Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1778-W/06
Abgabennachsicht zur Erreichung eines außergerichtlichen Ausgleiches
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1778-W/06vom 27.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Wertverlust auf Grund eines Kursverfalles an der Börse stellt keine Besonderheit des Einzelfalles dar, auf die allein die Nachsichtsmaßnahme des § 236 BAO abstellt. Vielmehr ist der Wertverlust auf Grund eines Kursverfalles an der Börse wie die Folgen der Geldmarktlage dem allgemeinen Unternehmerwagnis zuzuzählen, welches für die Unbilligkeit der Einhebungsmaßnahme im Einzelfall keine Bedeutung hat.
Bei Sanierung eines Unternehmens im Rahmen eines Ausgleiches kann der Verzicht auf die Einhebung von Abgabenschulden zur Sanierung des Unternehmens beitragen, weswegen in einem solchen Fall die Einhebung der (gesamten) Abgabenschulden unbillig sein kann. Hiebei hat der Nachsichtswerber mit dem Hinweis auf die Einverständniserklärungen aller seiner Gläubiger zur Durchführung des außergerichtlichen Ausgleiches seine schlechte wirtschaftliche Lage, somit die persönliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, ausreichend dargetan.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, KR Gottfried Hochhauser und Gerhard Mayrhofer
über die Berufung des JM, vertreten durch B-GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 15. Mai 2006 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO nach der am 27. September 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als eine Nachsicht des Betrages von
€ 437.748,40 unter der Bedingung der vorherigen Zahlung der
Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 45.655,00 und des
Nachweises des Forderungsverzichtes der ES gewährt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 6. März 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) eine Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
wegen des Vorliegens persönlicher und sachlicher Unbilligkeit.
Es sei nicht nur die Existenz des Bw. gefährdet,
sondern wären auch die wirtschaftlichen Auswirkungen
außergewöhnlich. Selbst bei umgehender Verwertung des gesamten
Vermögens wäre der Bw. bei Weitem nicht in der Lage, die Abgabe zu
entrichten.
Die sachliche Unbilligkeit ergebe sich aus der strikt
formalen Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften und der
Außerachtlassung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Es werde auf
Grund des Tauschvertrages der Zufluss unterstellt, ohne zu untersuchen, ob der
Zufluss auch tatsächlich stattgefunden habe. Der Bw. verweise auf die
Nachsichtsverordnung (BGBl. II 435/2005 vom 20. Dezember 2005).
Mit Bescheiden vom 25. April 2003 sei amtswegig
die Einkommensteuer für das Jahr 2005 (gemeint wohl: 2000) in Höhe von
€ 377.562,12 festgesetzt worden. Zeitgleich seien ein
Verspätungszuschlag von 10% (€ 37.379,64) und Anspruchszinsen von
€ 27.598,31 vorgeschrieben worden. Die Festsetzung habe sich auf einer
Information des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend
Tausch von Anteilen an der I-gmbH gegen Aktien der RL. gegründet und sei im
Rahmen des § 31 EStG erfolgt. Dieser Umstand sei vom Bw. nicht
erklärt worden, weil aus seiner Sicht keine Einkünfte vorlägen.
Von den Vertretern des Bw. sei kein Rechtsmittel eingebracht worden, weil ihnen
lediglich der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2003 und die entsprechenden
Buchungsmitteilungen zugegangen seien. Der Bw. habe von der Angelegenheit erst
durch einen Exekutionsversuch Kenntnis erlangt.
Die Festsetzung sei zwar grundsätzlich
nachvollziehbar, weil auch Tauschgeschäfte als entgeltliche
Übertragungen (Rz. 6666 EStR) zu werten seien. Die Besteuerung richte sich
jedoch nach dem Zufluss (Doralt, Kommentar zur EStG, Rz. 120 zu § 31).
Einnahmen seien einem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er die volle
Verfügungsmacht über sie erhalte (Rz. 4601 EStR). Der
Steuerpflichtige müsse also objektiv und tatsächlich in der Lage sein,
über die Einnahme frei verfügen zu können, wobei sich der
Zeitpunkt der Einnahme und der Ausgabe nicht decken müsse. Aus den
vorliegenden Unterlagen (Anteilsabtretungsvertrag und Gerichtsurteil) ergebe
sich nun zweifelsfrei, dass eine derartige Verfügungsmöglichkeit nicht
gegeben gewesen sei. Auf Seite 22 des Gerichtsurteils werde dementsprechend
ausgeführt, dass die übertragenen Aktien nur beschränkte Rechte
verbrieften, und auf Seite 23 fortgesetzt, dass die beklagten Parteien gerade
nicht in der gewünschten Weise über die Aktien hätten disponieren
können. Daraus ergebe sich weiters, dass für die Dauer der
Behaltefrist von einem Jahr (Seite 21 des Gerichtsurteiles) kein Zufluss
stattgefunden habe. Darüber hinaus sei noch zu berücksichtigen, dass
nur die erste Tranche der Aktien tatsächlich übergeben worden sei
(Seite 22 des Gerichtsurteils).
Die Festsetzung der Einkommensteuer auf das
gegenständliche Tauschgeschäft erweise sich damit als systemwidrige
Scheingewinnbesteuerung und damit als überschießend. Die Werte seien
tatsächlich nicht zugeflossen, weil die umgehende Verwertung nicht
möglich gewesen sei und danach auf Grund des Konkurses der
Aktiengesellschaft die Aktien wertlos gewesen seien.
Das Finanzamt wies den Antrag hinsichtlich der
Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 451.390,87
(Einkommensteuer 2000: € 377.562,12,
Verspätungszuschlag 2000: € 37.379,64,
Anspruchszinsen 2000: € 27.598,31 und
Säumniszuschläge 2003: € 8.850,80) mit Bescheid vom
15. Mai 2006 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass sich die Abweisung als rechtswidrig erweise, weil
im konkreten Fall eindeutig eine persönliche Unbilligkeit im Sinne des
§ 2 der Verordnung BGBl. 435/2005 zu § 236 BAO gegeben
sei.
Zunächst sei unstrittig, dass der Bw. auch nicht
annähernd in der Lage sei, die Abgabenschulden zu begleichen. Die daraus
resultierende Existenzgefährdung sei wohl evident. Die Konsequenz der
Verfolgung der Abgabeneinhebung wäre ein langwieriges
Privatkonkursverfahren. Die aktenkundige Einkommens- und Vermögenssituation
stehe ebenfalls nicht mit der Realität im Einklang, weil der Bw.
Geschäftsführer von zwei GmbHs (P-GmbH, E-GmbH) sei. Insofern werde
klar, dass der Bw. sehr wohl etwas zu verlieren habe; vor allem in einem
Privatkonkursverfahren (Unbescholtenheitspflicht für einen
gewerberechtlichen Geschäftsführer). Darüber hinaus werde die
wirtschaftliche Entwicklung des Bw. pro futuro durch ein Privatkonkursverfahren
infolge Rufschädigung und teilweiser Zwangsverwaltung wesentlich
beeinträchtigt. Der tatsächliche Einhebungsversuch käme einem
wirtschaftlichen Untergang des Bw. gleich.
Eine isolierte Benachteiligung des Abgabengläubigers
sei ebenfalls nicht gegeben, weil der zweite Hauptgläubiger (EB) im Falle
einer außergerichtlichen Sanierung durch beide Hauptgläubiger einen
wesentlichen Nachlass bereits in Aussicht gestellt habe.
Die Abweisung erweise sich aber auch aus sachlicher Sicht
als rechtswidrig, weil die sachliche Unbilligkeit ebenfalls vorliege. Es gehe
hier nicht um die Nachholung einer Berufung, weil die Abgabenfestsetzung formal
mit der Rechtslage in Einklang gebracht werden könne. Lediglich die
Auswirkungen seien unbillig, weil von einem Normunterworfenen nicht verlangt
werden könne, Abgaben in einer derartigen Höhe zu zahlen, ohne dass
ihm jemals die Mittel dafür zur Verfügung gestanden seien. Die
Auswirkungen der Rechtslage seien im konkreten Fall überschießend und
außergewöhnlich, weil auch ein vorsichtiger Kaufmann den
Zusammenbruch der new economy nicht voraussehen hätte können. Das
Vorliegen eines Unternehmerwagnisses könne wohl nicht die vorliegende
Unbilligkeit der Einhebung beseitigen.
Zur Befriedigung der beiden Hauptgläubiger im Rahmen
eines außergerichtlichen Ausgleichs stehe ein Betrag von
€ 50.000,00, welcher die höchstmögliche Anspannung
darstelle, zur Verfügung. Dies ergebe eine Quote von rund 7%, welche der
Bw. zur Bereinigung seiner Schulden zu leisten in der Lage und auch bereit sei.
Eine telefonische Rücksprache auf das beigefügte Fax des
Rechtsanwaltes der EB habe ein grundsätzliches Einverständnis zu
diesem Vorschlag gebracht.
Auch in den Richtlinien zum Grundsatz von Treu und Glauben
sei zum Thema der Nachsicht festgehalten worden, dass die Abweisung eines
Nachsichtsantrages zwecks Sanktionierung der Verletzung abgabenrechtlicher
Pflichten im Allgemeinen nicht in Betracht komme (Punkt 6.1.2.). Im
konkreten Fall würde ein Beharren zu einer Sanktionierung eines riskanten,
gescheiterten und nicht erklärten Geschäftes führen, wenn man den
Ausführungen im Abweisungsbescheid folge.
Der Bw. stelle den Antrag auf Entscheidung durch den
gesamten Senat und den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
In der am 27. September 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die
Abgabenfestsetzung anerkannter Weise korrekt zustande gekommen sei. Die auf dem
Abgabenkonto derzeit aushaftenden Abgabenschuldigkeiten von mehr als
€ 483.000,00 rührten im Wesentlichen aus einem
Tauschgeschäft her, bei dem die Gegenleistung nie zugeflossen sei. Diese
aushaftende Ausgabenschuld sei daher wirtschaftlich betrachtet die Steuer
für einen Schadensfall.
Es werde daher um Zustimmung zu einer
außergerichtlichen Bereinigung der Verbindlichkeiten des Bw. ersucht,
wobei ein Bekannter des Bw., welcher das dem gegenständlichen Fall zugrunde
liegende Geschäft vermittelt habe, diesen Betrag zu Verfügung stelle.
Dieser Betrag würde zur anteilsmäßigen Befriedigung der beiden
Hauptgläubiger EB und Finanzamt zur Verfügung stehen und könne
eine Existenzgefährdung des Bw. durch die Abgabeneinbringung beseitigen.
Sein derzeitiges Monatsgehalt betrage als Geschäftsführer der Firmen
P-GmbH und E-GmbH € 742,00 netto. Die P-GmbH sei die Mutterfirma der
E-GmbH und daher sei auch das Faktum eines Gehaltes erklärbar. Die
Finanzbehörde und die EB seien seine einzigen Gläubiger, wobei bei der
EB ein Betrag von EUR 46.000,00 aushafte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Sofern der Bw. eine sachliche Unbilligkeit darin erblickt,
dass sich die Festsetzung der Einkommensteuer auf das gegenständliche
Tauschgeschäft als systemwidrige Scheingewinnbesteuerung und damit als
überschießend erweise, da die Werte tatsächlich nicht
zugeflossen seien, weil die umgehende Verwertung nicht möglich gewesen sei
und danach auf Grund des Konkurses der Aktiengesellschaft die Aktien wertlos
geworden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass nach dem vorgelegten Urteil des
LG vom 16. Februar 2004 bei der Entscheidung doch Aktien (obwohl der Bw. nach
den Ausführungen auf Seite 9 vor allem deswegen Bargeld aus dem
Geschäft benötigte, um die bei dem Verkauf der Geschäftsanteile
fällig werdenden Steuern begleichen zu können) als Entgelt zu
akzeptieren, für den Bw. vor allem deren wirtschaftlicher Wert (und nicht
die dadurch vermittelte Beteiligung an einer Aktiengesellschaft und die
Erlangung von Mitgliedschaftsrechten) im Vordergrund stand (Seite 11), wobei er
vor Vertragsabschluss über die Qualität der Aktien (nach
amerikanischen Aktienrecht restricted shares) und die weitere Vorgehensweise zu
deren Registrierung Bescheid wusste und ihm überdies klar war, dass er
daher jedenfalls zumindest für ein Jahr, während der vertraglichen
Behaltefrist, das Risiko eines Kursverlustes zu tragen hatte, bevor seine Aktien
registriert werden würden, falls er die Aktien nicht früher auf dem
Sekundärmarkt verkaufen könnte (Seite 12). Die Berechnung der Anzahl
der für den Geschäftsanteil des Bw. im Nominalwert von
S 250.000,00 zu zahlenden Gegenleistung von S 11,479.800,00
(abzüglich der Hälfte der geschätzten Nettoverbindlichkeiten) zu
übergebenden Aktien ergab sich im Wesentlichen aus dem Mittelwert der
NASDAQ National Market Schlusskurse für RL Aktien der letzten 20
Handelstage unmittelbar vor dem Abschlusstag (Seite 12).
Unter Abschnitt 3.20. des Abtretungsvertrages wurden die
auf die Aktien anzuwendenden wertpapierrechtlichen Bestimmungen ausführlich
dargelegt und insbesondere festgehalten, dass die RC Aktien nicht
gemäß dem Securities Act (dem Wertpapiergesetz der USA) registriert
wurden und daher ohne einer späteren Registrierung gemäß dem
Securities Act nicht weiterverkauft, verpfändet oder auf eine andere Weise
veräußert werden können, sofern nicht eine Freistellung von den
genannten Registrierungserfordernissen möglich ist. Nach diesem
Vertragspassus hat sich der Bw. auch ausdrücklich erklärt, dass er in
der Lage ist, die Vorteile und Risken einer Investition in RC Aktien nach
Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages selbst zu
beurteilen und sich damit einverstanden erklärt, selbst das wirtschaftliche
Risiko des Erwerbes zu tragen (Seite 13).
Dem Einwand der Scheingewinnbesteuerung ist somit zu
entgegnen, dass die als Gegenleistung vereinbarten Aktien zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses - die Ermittlung der Einkünfte ist auf den
Veräußerungszeitpunkt zu beziehen (vgl. Doralt, Kommentar zum EstG,
§ 31 Tz. 119) - keineswegs wertlos waren (Seite 20), sodass es
zweifelsohne durch den Zufluss der geldwerten Vorteile (Aktien) zu einer
Vermehrung des Vermögens des Bw. kam. Infolge Notierung der RL an der
Börse war auch eine Bewertung der Aktien als Zahlungsmittel (Geld)
möglich (Seite 11). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist überdies
davon auszugehen, dass der Bw. - dem das Kursrisiko nach eigenen Angaben bewusst
war - durchaus damit spekulierte, bei normalem Kursverlauf der Aktien durch
dieses Geschäft einen Gewinn erzielen zu können (Seite 19).
Auch nach den Ausführungen auf Seite 24 des Urteils
stand im Vordergrund des abgeschlossenen Geschäftes die Verwertbarkeit der
Aktien und deren wirtschaftlicher Wert, wobei der Bw. auch ganz bewusst eine
Kurssteigerung erhofft hatte. Insofern lag jedoch ein Spekulationsgeschäft
vor, dass allgemein schon durch das immanente Risiko des Kursverlaufes
geprägt ist. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung eines bestimmten
Kurses oder auch nur der Registrierbarkeit der gegenständlichen Aktien
hatte der Bw. die Gefahr des Kursrückganges ebenso in unbeschränktem
Maße zu tragen, wie die Gefahr der Nichtregistrierbarkeit infolge
Insolvenz der Aktiengesellschaft. Der bestimmte Kurswert einer Aktie ist
nämlich nach geltender Verkehrsauffassung nie eine gewöhnlich
vorausgesetzte Sacheigenschaft (Rsp 1926/209). Daraus folgt, dass der Bw. den
eingetretenen Wertverlust der RC Aktien ebenso zu tragen hat, wie ihm anderseits
eine Kurssteigerung zu Gute gekommen wäre.
Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in
ähnlicher Lage treffen, Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des
allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen eine Nachsicht
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.6.2004,
2003/13/0156) nicht. Veräußerte der Bw. seinen Geschäftsanteil
gegen Aktien, deren Wert von der Entwicklung des Handels an der Börse
abhängt, so musste der Bw. auch mit einem Kursverfall rechnen. Von dem
Kursverfall, der den Bw. in die wirtschaftlichen Schwierigkeiten gebracht hat,
wurde jeder Inhaber dieser Aktien in vergleichbarer Lage (etwa: M-GmbH)
betroffen. Der Wertverlust auf Grund eines Kursverfalles an der Börse
stellt daher keine Besonderheit des Einzelfalles dar, auf die allein die
Nachsichtsmaßnahme des § 236 BAO abstellt. Vielmehr ist der
Wertverlust auf Grund eines Kursverfalles an der Börse wie die Folgen der
Geldmarktlage dem allgemeinen Unternehmerwagnis zuzuzählen, welches
für die Unbilligkeit der Einhebungsmaßnahme im Einzelfall keine
Bedeutung hat (vgl. VwGH 16.9.1986, 86/14/0069).
Hinsichtlich der persönlichen Unbilligkeit wurde in
der Berufung ergänzend vorgebracht, dass zur Befriedigung der beiden
Hauptgläubiger im Rahmen eines außergerichtlichen Ausgleichs ein
Betrag von € 50.000,00, welcher die höchstmögliche
Anspannung darstelle, zur Verfügung stehe. Dies ergebe eine Quote von rund
7%, welche der Bw. zur Bereinigung seiner Schulden zu leisten in der Lage und
auch bereit sei. Eine telefonische Rücksprache auf das beigefügte Fax
des Rechtsanwaltes der EB habe ein grundsätzliches Einverständnis zu
diesem Vorschlag gebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 22.2.2000, 94/14/0144) hat ein Nachsichtswerber mit dem Hinweis auf
die Einverständniserklärungen aller seiner Gläubiger zur
Durchführung des außergerichtlichen Ausgleiches seine schlechte
wirtschaftliche Lage, somit die persönliche Unbilligkeit der Einhebung der
Abgaben, wenn auch knapp, so doch ausreichend dargetan. Weiters kann nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (21.12.1989, 89/14/0196) bei Sanierung
eines Unternehmens im Rahmen eines Ausgleiches der Verzicht auf die Einhebung
von Abgabenschulden zur Sanierung des Unternehmens beitragen, weswegen in einem
solchen Fall die Einhebung der (gesamten) Abgabenschulden unbillig sein kann.
Die Abgabenbehörde ist zur Gewährung einer Abgabennachsicht aber dann
nicht verhalten, wenn keine realistische Hoffnung auf einen Ausgleich besteht.
Eine Abgabennachsicht ist allerdings nicht zweckmäßig, wenn durch
eine derartige Maßnahme nur ein geringer Teil der aushaftenden Schulden
nachgelassen wird, oder die Abgabennachsicht anderen Gläubigern zugute
kommt.
Nach dem Bericht über die wirtschaftliche Lage des Bw.
vom 1. August 2006 bzw. dem Vorbringen in der mündlichen
Berufungsverhandlung bezieht der Bw. ein monatliches Einkommen von
€ 742,00 netto, verfügt über kein Vermögen und hat
weitere Schulden bei der ES in Höhe von € 46.000,00. Nach den
Schreiben des Rechtsanwaltes der ES vom 12. Juni 2006 und
12. Februar 2007 kann sich diese vorstellen, einer Quotenlösung
von 10% oder darunter (zumindest 7%) zuzustimmen, wenn auch alle übrigen
Gläubiger in einen derartigen außergerichtlichen Ausgleich
einwilligen sollten. Da der Verzicht auf die Einhebung der
nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zur Sanierung der
wirtschaftlichen Lage des Bw. im Rahmen eines Ausgleiches beitragen kann,
erweist sich die Einhebung der gesamten Abgabenschulden somit als
unbillig.
Unter Zugrundelegung eines zur Verfügung stehenden
Betrages von € 50.000,00 für die Erreichung eines
außergerichtlichen Ausgleiches, der Bankverbindlichkeiten in Höhe von
€ 46.000,00 und der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe
von € 483.403,40 ergibt sich somit eine Quote von 9,4445%, sodass zur
Sanierung im Rahmen eines Ausgleiches € 4.365,00 an die Bank und
€ 45.655,00 an das Finanzamt zu zahlen wäre. Dass damit eine
Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Bw. erreicht wäre, ergibt sich aus
dem bereits angeführten Bericht über die wirtschaftliche Lage des Bw.
und seinem Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung. Für die
Zweckmäßigkeit des außergerichtlichen Ausgleiches und damit
einer teilweisen Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten spricht zudem ein in den
Akten des Finanzamtes befindlicher Erledigungsentwurf vom
29. Juni 2006, woraus die Entscheidungskriterien (Uneinbringlichkeit
des Rückstandes) für eine Zustimmung zum außergerichtlichen
Ausgleich hervorgehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 8.8.1996, 92/14/0137)
Zweckmäßigkeitserwägungen unter Bedachtnahme auf den Umstand,
daß eine Nachsicht durchaus mit den öffentlichen Interessen der
Abgabeneinhebung vereinbar sein kann, angestellt werden müssen, da die
Vorschriften über eine Nachsicht sinnlos wären, wenn die
Gesamtsteuerrechtsordnung keinen anderen Zweck verfolgte als den, alle Abgaben
ausnahmslos einzubringen. Die Abwendung eines drohenden Privatkonkurses und
Ermöglichung der Erholung und Gesundung der wirtschaftlichen Lage des Bw.
und die damit verbundene Erhaltung einer Steuerquelle liegt durchaus auch im
Interesse des Abgabengläubigers.
Wie dem Vergleich der nachsichtsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 451.390,87 mit den
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 483.403,40 zu
entnehmen ist, haften neben den nachsichtsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten noch Abgaben in Höhe von € 32.012,53 aus,
hinsichtlich derer weder ein Antrag auf Nachsicht gestellt noch mit
angefochtenem Bescheid abgesprochen wurde. Um eine Sanierung der
wirtschaftlichen Lage des Bw. zu bewirken, bedarf es somit auch der Entrichtung
dieser Abgabenschuldigkeiten, sodass für die Entrichtung der
nachsichtsgegenständlichen Abgaben der Betrag von € 13.642,47
verbleibt und die Nachsicht eines Betrages von € 437.748,40
erforderlich ist.
Da die gegenständliche Abgabennachsicht als Beitrag
der Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Bw. dient und nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes diese nicht zweckmäßig
ist, wenn die Abgabennachsicht anderen Gläubigern zugute kommt, wird die
Nachsicht des Betrages von € 437.748,40 unter der Bedingung der
vorherigen Zahlung der Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von
€ 45.655,00 und des Nachweises des Forderungsverzichtes der ES im
Ausmaß von € 41.655,00 gewährt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UnbilligkeitTauschgeschäftAktienGeschäftsanteileAbtretungsvertragKursverfallUnternehmerwagnisaußergerichtlichen Ausgleichschlechte wirtschaftliche LageSanierungZweckmäßigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1778-W/06
- Stammnummer
- 30734
- Gültig
- 27.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF