Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1895-W/07
Halbsteuersatz bei Pensionsabfindung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1895-W/07vom 01.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. ES, geb. ????, vom 24. Mai
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 27. April 2007
betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Ing.ES (Berufungswerber, Bw.), geb. am ???, erklärte
in seiner Einkommensteuererklärung für 2006 neben seinen
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung von € 2.768,50 und beantragte die Berücksichtigung von
Sonderausgaben aus Personenversicherungen sowie Kirchenbeitrag.
Mit Bescheid vom 27.April 2007 wurde die Einkommensteuer
mit € 60.999,17 festgesetzt. Bei den Einkünften aus nicht
selbständiger Arbeit wurden folgende Beträge aus den von den
bezugauszahlenden Stellen übermittelten Lohnzetteln angesetzt:
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Pensionsversicherungsanstalt
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€ 28.983,60
|
X
|
€ 107.308,24
|
Y Pensionskassen AG
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€ 0,00
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Abzüglich Werbungskostenpauschale
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€ 132,00
|
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
|
€ 136.159,84
Unter Berücksichtigung der erklärten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Abzug von Sonderausgaben aus
dem Kirchenbeitrag ergab sich ein steuerpflichtiges Einkommen von €
138.828,24. Auf die ermittelte Einkommensteuer von € 60.999,17 wurde die
einbehaltene Lohnsteuer angerechnet.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wird
vorgebracht, dass die von der Firma X ausbezahlten Beträge eine
Pensionsabfindung darstellten. Der Bw. habe sich hinsichtlich der Versteuerung
dieser Pensionsabfindung zeitgerecht in der Lohnsteuerstelle des
Bundesministeriums für Finanzen (BMF) erkundigt und sei ihm die Auskunft
erteilt worden, dass dieser einmalige Sonderbezug nach der Formel 17.065 +
(Betrag - 51.000) x 0,5 berechnet werde. Die Pensionsabfindung sei jedoch als
laufender Bezug versteuert und daher € 7.697.- zuviel an Einkommensteuer
festgesetzt worden. Die ausbezahlte Pensionsabfindung werde seitens des Bw. in
eine Rentenversicherung investiert werden.
Durch diese Form der Besteuerung sei überdies der
Gleichheitsgrundsatz verletzt, da ein klassischer Einmalbezug wie ein laufender
Bezug behandelt worden sei und dies obwohl der Betrag in einer
österreichischen Rentenversicherung, zur Erlangung einer monatlichen Rente,
wiederveranlagt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Zahlungen für
Pensionsabfindungen sind ab 1. Jänner 2001 nur noch dann gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988 mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich
bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des
Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern sei, wenn der
Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2a Z 1 Pensionskassengesetz
nicht übersteige. Ein derartiger Anwendungsfall (Hälftesteuersatz)
liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Einkommensteuer sei daher richtig vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abzüglich der Sonderausgaben gemäß
§ 33 Abs.
1 EStG 1988 nach der Formel, (138.828,34 - 51.000) x 0,5 + 17.085) errechnet und
die einbehaltene Lohnsteuer angerechnet.
Steuerbemessungsgrundlage sei das Einkommen
gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG, auf das der Tarif angewendet werde. Eine
isolierte Besteuerung der Pensionsabfindung (Endbesteuerung) sei nicht
möglich.
Im Vorlageantrag vom 31.5.2007 wiederholt der Bw. sein
Berufungsvorbringen und ergänzt, dass er beantrage die einmalige
Pensionsabfindung gemäß der ihm bekannt gegeben Jahressteuerformel zu
versteuern, sodass sich eine endbesteuerte Einkommensteuer von
€ 45.219, 12 für das Jahr 2006 ergebe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass der Bw. mit Ablauf des 31.12.2005 in
Ruhestand getreten war. Die Auszahlung der Pensionsabfindung erfolgte im April
2006 in einer Gesamthöhe von brutto € 107.308,24. Im Jahr 2006
wurden keine anderen Zahlungen des ehemaligen Dienstgebers aus diesem
Dienstverhältnis geleistet.
An Lohnsteuer wurden vom Dienstgeber € 52.916,12
einbehalten.
Gem. § 67 Ab 8 lit. e EStG 1988 idF BGBl I 180/2004
sind Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne
des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes
nicht
übersteigen, mit der
Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei
gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des
Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
§ 1 Abs. 2 Z1 des Pensionskassengesetzes normiert,
dass die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen nur dann abgefunden
werden dürfen, wenn bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des
Auszahlungsbetrages € 9.300,00 nicht übersteigt.
Der Betrag von € 9.300 stellt eine Freigrenze dar. Das
bedeutet, dass Pensionsabfindungsbeträge, deren Auszahlungsbeträge
höher sind als 9.300.- zur Gänze mit dem Durchschnittsteuersatz (wie
ein laufender Bezug) zu versteuern sind.
Die spätere Verwendungsart des ausbezahlten Bezuges
stellt Einkommensverwendung dar und hat daher keinen Einfluss auf die
Besteuerung. Die Wiederveranlagung der ausbezahlten Pensionsabfindung in einer
Rentenversicherung ist daher für das Veranlagungsjahr ohne
Bedeutung.
Da im strittigen Fall der Auszahlungsbetrag € 9.300.-
überschritten hat, stand für den
gesamten Betrag kein
begünstigter Steuersatz zu und
sämtliche Einkunftsteile waren mit dem vollen Durchschnittsteuersatz zu
besteuern. Die einbehaltene Lohnsteuer wurde auf die errechnete Tarifsteuer
angerechnet weshalb sich eine Nachzahlung von € 277,53 für das Jahr
2006 ergab.
Ob die gesetzliche Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. e
EStG 1988 ab dem 1.1.2001 dem verfassungsgesetzlich normierten
Gleichheitsgrundsatz widerspricht ist vom Unabhängigen Finanzsenat nicht zu
prüfen. Ein derartiges Gesetzesprüfungsverfahren fällt in die
ausschließliche Prüfungskompetenz des
Verfassungsgerichtshofes.
Wien, am 1.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 1 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
laufender BezugPensionsabfindungFreigrenzeHälftesteuersatzEndbesteuerungisolierte BesteuerungLohnzahlungszeitraumRentenversicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1895-W/07
- Stammnummer
- 30753
- Gültig
- 01.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF