Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0857-L/07
Begründungspflicht hinsichtlich Verwirklichung des Tatbestandes, Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit und Ermessen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0857-L/07vom 27.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
6. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom
18. September 2006 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 18. September 2006
ordnete das Finanzamt zur Sicherstellung von Abgabenansprüchen im
Ausmaß von 3.923.667,19 € die Sicherstellung in das
Vermögen der Bw. an. Die Abgabenansprüche wurden wie folgt
aufgegliedert:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
(voraussichtliche) Höhe
in €
|
Umsatzsteuer
|
WJ 2000/2001
|
100.000,00
|
Umsatzsteuer
|
WJ 2001/2002
|
125.000,00
|
Umsatzsteuer
|
WJ 2002/2003
|
130.797,01
|
Umsatzsteuer
|
WJ 2003/2004
|
189.988,42
|
Umsatzsteuer
|
WJ 2004/2005
|
246.153,25
|
Umsatzsteuer
|
WJ 2005/2006
|
283.333,33
|
Umsatzsteuer
|
WJ 04/2006 bis 09/2006
|
133.333,33
|
Körperschaftsteuer
|
WJ 2000/2001
|
170.000,00
|
Körperschaftsteuer
|
WJ 2001/2002
|
212.500,00
|
Körperschaftsteuer
|
WJ 2002/2003
|
222.354,92
|
Körperschaftsteuer
|
WJ 2003/2004
|
322.980,31
|
Körperschaftsteuer
|
WJ 2004/2005
|
418.460,53
|
Körperschaftsteuer
|
WJ 2005/2006
|
481.666,67
|
Kapitalertragsteuer
|
WJ 2000/2001
|
82.500,00
|
Kapitalertragsteuer
|
WJ 2001/2002
|
103.125,00
|
Kapitalertragsteuer
|
WJ 2002/2003
|
107.907,53
|
Kapitalertragsteuer
|
WJ 2003/2004
|
156.740,44
|
Kapitalertragsteuer
|
WJ 2004/2005
|
203.076,43
|
Kapitalertragsteuer
|
WJ 2005/2006
|
233.750,00
|
|
Summe
|
3.923.667,19
Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Hinterlegung des
Betrages von 3.923.667,19 € bewirken würde, dass Maßnahmen
zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben und
diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben
würden. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt:
"Die sicherzustellenden Abgabenansprüche
sind aufgrund folgender Sachverhalte entstanden und wurden wie folgt ermittelt:
Aufgrund des Verdachtes von nichterklärten Einnahmen im Zusammenhang mit
Innen- und Außenputzarbeiten bei privaten Auftraggebern. Um einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen
kann die Abgabenbehörde nach Entstehen des Abgabenanspruches
(§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit
(§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag erlassen
(§ 232 BAO). Eine Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgabe/der
Abgaben ist zu befürchten, weil aufgrund der Höhe des derzeitig zu
erwartenden Abgabenbetrages."
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 wurde gegen
den Sicherstellungsauftrag vom 18. September 2006 durch den
ausgewiesenen Vertreter der Bw. das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es
wurde die Aufhebung des Sicherstellungsauftrages beantragt. Zur Begründung
wurde ausgeführt, dass für eine Gefährdung oder wesentliche
Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld sprechen würde, wenn aus
der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen geschlossen werden könne,
dass nur bei raschem Zugriff die Einbringung (Sicherstellungsauftrag) der
Abgabenschuld voraussichtlich gesichert erscheine. Der Annahme der
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung müssten aber
entsprechende Tatsachenfeststellungen zugrunde liegen. Die Befürchtung,
dass aufgrund der Höhe der Abgabenansprüche die Einbringlichkeit
erschwert wäre, sei nicht nachvollziehbar. Ein Blick in die letzte Bilanz
per 31. März 2005 würde diese Ansicht bestätigen
(Eigenkapital 7.051.378,67 €). Im Rahmen des Umlaufvermögens per
31. März 2005 seien Wertpapiere, Bargeld und Guthaben bei
Kreditinstituten im Ausmaß von 3.887.046,32 € ausgewiesen. Zum
Bilanzstichtag des Vorjahres habe die Summe dieser flüssigen Aktiva
3.648.990,77 € betragen. Es bestehe weiters kein Mangel auf
Gewinnaussicht und der Leistungswille von Geschäftsführung und
Mitarbeitern sei vorbildlich. Es würde auch kein Konkurs- oder
Ausgleichverfahren drohen, keine Exekutionsführung von Dritten, keine
Sitzverlegung oder Vermögensverschiebung ins Ausland etc. Das Ziel des
Sicherstellungsauftrages, das öffentliche Interesse an der Einbringung der
Abgaben zu sichern, sei daher keineswegs gefährdet. Es bestehe kein Grund
zur Annahme, dass eine spätere Einbringung von Abgaben gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre.
Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 wurde die
Berufung dahingehend ergänzt, dass darauf hingewiesen wurde, dass bis heute
kein Finanzstrafverfahren gegen die Bw. eingeleitet worden sei.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007 wurde die
Berufung vom 6. Oktober 2006 neuerlich ergänzt. Die Höhe der
geforderten Steuer sei offensichtlich nicht nachvollziehbar. Weder schriftlich
noch mündlich seien geeignete Informationen zur Nachvollziehbarkeit der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Abgabenansprüche an die Bw. gegeben.
Im Sicherstellungsauftrag sei weiters keine Schätzungsprämissen
dargelegt worden, die eine Nachvollziehbarkeit ermöglichen würden.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2007 teilte der
Unabhängige Finanzsenat der Abgabenbehörde erster Instanz mit, dass
die Bw. mit Schreiben vom 3. Juli 2007 eine Vorlageerinnerung gem.
§ 276 Abs. 6 zweiter Satz BAO eingebracht habe. Das Finanzamt
wurde ersucht die bezughabenden Veranlagungs- und Einbringungsakten vorzulegen.
Am 10. September 2007 langten die Akten hierorts ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag
erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung
zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der
Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur
Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene
Maßnahmen aufgehoben werden. Gemäß
§ 232
Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag zu enthalten: a) Die
voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld; b) die Gründe, aus denen sich
die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt; c) den
Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann; d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der
Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des
Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen
aufgehoben werden.
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit
zunächst die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die
Abgabepflicht geknüpft ist. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes muss
schon im Hinblick auf die auch für die Sicherstellungsaufträge
geltende Begründungspflicht im Sinne des § 93 Abs. 3
lit. a BAO in der Begründung des Sicherstellungsauftrages
entsprechend dargetan werden. Die Begründung des Bescheides muss klare
Aussagen darüber enthalten, dass und auf welche Weise ein abgabenrechtlich
relevanter Tatbestand verwirklicht worden ist, welcher konkrete Sachverhalt
angenommen wurde und welche schlüssigen Erwägungen für diese
Annahmen im Rahmen der freien Beweiswürdigung maßgebend waren.
Ein Sicherstellungsbescheid ist kein abschließender
Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem
Bereich der Abgabeneinhebung zuzuordnende Sofortmaßnahme, die dazu dient,
selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld
Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass die spätere Einbringung der Abgaben gefährdet oder
wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen
Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin
nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gesetzt werden kann. Es genügt
vielmehr, dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des
abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige
Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw.
wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind.
Der angefochtene Bescheid genügt den
Begründungsanforderungen nicht. Er enthält keine
Sachverhaltsfeststellungen und dementsprechend auch keine diesbezügliche
Beweiswürdigung zur Frage, durch welches konkrete Verhalten die
Abgabepflichtige die Abgabenansprüche ausgelöst habe. Er enthält
auch nicht einmal eine kursorische Andeutung, aus welchen Überlegungen sich
die Höhe der Abgabenschuld ergibt. Aus dem Sicherstellungsauftrag ist zu
entnehmen, dass die Abgabenpflichtige verdächtig sei, Einnahmen im
Zusammenhang mit Innen- und Außenputzarbeiten bei privaten Auftraggebern
nicht erklärt zu haben. Es wurden weder die genaueren Umstände
dargelegt, noch wurde die Höhe der angeblich nicht erklärten Einnahmen
bekannt gegeben. Es kann daher darin keine taugliche Begründung im Sinne
des § 93 Abs. 3 lit. a BAO erblickt werden.
Ferner muss der Begründung des Bescheides entnommen
werden können, aus welchen konkreten Gegebenheiten auf eine Gefährdung
oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben zu schließen ist und aus
welchen besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass
nur bei raschem Zugriff der Behörde die Einbringung der Abgaben gesichert
erscheint. Solche Umstände liegen nach der Judikatur vor allem bei
drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von
dritter Seite oder bei Vermögensverschleppung bzw.
Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte vor. Die bloße
Höhe des zu erwartenden Abgabenbetrages reicht mit Sicherheit nicht aus.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher auch nicht dem Inhaltserfordernis des
§ 232 Abs. 2 lit. d BAO.
Liegen die Voraussetzungen des § 232 BAO
vor, was im vorliegenden Fall mangels entsprechender Bescheidausführungen
nicht beurteilt werden kann, würde es im Ermessen der Abgabenbehörde
liegen einen Sicherstellungsauftrag zu erlassen. Gemäß
§ 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die
Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen
zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Ermessensentscheidungen müssen sohin
mit dem im § 20 BAO festgelegten Grundsätzen in Einklang
stehen. Diese liegen im Falle des § 232 BAO in der
Möglichkeit, bei Vorliegen einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung von Abgaben bereits zu einem Zeitpunkt, in dem der
Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber noch nicht vollstreckbar ist,
Sicherungsmaßnahmen zu setzen. Die Bevorzugung der
Zweckmäßigkeitserwägungen wurde im vorliegenden Fall nicht
begründet und erscheint daher mit dem Sinn des Gesetzes nicht im Einklang
stehend. Hinzu kommt, dass laut Vermerk auf dem Sicherstellungsauftrag
außer der Zustellung des Bescheides keine Maßnahme gesetzt werden
sollte. Mit der Pfändung einer Geldforderung wurde bis 30 Mai 2007, das
heißt mehr als acht Monate, zugewartet. Welcher Umstand die
Abgabenbehörde bewogen hat, die nunmehr angefochtene Sofortmaßnahme
zu setzen, ist nicht nachvollziehbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 27.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verwirklichung des TatbestandesGefährdung oder Erschwerung der EinbringungErmessenBegründungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0857-L/07
- Stammnummer
- 30759
- Gültig
- 27.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF