Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1433-L/02
Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer bei einem vorbehaltenen Fruchtgenussrecht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1433-L/02vom 18.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw in K, vertreten durch die F
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Ried, vom
2. November 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 13. Oktober 1998 betreffend
Börsenumsatzsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Frau G R , die Mutter des
Berufungswerbers, war Gesellschafterin der Firma "R Gesellschaft m.b.H." mit dem
Sitz in KI. Ihr Geschäftsanteil entsprach einer mit dem Betrag von
S 318.750.- eingezahlten Stammeinlage in Höhe von S 375.000.-.
Das Stammkapital der Gesellschaft betrug S 500.000.-.
Mit dem in Form eines
Notariatsaktes vereinbarten Abtretungsvertrag
vom 15. April 1998 trat sie einen Teil ihres Geschäftsanteiles
an der genannten Gesellschaft entsprechend einer dem Betrag von S 216.750
eingezahlten Stammeinlage von S 255.000.- an ihren Sohn ab. Der vereinbarte
Abtretungspreis entsprach dem eingezahlten Betrag von S 216.750.-.
Zusätzlich wurde die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes vereinbart.
Der diesbezügliche Punkt Drittens des Abtretungsvertrages lautet:
Anläßlich
der vorstehenden Geschäftsanteilsabtretung behält sich die
Übergeberin GR am abgetretenen Geschäftsanteil
auf die Dauer von zehn Jahren das unentgeltliche Fruchtgenussrecht im Sinne der
Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
vor.
Aufgrund dieses
Fruchtgenussrechtes stehen somit für die Dauer des Fruchtgenussrechtes die
Gewinnausschüttungen der abtretenden Gesellschafterin zu.
Auf
Vorhalt des Finanzamtes teilte der
Vertreter des Berufungswerbers mit Schreiben vom 29. Juli 1998 mit, dass
der nach dem Wiener Verfahren 1996 ermittelte gemeine Wert der GmbH-Anteile je
S 100.- Nennkapital mit Stichtag 31.12.1997 S 803,05
betrage. Der auf Basis der in den Jahren 1997 und 1996 erzielten
handelsrechtlichen Gewinne kapitalisierte Wert des Fruchtgenussrechtes betrage
für die vertraglich vereinbarte befristete Laufzeit von 10 Jahren unter
Ansatz eines Zinsatzes von 5,5% sowie einer nachschüssigen Rente
S 2,304.706.-.
Mit
Bescheid vom 13. Oktober 1998
setzte das damals noch bestehende Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz für die gegenständliche Anteilsabtretung
Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 66.202 fest. Die
Bemessungsgrundlage in Höhe von S 2,648.034,24 ergab sich aus dem
Abtretungspreis von S 216.750.- und dem mit S 2,431.248,24 berechneten
Fruchtgenussrecht. Dabei wurde das in Höhe von S 305.745.- einbekannte
jährliche Fruchtgenussrecht, welches auf 10 Jahre vereinbart wurde, mit
einem Faktor von 7,952 abgezinst.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Vertreter des Abgabepflichtigen fristgerecht
Berufung und beantragte, die
Börsenumsatzsteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
S 216.750.- mit S 5.419.- festzusetzen. In der Begründung brachte
er vor, dass die Mutter des Berufungswerbers und der Berufungswerber
gleichzeitig mit der Anteilsabtretung überein gekommen seien, dass Frau G R
weiterhin ungeachtet des ihrem Sohn abgetretenen Geschäftsanteiles für
die Dauer des aufrechten Fruchtgenussrechtes an diesem Geschäftsanteil wie
bisher ihr volles Stimmrecht behalte, sodass der Berufungswerber an der
Gestaltung der Erträge der R GmbH für die Dauer des
Fruchtgenussrechtes nicht beteiligt sei. Dieser außerhalb des
Notariatsaktes mit 15. April 1998 mündlich getroffene Umlaufbeschluss der
Gesellschafter der R GmbH sei als Gedächtnisprotokoll vom 31.10.1998
schriftlich aufgezeichnet worden. Der Berufungswerber habe als Übernehmer
des Geschäftsanteiles ein mit einem Fruchtgenussrecht belastetes Objekt
erworben, ohne eine Verpflichtung eingegangen zu sein, durch seine
Tätigkeit erzielte Erträgnisse der Übergeberin zu
überlassen. Daraus folge, dass für die Übergabe des bloßen
Eigentums an den Geschäftsanteilen außer dem Nominalabtretungspreis
kein zusätzliches Entgelt erbracht worden sei.
Eine Kopie des
Gedächtnisprotokolles
über den
Umlaufbeschluss legte er der Berufung bei. Der dritte Absatz dieses
Gedächtnisprotokolles lautet:
Frau
GR und Herr
Bw sind gleichzeitig überein
gekommen, dass Frau GR weiterhin ungeachtet des ihrem Sohn
Bw abgetretenen Geschäftsanteils
für die Dauer des aufrechten Fruchtgenussrechts an diesem
Geschäftsanteil wie bisher ihr volles Stimmrecht behält, so dass er an
der Gestaltung der Erträge der R
Gesellschaft m.b.H. für die Dauer des Fruchtgenussrechts nicht beteiligt
ist.
Das Finanzamt Urfahr legte die
Berufung am 31. Jänner 2002 der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003 noch
unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 260 BAO
in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl
I 2002/97) auf den Unabhängigen Finanzsenat über.
Mit Schreiben vom 13. Juli
2006 nahm das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr zur Berufung Stellung und
verwies auf die Erfordernisse des Steuerrechtes für die Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Das Finanzamt vertrat die
Ansicht, dass der Umlaufbeschluss der Gesellschafter A R, G R und Bw und die
darin geregelte Stimmrechtsbindung nicht anerkannt werden könne. Die
Abtretung der Anteile an der Reich GmbH von Frau G R an Herrn Bw unterliege
daher unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage in Höhe von
S 2,648.034,24 der Börsenumsatzsteuer.
Zur Stellungnahme des Finanzamtes
erstattete der Vertreter des Berufungswerbers mit Schreiben vom 4. August
2006 eine Gegenäußerung und brachte vor, dass im Bereich der
Gesellschaftsteuer das Urkundenprinzip nicht anzuwenden sei. Dies gelte auch
für die Börsenumsatzsteuer, soweit die Übertragung nicht selbst
von der Schriftlichkeit abhänge. Der Beschluss des Vorbehaltes der
Stimmrechtsbindung bedürfe zu seiner Gültigkeit keiner bestimmten
Form, sodass vom gültigen Zustandekommen desselben ausgegangen werden
müsse. Der Formmaßstab dürfe von den Behörden nicht
höher angesetzt werden, als das betreffende Gesetz (GmbHG) für das
Zustandekommen vorsehe. Da das Gesetz auch hinsichtlich des Entstehens der
Steuerpflicht an den Abschluss eines voll wirksamen schuldrechtlichen Vertrages
anknüpfe, sei jene Form heranzuziehen, die eben für die Wirksamkeit
des entsprechenden Rechtsaktes notwendig sei. Im Falle des Formmangels werde das
wirtschaftliche Ergebnis gewertet. Dieser systemimmanente Grundsatz sei auch auf
das Formerfordernis des verfahrensgegenständlichen Umlaufbeschlusses (mit
Gedächtnisprotokoll) anzuwenden, sodass der Einwand des Finanzamtes der
gesetzlichen Grundlage entbehre.
Als Antwort auf diese
Gegenäußerung verwies das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr auf
eine von diesem Amt eingebrachte Amtsbeschwerde. In dieser Beschwerde ging es um
die Frage, inwieweit die Rechtsmittelbehörde auch im Bereich der
Gebühren und Verkehrsteuern die Anerkennung von Verträgen zwischen
nahen Angehörigen zu überprüfen habe.
Daraufhin setzte der
Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 die
Entscheidung über die gegenständliche Berufung bis zur Beendigung des
beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Zl. 2005/16/0193 anhängigen
Verfahrens aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit
Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl. 2005/16/0193, die vom Finanzamt
angefochtene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil er die
Beweiswürdigung der belangten Behörde (Unabhängiger Finanzsenat)
als unschlüssig ansah.
Daraufhin wurde das
Berufungsverfahren von Amts wegen fortgesetzt und dem Berufungswerber mit
Vorhalt vom 30. Mai 2007 dieses VwGH-Erkenntnis vom 28. Februar 2007,
übermittelt. Außerdem wurden die sich daraus aus Sicht des
Unabhängigen Finanzsenates ergebenden rechtlichen Schlussfolgerung
mitgeteilt.
Zu diesem Vorhalt gab der
Berufungswerber bzw. sein Vertreter keine Erklärung mehr ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der
Börsenumsatzsteuer ist gemäß
§ 17 Abs. 1
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) der Abschluss von Anschaffungsgeschäften
über Wertpapiere, wobei nach der Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 2 KVG auch
Anteile an einer GmbH als Wertpapiere gelten.
Nach § 18 Abs.1 KVG sind
Anschaffungsgeschäfte entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des
Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
Nach § 21 Z. 1 KVG wird
die Steuer regelmäßig vom vereinbarten Preis berechnet.
Nach § 38 Abs. 3 a KVG
sind mit Ablauf des 30. September 2000 Teil III (Börsenumsatzsteuer)
sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom
17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft getreten. Diese
Vorschriften sind aber weiterhin auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei
denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2000 entstanden ist (BGBl. I
1999/106).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis
neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig
bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die
Geschäftsanteile zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2005, Zl. 2005/16/0080 und
die dort zitierte Vorjudikatur).
Im angefochtenen Bescheid wurde
neben dem vertraglich vereinbarten Abtretungspreis von S 216.750.- auch der
Wert des der Übergeberin vorbehaltenen unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes
in die Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer
eingerechnet.
Der Berufungswerber vertritt die
Auffassung, dass der Wert des der Übergeberin vorbehaltenen unentgeltlichen
Fruchtgenussrechtes deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage für die
Börsenumsatzsteuer eingerechnet werde könne, weil nach dem
mündlichen Umlaufbeschluss die Übergeberin für die Dauer des
aufrechten Fruchtgenussrechtes an dem abgetretenen Geschäftsanteil ihr
volles Stimmrecht behalte.
Das Finanzamt vertritt dazu die
Auffassung, dass der im Gedächtnisprotokoll vom 30.10.1998 festgehaltene
Umlaufbeschluss der Gesellschafter A R, G R und Bw und die darin enthaltene
Vereinbarung über die Stimmrechtsbindung steuerlich nicht anzuerkennen
seien, weil dieser Beschluss den Erfordernissen der Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen nicht entspreche.
Die Frage, ob eine
Stimmrechtsbindung für unter Fruchtgenussvorbehalt abgetretene
Geschäftsanteile besteht, ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann
bedeutend, wenn das Vorliegen einer entgeltlichen oder unentgeltlichen
Übertragung von Anteilen strittig ist (s. VwGH vom 18.11.1993,
Zl. 92/16/0177, 30.8.1995, Zl. 94/16/0261 und 26. 62003,
Zl. 2000/16/0377 - 0379). Im berufungsgegenständlichen Fall ist aber
nicht das Vorliegen einer entgeltlichen oder unentgeltliche Übertragung von
Anteilen strittig, sondern die Höhe der Bemessungsgrundlage für die
Börsenumsatzsteuer.
Aus dem Abtretungsvertrag vom
15.4.1998 ergibt sich, dass der Berufungswerber, um den gegenständlichen
Geschäftsanteil zu erhalten, neben der Zahlung des Abtretungspreises von
S 216.750.- auch der Übergeberin auf die Dauer von zehn Jahren das
unentgeltliche Fruchtgenussrecht am abgetretenen Geschäftsanteil
einzuräumen hatte.
Nach Auffassung des Referenten
müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein, damit der Wert des der
Übergeberin vorbehaltenen unentgeltlich eingeräumten
Fruchtgenussrechtes nicht zur Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer
gehört:
1. Die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes muss losgelöst von der Gegenleistung für die
Übertragung der Geschäftsanteile erfolgt sein, wie z.B. aus einem
Versorgungsmotiv, und
2. die diesbezügliche
Vereinbarung muss den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen
betreffend die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
entsprechen. Die Anwendbarkeit der allgemeinen Beweisregeln auch bei
Verkehrsteuern ergibt sich aus dem VwGH- Erkenntnis vom 28.2.2007,
Zl. 2005/16/0193.
Im Schreiben vom 29.7.1998 hat der
Vertreter den gemeinen Wert der GmbH-Anteile je S 100.- Nennkapital zum
31.12.1997 mit S 803,05 bekannt gegeben. Der gemeine Wert der
übertragenen Geschäftsanteile im Nominale von S 255.000.-
beträgt demnach S 2,047.777.-. Dieser Wert weicht erheblich vom
vereinbarten Abtretungspreis von S 216.750.- ab. Es liegt daher die
Vermutung nahe, dass die Einräumung des Fruchtgenussrechtes auch
Gegenleistung für die Übertragung der Geschäftsanteile war. Der
im angefochtenen Bescheid angeführte Preis von S 2,648.034,24
dürfte eher einen angemessenen Preis für die übertragenen
Geschäftsanteile darstellen.
Die Regelung des
Fruchtgenussrechtes im Abtretungsvertrag vom 15.4.1998 und die damit inhaltlich
zusammenhängende Vereinbarung über die Stimmrechtsbindung in einem
mündlichen Umlaufbeschluss hält den von der Rechtsprechung
aufgestellten Grundsätzen betreffend die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen nicht stand. Einerseits entspricht ein
mündlicher Umlaufbeschluss, der erst im Nachhinein in einem
Gedächtnisprotokoll schriftlich festgehalten wird, nicht dem Erfordernis
einer ausreichend nach außen zum Ausdruck kommenden Vereinbarung.
Anderseits ist es zwischen Familienfremden üblich, dass zwei inhaltlich
zusammenhängende Vereinbarungen - wie hier die Anteilsabtretung unter
Fruchtgenussrecht sowie die dazu gehörende Regelung des Stimmrechtes - auch
in einem einzigen Vertrag vereinbart werden. Es ist absolut unüblich,
wesentliche Vertragsbestimmungen wie z.B. das Stimmrecht in einer
mündlichen Nebenabrede zu vereinbaren, welche bei der
Vertragsunterzeichnung nicht einmal schriftlich festgehalten wird.
Nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde hat daher das Finanzamt zu Recht in die
Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer den gemeinen Wert des
Fruchtgenussrechtes einbezogen.
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 18.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 21 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1433-L/02
- Stammnummer
- 30732
- Gültig
- 18.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF