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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0048-F/03

Besteuerungsrecht an ausländischen Einkünften

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0048-F/03vom 01.10.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 26 Abs. 1 BAO hat die natürliche Person dort einen Wohnsitz, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Eine Wohnung im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. zB VwGH 26.11.1991, 91/14/0412). Der Steuerpflichtige muss die Wohnung "innehaben". Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen Eigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche (zB des Ehegatten) in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form ist nicht nötig (vgl. Ritz2, Bundesabgabenordnung-Kommentar, Tz 5 und 6 zu § 26 BAO). Zu beachten ist, dass im Abgabenrecht nicht (nur) auf die rechtliche, sondern auch auf die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit abzustellen ist, da ertragsteuerrechtliche Tatbestände in der Regel der sog. wirtschaftlichen Anknüpfung folgen und sich somit nicht auf formal-rechtliche Anknüpfungen beschränken (vgl. zB VwGH 17.9.1992, 91/16/0138). Der Wohnsitzbegriff fordert nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung. Ob die Wohnung auch tatsächlich benutzt wird, ist nicht entscheidend, sondern nur, ob Umstände dafür sprechen, dass sie ständig benutzt werden kann (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seite 335). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für die Begründung eines Wohnsitzes, wenn die Wohnung zB anlässlich von Inlandsbesuchen benützt wird. Für die Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 26 BAO ist die polizeiliche Meldung nicht erforderlich. Eine berufliche Tätigkeit im Ausland und häufige Auslandsreisen schließen einen Wohnsitz im Inland nicht aus (vgl. VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; VwGH 21.5.1990, 89/15/0115). Eine Aufgabe des Wohnsitzes ist anzunehmen, wenn nach außen in Erscheinung tretend die tatsächlichen Umstände so verändert werden, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BAO nicht mehr zur Gänze vorliegen. Anders als beispielsweise für den Wohnsitzbegriff im Zivilprozessrecht ist im Abgabenrecht die subjektive Absicht allein keinesfalls für die wirksame Aufgabe des inländischen Wohnsitzes ausreichend. Die subjektive Absicht muss sich für Zwecke des Steuerrechts jedenfalls in objektiv erkennbaren, nach außen in Erscheinung tretenden Umständen manifestieren (vgl. SWI 2005, 24 und die dort zitierte Literatur). Der Berufungswerber war in den Streitjahren Hälfteeigentümer des Einfamilienhauses in H, B-Str.. Es ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass er die rechtliche Verfügungsmöglichkeit über Räumlichkeiten in diesem Wohnhaus hatte. Fraglich ist aber, ob er auch die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über diese Räumlichkeiten hatte, zumal er im Berufungsverfahren vorbrachte, dass er aufgrund persönlicher Umstände im beiderseitigen Einvernehmen in den Jahren 1991 bis 1998 getrennt von seiner Familie gelebt habe und erst nach dem Zustandekommen einer Einigung wieder in das Haus eingezogen sei. Zur Ansicht, dass der Berufungswerber die rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht über im Inland gelegene Räumlichkeiten hatte, also im strittigen Zeitraum über einen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO verfügt hatte, gelangte der Unabhängige Finanzsenat aus folgenden Gründen: Das Vorbringen, dass er in den Jahren 1991 bis 1998 getrennt von seiner Familie gelebt habe und erst nach dem Zustandekommen einer Einigung wieder in das Haus eingezogen sei, stellt eine bloße Behauptung dar. Diese bloße Behauptung ist nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass dem Berufungswerber tatsächlich keine Räumlichkeiten im Inland zu Wohnzwecken zur Verfügung gestanden sind. Seine Behauptung, dass er tatsächlich keine Wohnung im Inland inne hatte, hätte sich in objektiv erkennbaren, nach außen in Erscheinung tretenden Umständen zeigen müssen. Besonderes Gewicht misst der Unabhängige Finanzsenat dem Umstand zu, dass der Berufungswerber selbst in den Anträgen auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für die Kalenderjahre 1993 und 1994, unter Angabe einer inländischen Telefonnummer, als Wohnanschrift B-Str., Gmd1, eingetragen hat. Außerdem hat er angegeben, verheiratet zu sein, obwohl er zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragsstellung (27. März 1996 und 16. März 1995), wenn man den Ausführungen des Berufungswerbers folgt, bereits fünf bzw. sechs Jahre getrennt von seiner Familie gelebt haben soll, und es auch möglich gewesen wäre, betreffend des Familienstandes, anzugeben, dass er von seiner Familie getrennt lebe. Der diesbezügliche Einwand des Berufungswerbers, dass sie diese Anträge einfach so gestellt hätten, wie sie dies gewohnt gewesen seien; dass sie der Ansicht gewesen seien, dass dies so seine Ordnung habe und dass sie über die rechtlichen Hintergründe nicht informiert gewesen seien, zeigt Widersprüchliches. Einerseits, schenkte man diesem Vorbringen Glauben, bedeutete dies, dass der Berufungswerber in den Zeiträumen vor 1993 tatsächlich als Grenzgänger in die Schweiz tätig gewesen wäre [wie hätte er denn sonst "wie gewohnt" solche Anträge auf Ausgleichszahlung stellen können; § 4 Abs. 2 FLAG ordnet an, dass österreichische Staatsbürger, die gemäß § 4 Abs. 1 FLAG vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten sollen, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5 FLAG) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach dem FLAG theoretisch zustehen würde; ein entsprechender Antrag auf Gewährung einer Ausgleichzahlung kann gemäß § 4 Abs. 4 FLAG jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt des Grenzgängers gestellt werden], andererseits verneint er jedoch, dass er (in den Zeiträumen vor 1993) als Grenzgänger tätig gewesen sei (vgl. die Ausführungen des Berufungswerbers in seinem Schreiben vom 22. August 2002, wonach er bereits ab dem Jahr 1991 von seiner Familie getrennt in der Schweiz gelebt habe). Ebensowenig erklärt der Einwand des Berufungswerbers, dass sie der Ansicht gewesen seien, dass sie bei Änderung des Antragstellers möglicherweise die Kinderbeihilfe aus der Schweiz nicht mehr bekommen würden, die Angabe des österreichischen Wohnsitzes auf einem Formular, das ja für eine österreichische Behörde bestimmt war, die für die Auszahlung der Schweizer "Kinderbeihilfe" gar nicht zuständig war. Der Berufungswerber hat den behaupteten Umstand des Wegzugs in die Schweiz auch sonst nicht weiters nach außen hin dokumentiert. Der Berufungswerber hat keine, bei einer jahrelangen Trennung von Ehegatten sonst übliche, schriftliche Vereinbarung betreffend der Nutzung des im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnhauses vorgelegt. Der Berufungswerber hat trotz Ersuchens des Finanzamtes (siehe zB Schreiben vom 19. November 2002) entsprechende Nachweise, wie zB Nachweis über die Bekanntgabe der Wohnsitzänderung an Behörden, Versicherungsgesellschaften und Bank- und Kreditinstituten oder Nachweis über die Erteilung eines Nachsendeauftrages an die Schweizer Adresse, vorzulegen, anhand welcher nachvollzogen werden kann, dass er seinen österreichischen Wohnsitz aufgegeben hat, solche Unterlagen nicht vorgelegt. Der Einwand, dass eine Bestätigung der österreichischen Post gar nicht mehr beigebracht werden könne, ist hier nicht wesentlich, da der Berufungswerber gleichzeitig einräumte, dass es möglich gewesen sei, dass ihm fallweise Schriftstücke unter der Vorarlberger Adresse zugestellt worden seien (er räumt auch ein, dass Zahlungsvorschreibungen bezüglich des von ihm benützten PKWs an die Adresse im Inland ergangen seien; vgl. Schreiben vom 1. Dezember 2006). Daraus ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates eindeutig zu schließen, dass der Berufungswerber tatsächlich keinen Nachsendeauftrag erteilt hat, ansonsten ihm alle Schriftstücke an die Schweizer Adresse übermittelt worden wären. Der Berufungswerber irrt, wenn er vorbringt, dass dieser Umstand, dass ihm an die inländische Adresse Schriftstücke zugestellt worden sind, keinerlei Beweiswert hinsichtlich seines Wohnsitzes habe. Im Falle eines dauernden Umzuges ist es nämlich üblich, die Änderung der Postzustelladresse bekannt zu geben bzw. einen Nachsendeauftrag zu erteilen, da aber der Berufungswerber den Umstand der Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes auch sonst nicht einwandfrei nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat, kommt der Tatsache, dass er (über einen mehrjährigen Zeitraum) die Änderung der Zustelladresse nicht bekannt geben hat und auch keinen Nachsendeauftrag erteilt hat, im Rahmen der Gesamtschau Gewicht zu. Im Übrigen ist dem Berufungswerber auch vom Bezirksgericht Bregenz an die inländische Adresse B-Str., H, ein Grundbuchsbeschluss zugestellt worden, dessen Erhalt er im Übrigen auch persönlich bestätigt hat (siehe Übernahmsbestätigung vom 14. Februar 1998). Der Unabhängige Finanzsenat räumt in diesem Zusammenhang ein, dass nur ein einmaliges Verweilen an einer inländischen Adresse noch keinen inländischen Wohnsitz zur Folge hat, dennoch rundet dieser Umstand das bisher gewonnene Bild, nämlich, dass der Berufungswerber im stittigen Zeitraum im Inland über eine Wohnung im Sinne des § 26 BAO verfügte, ab. Der Unabhängige Finanzsenat stimmt der Vertreterin des Berufungswerbers zu, dass es möglich ist, dass sich Eheleute nach jahrelanger Trennung versöhnen und wieder gemeinsam wohnen. Ungewöhnlich erscheint jedoch, dass die Eheleute während der jahrelangen Trennung keine schriftliche Unterhaltsregelung getroffen haben, zumal (schenkte man dem Umstand der zerrütteten Ehe Glauben) anzunehmen ist, dass sie im Streit auseinander gegangen sind (vgl. das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers im Schreiben vom 22. August 2002, wonach er, erst nachdem sich die Eheleute wieder einigen konnten, in das gemeinsame Haus zurückgekehrt sei) und die gemeinsamen Kinder während der Trennung zum Teil noch minderjährig waren. Die Behauptung, dass er seiner Gattin und seinen vier Kindern ab dem Jahre 1990 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 20.000,00 S bezahlt habe, dass er das behobene Geld beim Grenzkiosk gewechselt habe, um Spesen zu vermeiden, und dass er seiner Gattin den Betrag im Verlauf des jeweiligen Monats bar in Schilling gegeben habe, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates deshalb als eine reine Zweckbehauptung zu werten; im Übrigen wurde dieses Vorbringen weder entsprechend konkretisiert noch durch geeignete Unterlagen bzw. Belege nachgewiesen. Ungewöhnlich erscheint auch, dass die getrennt lebende Ehegattin finanzielle Verpflichtungen des Berufungswerbers übernommen haben soll (vgl. das Vorbringen des Berufungswerbers im Schreiben vom 1. Dezember 2006, wonach seine Gattin zB bezüglich des von ihm verwendeten PKWs Überweisungen vorgenommen habe und er ihr das Geld wieder refundiert habe). Für den Fall der zerrütteten Ehe ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Ehegattin des Berufungswerbers die finanziellen Aufwendungen des Berufungswerbers nicht begleicht; schon gar nicht finanzielle Aufwendungen hinsichtlich des PKWs, da sie kein wesentliches Interesse an dem (ausschließlich) vom Berufungswerber benützten PKW hat bzw. sie die diesbezüglich Zahlungsaufforderungen bzw. die diesbezügliche Post usw. allenfalls an den Berufungswerber weiterleitet. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass er in den Streitjahren seinen (alleinigen) Wohnsitz in der Schweiz (R-Str., Gmd2) gehabt habe, ist Folgendes festzuhalten: Der Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass insbesondere die nachfolgend angeführten Indizien dafür sprechen, dass der Berufungswerber in den Streitjahren über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügte: Wohnsitzbescheinigung der Gemeindeverwaltung Gmd2, wonach er vom 30. Juli 1990 bis 17. Dezember 1998 dort gemeldet gewesen sei und Einkommensteuer bezahlt habe, Kopie eines Formulars der Sparkasse B über die Notierung und Stornierung eines Dauerauftrages durch den Berufungswerber (Begünstigte: Name4, Näherei, R-Str., Gmd2; Zeitraum: 29. August 1997 bis 17. Dezember 1998; monatlicher Betrag: 200,00 SFr; Zahlungsgrund: Miete). Bestätigung des Name1, dass die Wohnungsmiete vom 1. August 1990 bis 31. Dezember 1998 immer pünktlich beglichen worden sei und dass es sich um einen Mietzins inklusive Betriebskosten für Strom, Wasser und Heizung gehandelt habe, Bestätigung des Name2, dass er in Gmd2, R-Str., wohne, der Berufungswerber dort ebenfalls eine Wohnung gemietet habe und er ihn des Öfteren im Haus getroffen habe, bis er 1998 ausgezogen sei, Bestätigung des Name3, dass er dem Berufungswerber Post an die Adresse R-Str., Gmd2, zugestellt habe. Den angeführten Indizien misst der Unabhängige Finanzsenat jedoch keine entscheidende Bedeutung bei und zwar aus folgenden Überlegungen: Die Abmeldung vom österreichischen Wohnort und die Anmeldung an einem ausländischen Wohnort ist für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend (vgl. SWI 2005, 24). Dem polizeilichen Domizil (wo die Person angemeldet ist) oder der fremdenpolizeilichen Stellung kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. VwGH 19.12.2006, 2005/15/0127). § 26 BAO stellt nämlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ab und nicht darauf, ob ein "berechtigter Aufenthalt" gegeben ist. Im Übrigen ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Schweizer "Zuzugsgemeinden" bekanntlich in der Praxis gar nicht überprüfen, ob die jeweilige Person auch tatsächlich an der angegebenen Adresse ihren Wohnsitz hat; die Schweizer "Zuzugsgemeinden" nehmen ihren "Steueranspruch" ohne nähere Prüfung der Wohnsitzfrage (einfach) war, zumal ein Informationsfluss betreffend der Frage, ob in der Schweiz zur Recht ein Wohnsitz besteht oder nicht, in den bestehenden Staatsverträgen (Doppelbesteuerungsabkommen) nicht vorgesehen ist. Genausowenig wie die melderechtliche Situation eine entscheidende Bedeutung bezüglich der Frage hat, wo sich der Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO des Berufungswerbers befindet, hat der Umstand Bedeutung, dass er in der Schweiz Steuern entrichtet hat. Die Feststellung der inländischen Steuerpflicht durch die österreichische Finanzbehörde ist in weiterer Folge auch unabhängig davon zu treffen, ob die Schweizer Finanzverwaltung hinsichtlich desselben Steuerpflichtigen die Steuerpflicht in der Schweiz für gegeben erachtet oder nicht. Der Berufungswerber hat zum Beweis eines Schweizer Wohnsitzes weder einen Mietvertrag oder Betriebskostenabrechnungen, aus welchen hervorgeht, dass Wasser, Gas, Strom usw. in der Schweiz auch tatsächlich verbraucht worden sind, vorgelegt, noch Kautionszahlungen, noch Mietzahlungen nachgewiesen. Der Berufungswerber hat lediglich die Kopie eines Formulars der Sparkasse B über die Notierung und Stornierung eines Dauerauftrages durch den Berufungswerber (Begünstigte: Name4, Näherei, Gmd2, R-Str.; Zeitraum: 29. August 1997 bis 17. Dezember 1998; monatlicher Betrag: 200,00 SFr; Zahlungsgrund: Miete) vorgelegt. Diesbezüglich teilt der Unabhängige Finanzsenat die Auffassung des Finanzamtes, nämlich dass die Höhe der behaupteten Wohnungsmiete (200,00 SFr) in den Streitjahren nicht ortsüblich war, der Berufungswerber um diesen Betrag bestenfalls eine Garage mieten hätte können und daher (angesichts der Höhe des bezahlten Betrages) der Verdacht begründet ist, dass der Berufungswerber keine Wohnung, sondern vielmehr lediglich einen Briefkasten (zum Zweck des Unterhaltes einer Scheinadresse) angemietet hat (vgl. dazu auch die Internetrecherchen des Finanzamtes bezüglich Mietangebote in Gmd2 und die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes im Schreiben vom 19. November 2002 und gleichlautend in der zusätzlichen Begründung vom 28. Jänner 2003 zur Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2003). Diesen Ausführungen des Finanzamtes hat der Berufungswerber im Übrigen auch nichts konkret entgegen gehalten. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass ihm Name4 Posteinzahlungsscheine übergeben habe und er die Miete mit Einzahlungsschein bar einbezahlt habe (vgl. nachträgliches Schreiben vom 1. Dezember 2006 zum Vorlageantrag), ist entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates es nach der allgemeinen Lebenserfahrung völlig unwahrscheinlich ist, dass, angesichts des behaupteten jahrelangen Mietverhältnisses, die Mietzahlungen in einer derartigen Form abgewickelt worden sein sollen. Es ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates völlig unglaubwürdig, dass der Berufungswerber nahezu acht Jahre lang jeweils monatlich die behauptete Miete bar mit einem Einzahlungsschein auf ein Konto der Name4 einbezahlt haben soll, zumal er im strittigen Zeitraum über ein Schweizer Bankkonto verfügt hat. Der Berufungswerber hat im Übrigen sein Vorbringen auch nicht durch geeignete Unterlagen oder Belege nachgewiesen. Bezüglich der schriftlichen Bestätigungen von Name1 und von Name2 (unstrittig ist, dass sich die genannten Personen in der Schweiz aufhielten und vom Berufungswerber nicht als Zeugen stellig gemacht wurden; vgl. dazu den Aktenvermerk des Finanzamtes vom 3. Jänner 2003 über das Telefonat mit der Vertretung des Berufungswerbers, wonach man sich um die Stellung der Zeugen nicht bemühe) ist zu sagen, dass der Unabhängige Finanzsenat grundsätzlich nicht völlig das erstinstanzliche Misstrauen bezüglich des Beweiswertes ausländischer schriftlicher Bestätigungen teilt. Die Skepsis gegenüber den schriftlichen Bestätigungen der genannten Personen ist nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates auf Grund der obigen Ausführungen betreffend das behauptete Mietverhältnis aber angebracht. Da das Finanzamt daher berechtigte Zweifel an den schriftlichen Bestätigungen hegte, hat es völlig zu Recht den Berufungswerber aufgefordert, die genannten Personen als Zeugen stellig zu machen (vgl. das Schreiben vom 19. November 2002). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 23.4.2002, 98/14/0173) wäre es auch Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, diese Zeugen stellig zu machen. Aufgrund der Weigerung, die Zeugen stellig zu machen, hegt der Unabhängige Finanzsenat große Zweifel an der Richtigkeit der genannten schriftlichen Bestätigungen (die Weigerung der Stelligmachung der Zeugen konnte bei der Beurteilung der Glaubwürdigung ihrer Ausführungen nicht ohne Auswirkungen bleiben). Zur Bemerkung, dass Name1 gesundheitlich schwer angeschlagen sei, ist schließlich noch zu sagen, dass der Berufungswerber diesen Umstand lediglich behauptet hat und nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht hat; im Übrigen hat er nicht dargetan, dass es Name1 aus diesem Grund nicht möglich gewesen wäre, als Zeuge zu erscheinen. Zum Vorbringen des Berufungswerbers (vgl. nachträgliches Schreiben vom 1. Dezember 2006 zum Vorlageantrag), dass die genannten Personen vom Unabängigen Finanzsenat als Zeugen zu laden seien, ist festzuhalten, dass in die Schweiz Zustellungen nur zur Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten zulässig sind, weshalb es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht möglich war, die in der Schweiz wohnhaften Personen als Zeugen zu laden (vgl. Ritz, BAO3, § 10 Tz 4 und § 11 Tz 3 ZustG). Es war dem Unabhängigen Finanzsenat auch nicht möglich, die schriftlichen Bestätigungen der in der Schweiz wohnhaften Personen zu überprüfen. Die fehlende Ladungsmöglichkeit löst vielmehr eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers aus. Zum Schreiben von Name3 ist zu sagen, dass der Bestätigung, dass er dem Berufungswerber an der Adresse R-Str., Gmd2, Post zugestellt habe, hinsichtlich der Wohnsitzbegründung im Sinne des § 26 BAO keine Bedeutung zu kommt, denn wie bei den obigen Ausführungen betreffend des behaupteten Mietverhältnisses festgehalten worden ist, hat der Berufungswerber nicht ausreichend dargetan, dass es sich bei der Adresse in Gmd2 nicht nur um eine Post- oder Scheinadresse (wie vom Finanzamt angenommen worden ist), sondern tatsächlich um seinen Schweizer Wohnsitz gehandelt hat. Der Berufungswerber hat auch die Durchführung eines Verständigungsverfahrens angeregt. Der Unabhängige Finanzsenat vermag weder eine Zweckmässigkeit und schon gar keine Notwendigkeit zur Durchführung eines solchen Verfahrens gleichsam parallel zum gegenständlichen zweitinstanzlichen Verfahren zu erblicken. Zum einen hatte der Berufungswerber im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit, alle jene Beweismittel anzubieten, die seiner Ansicht nach geeignet sind, den von der Behörde bezweifelten Wohnsitz in der Schweiz nachzuweisen. Zum anderen kann ein Verständigungsverfahren unabhängig vom Berufungsverfahren durchgeführt werden [eine Verfahrensvorschrift, die es gebieten würde, die Abgabenfestsetzung erst nach Abschluss eines beantragten Verständigungsverfahrens vorzunehmen, gibt es nicht; im Übrigen ist für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens das Bundesministerium für Finanzen zuständig (vgl. VwGH 12.9.2001, 2000/13/0031)]. In freier Beweiswürdigung gelangte der Unabhängige Finanzsenat daher zur Auffassung, dass der Berufungswerber im fraglichen Zeitraum auf Grund eines inländischen Wohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterlag und weiters die Grenzgängereigenschaft des Berufungswerbers in den Berufungsjahren zu bejahen war, da mangels des Nachweises eines Schweizer Wohnsitzes davon auszugehen war, dass eine arbeitstägliche Rückkehr zum österreichischen Wohnsitz stattgefunden hatte, zumal der Arbeitsort (St) in einer vertretbaren Wegzeit vom österreichischen Wohnsitz aus angefahren werden konnte. 2. Bemessungsverjährung: Nach § 207 Abs. 2 BAO in der im Berufungsfall anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, betrug die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Die Verjährung beginnt nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstand. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO ist nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zu beurteilen. Im Falle des Nichtvorliegens einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung, hat die Abgabenbehörde über die Hinterziehung als Vorfrage zu entscheiden. Dies setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus; die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind nachzuweisen (vgl. Ritz, BAO3, § 207 Tz 15 und die dort angeführte Judikatur). Nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfordert eine Abgabenhinterziehung Vorsatz. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (vgl. zB VwGH 23.6.1992, 92/14/0036). Das Finanzamt hat die zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben herangezogen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass in Anbetracht der Beweislage (vgl. die ausführlichen Bescheidbegründung vom 27. August 2002 und 28. Jänner 2003) davon ausgegangen werden könne, dass die Trennung von der Familie in Österreich und der Wohnsitz in der Schweiz nur vorgegeben war, um der Besteuerung in Österreich zu entgehen. Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Auffassung des Finanzamtes, dass die Vorgehensweise des Berufungswerbers (das Vortäuschen eines Schweizer Wohnsitzes) ohne das Motiv der Abgabenhinterziehung in Österreich völlig unverständlich ist. Aus dem Verhalten des Berufungswerbers ist zu erschließen, dass dieser in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit dem Tatplan gehandelt hat, den Umstand seiner in der Schweiz als Grenzgänger erzielten, in Österreich einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gegenüber dem österreichischen Fiskus zu verheimlichen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch zu sagen, dass der Berufungswerber hinsichtlich der Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist im Besonderen nichts Konkretes vorgebracht hat. Abschließend ist noch zu sagen, dass die angefochtenen Bescheide insofern abzuändern waren, als die Veranlagung des Berufungswerbers zur Einkommensteuer 1992 bis 1998 nunmehr anhand des obgenannten AHV-Auszuges bzw. anhand der nachträglich vorgelegten monatlichen Lohnausweise vorzunehmen war. Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 1. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

WohnsitzSchweizÖsterreichausländische EinkünfteBesteuerungsrechtZeugenVerständigungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0048-F/03
Stammnummer
30739
Gültig
01.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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