich E verpflichtete, die Grunderwerbsteuer zu tragen sowie andererseits durch das Schreiben der Hausverwaltung C vom 16. Dezember 1999 an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern, in dem sie betreffend die E um Ratenzahlungen a S 20.000,00 ansuchte. Wie die Geschäftführerin der Bw. und gleichzeitig Hausverwalterin in der zweiten mdl. Berufungsverhandlung mitteilte, wäre die Hausverwaltung mangels anderer Zahlungsbereiter in Vorlage gegangen und hätte diese in Raten bezahlt. Aus den übergebenen Zahlungsbelegen geht hiezu hervor, dass die Ratenzahlungen beginnend mit Februar 2000 geleistet wurden, also noch lange vor dem Erwerb durch die Bw.. Solcherart steht fest, dass E die Grunderwerbsteuer aus dem Vorerwerb zu leisten hatte und für die E geleistet wurden, die A jedoch in ihrer Doppelfunktion als Hausverwalterin der E und Gesellschafter-Geschäftsführerin der Bw. diese der Bw. anzulasten versuchte. Eine Betriebsausgabe für die Bw. vermochte der Unabhängige Finanzsenat daher darin nicht zu sehen.   3. Fenstertausch: Auf Grund der obigen Ausführungen steht fest, dass 18 Abhebungen vom Konto der Hausverwaltung durch Scheckeinlösung, beginnend am 7. September 2001 stattgefunden hatten, um die Rechnungen der B, ausgestellt am 15. November 2001 und am 30. November 2001, zu begleichen. Wie die Betriebsprüfung ausführte, ist es auch für den Unabhängigen Finanzsenat nicht begründbar, dass Gelder (bis 30. November S 1,150.500,00) zur Zahlung in der Firma verwahrt wurden. Warum für die Begleichung dieser erst relativ spät gestellten Rechnung bereits am 7. September 2001 drei Scheckeinlösungen erfolgt wären, kann die Bw glaublich nicht erklären. Während auf der zweiten Rechnung der B als Objekte des Fenstertausches die Liegenschaften 1 und 3 angeführt sind, wurden in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26. April 2007 durch sämtliche Parteien, also auch der Geschäftsführerin der Bw., lediglich das Haus 3 zum Gegenstand der Zählung der vermeintlich getauschten Fenster gemacht. Demnach wären also nur in einem der drei Objekte die Fenster geliefert und teilweise montiert worden, während in der Rechnung der B Lieferung und Arbeiten an 2 Objekten in Rechnung gestellt wurden. Daraus ist für den Unabhängigen Finanzsenat ersichtlich, dass der Rechnungsaussteller mit den örtlichen Verhältnissen der behaupteten Leistung nicht vertraut war. Aus der vorgelegten Rechnungskopie ist aber auch noch ersichtlich, dass der Rechnungsbetrag für nach Auftrag gelieferte und bereits teilweise montierte Fenster gelten sollte. Solcherart muss der Rechnung aber entnommen werden, dass eine gewisse Anzahl von Fenstern im Rechnungserstellungszeitpunkt nicht montiert waren. Da üblicherweise eine Rechnung erst nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten gelegt wird, aber auf dieser letzten Rechnung kein Hinweis auf die Vollendung der vereinbarten Leistung zu finden ist, kann vom Unabhängigen Finanzsenat nicht angenommen werden, dass danach weitere Arbeiten durchgeführt wurden. In Ansehung des Umstandes, dass die Liegenschaften erst am 20. Dezember 2001 an I verkauft wurden, hätte durchaus noch die Möglichkeit für B bestanden, den erteilten Auftrag vollständig zu erfüllen und sämtliche Fenster einzubauen und erst nach vollständigem Abschluss der Arbeiten eine Rechnung zu legen. Die Behauptung der Bw. ist daher in höchstem Ausmaß unglaubwürdig, dass diese Fenster in der Zeit bis zur Erstellung der 2. Rechnung am 30. November 2001 zur Gänze getauscht wurden. Den von der Bw. vorgelegten Fotos kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zugemessen werden, da eine Feststellung des exakten Zeitpunktes der Bildaufnahmen nicht möglich ist. Dies zeigt sich insbesondere in dem Umstand, dass bei der in der mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführten gemeinsamen Zählung getauschter Fenster anhand des den Fenstertausch dokumentierenden Fotos zumindest die Zahl von 30 Fenstern erreicht wurde, laut letzter Rechnung jedoch sämtliche 30 Fenster nicht montiert worden waren. Das den vollendeten Tausch von 30 Fenstern dokumentierende Foto müsste daher sicher nach dem 30. November 2001 entstanden sein, wobei nicht anzunehmen ist und dies auch nicht durch A behauptet wurde, dass bis zum Erwerb der Liegenschaften durch I am 20. Dezember 2001 eine neue Firma für den Fenstereinbau beauftragt wurde und diese bei den in diesem Zeitraum üblichen unsicheren Wetterbedingungen auch den Einbau der restlichen Fenster vornehmen konnte. Der Austausch der Kunststofffenster aus ästhetischen Gründen ist im Übrigen ebenso unglaubwürdig, da auf Grund der beigelegten Fotos für dieser Liegenschaften ersichtlich ist, dass in vier Stockwerken nach dem Fensteraustausch vier verschiedene Fenstertypen eingebaut waren. Diesen Austausch mit ästhetischen Gesichtspunkten zu begründen, scheint daher nicht sinnvoll zu sein. Im Rahmen der Einsichtnahme in das Firmenbuch ging hervor, dass im Zeitraum August 2001 bis Februar 2002 drei Zustellversuche an den Geschäftsführer der B vorgenommen wurden, sämtliche jedoch wegen nicht Erreichbarkeit des B fehlschlugen. Einer Meldeauskunft ist zu entnehmen, dass der Geschäftsführer zwar an der Zustelladresse einen Hauptwohnsitz haben sollte, handschriftlich ist jedoch ein weitere Wohnsitz in Kroatien vermerkt. Mag die behauptete Überprüfung der B durch die Bw. auch nicht gegen eine mögliche Auftragsvergabe an diese Baufirma sprechen, so zeigen jedoch die unwidersprochen gebliebenen Erhebungsergebnisse des UFS aus dem Firmenbuchakt, dass im 2. Halbjahr 2001 der Geschäftsführer der B bei normalem Geschäftsbetrieb nicht erreichbar war. Die Behauptung der Abwicklung von Aufträgen, ohne dass der Geschäftsführer einer Baufirma für Behörden in diesem Zeitraum schriftlich erreichbar ist, erscheint dem UFS jedoch in diesem Zusammenhang unglaubwürdig. Dass es auch dem UFS nicht möglich war, den Geschäftsführer der B zu einer Aussage hinsichtlich dieses behaupteten Auftrages zu erreichen und auch die Bw. nach Mitteilung dieses Umstandes keine aktuelle Adresse des beantragten Zeugen zu nennen imstande war widerspricht nicht der Annahme, dass die B in diesem Zeitraum keinen Fenstertausch, wie behauptet, durchführte. Dieser Annahme widerspricht auch nicht die Aussage des in der Hausverwaltung C beschäftigten, von der Bw. beantragten Zeugen F, der zwar generell die Möglichkeit einräumte, dass auch bei den gegenständlichen Objekten einzelne Fenster immer dann, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, getauscht worden wären, einen Austausch von zumindest 30 Fenstern an einem der drei gegenständlichen Objekte jedoch nicht ansprach. Gerade bei einem Bauvorhaben dieses Umfanges hätte dies jedoch einen erheblichen Mehraufwand auf Hausverwalterseite durch Terminvereinbarungen, Behördenwege oder dgl. ausgelöst, sodass ein solcher, hätte er tatsächlich stattgefunden, einem damit befassten Angestellten sicher in Erinnerung geblieben wäre. Bei F gilt dies noch umso mehr, als er im Jahr 2001 aufgrund seiner Vertretungshandlungen beim Verkauf an die Bw. auch eine besondere Beziehung zu den Objekten 1-3 haben musste. Für den Unabhängigen Finanzsenat steht daher fest, dass ein Fensteraustausch in der Zeit, als die Bw. Eigentümerin der Objekte 1-3 war, nicht stattgefunden hat und diesem beantragten Aufwand die Betriebsausgabeneigenschaft nicht zuerkannt werden kann.   4. Kapitalertragsteuer: Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben. Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die aber anderen Personen nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (vgl. z.B. VwGH 27.5.1999, 97/15/0067). Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind somit eine Eigentums- oder Nahebeziehung zu einer Körperschaft, das objektive Tatbild der Bereicherung des Anteilsinhabers zu Lasten der Körperschaft und das subjektive Tatbild einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung. Subjektive Voraussetzung ist eine ausdrücklich auf die Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung - das Wissen und Wollen der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben kann. Sie liegt daher auch dann vor, wenn die Gesellschaft von einem zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis erlangt und nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen. Dieses Verhalten muss den Schluss ermöglichen, auch wenn es nur in einem Dulden oder Unterlassen besteht, dass die durch das Organ vertretene Gesellschaft die Verminderung des Gesellschaftsvermögens akzeptiert hat (VwGH 27.5.1999, 96/15/0018). Werden die Voraussetzungen für eine VGA auf den vorliegenden Streitpunkt angewendet, so zeigt sich, dass sämtliche Kriterien, die zu einer VGA führen, erfüllt sind. Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. 400/1988, wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1 leg.cit. auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar. Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 hat der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen sind Einnahmen dann, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht über sie erhält. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, somit auch für verdeckte Ausschüttungen (vgl. VwGH 16.12.1986, 86/14/0064). Nach der Rechtsprechung tritt der Zufluss einer verdeckten Ausschüttung beim Gesellschafter im Zeitpunkt der Bereicherung ein (VwGH 16.3.1993, 89/14/0123). Aufgrund des oben zu den Punkten 1 bis 3 Gesagten steht fest, dass der alleinigen Gesellschafterin A jene Vorteile aus der gänzlichen oder teilweisen Geltendmachung von Betriebsausgaben zukamen und sie damit ihr fehlgeschlagenes rechtlich-wirtschaftliches Handeln im Rahmen des Inkassos des ausstehenden Hausverwaltungsaufwandes der Liegenschaften D und der Ratenzahlung der den Vorerwerb betreffenden Grunderwerbsteuer auszugleichen suchte. Die vermeintlichen Kosten eines Fenstertausches geltend zu machen war für sie als Gesellschafter-Geschäftsführerin der Bw. im zeitlichen Umfeld des Ankaufes und Verkaufes der Liegenschaften D eine unzulässige Möglichkeit, Liquiditätsprobleme zu bewältigen. Ob sie diese o.a. Mittel tatsächlich ad personam oder in der Hausverwaltung zum weiteren Einsatz brachte, stellt eine Frage der weiteren Einkommensverwendung dar und ist in diesem Verfahren nicht weiter zu untersuchen. Da die Bw. im Berufungsverfahren betreffend die Kapitalertragsteuer kein anderes Vorbringen erstattete, als bereits für die Berufung gegen die Körperschaftsteuer maßgebend war, der gegenständliche Bescheid als Folge der betreffenden Sachverhaltsfeststellungen, die in einem rechtlich einwandfreien Verfahren zu Stande gekommen sind, anzusehen sind und auch sonst keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist, war die Berufung daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, 1. Oktober 2007  

Normen und Schlagworte

RechnungFenstertauschGrunderwerbsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0100-W/06
Stammnummer
30777
Gültig
01.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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