Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0281-W/03
Zurückweisung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-W/03vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid, daher ist eine gegen sie erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
in Wien betreffend Zurückweisung einer Berufung gemäß
§ 273
BAO vom 20. August 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
6. August 2002 erhob die Bw. unter Bezugnahme auf die
Buchungsmitteilung Nr.: 3 gegen ihre Vorschreibung Einspruch.
Tatsache sei, dass sich ihr
Unternehmen niemals in Liquidation befunden habe und die Bezeichnung daher
falsch sei. Der vom Finanzamt vorgeschriebene Rückstand sei ebenfalls
unrichtig und unwahr, da die Bw. bereits seit Jahren überhaupt keine
Betriebstätigkeit ausübe. Die Bw. fordere das Finanzamt auf,
unverzüglich ihre Buchungsmitteilung zu berichtigen. Sie werde keinerlei
Zahlungen leisten, sollte sie nicht umgehend vom Finanzamt richtige
Vorschreibungen erhalten.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Bescheid vom 20. August 2002 gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurück.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sie gegen den
ursprünglichen Bescheid bereits Einspruch erhoben habe und
gegenständlicher Bescheid bis dato nicht vom Finanzamt bearbeitet worden
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr
erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 11. November 1987,
87/13/0104, 0105) ist eine Lastschriftanzeige kein Bescheid und daher eine gegen
sie erhobene Berufung aus diesem Grunde als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
13. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-W/03
- Stammnummer
- 3073
- Gültig
- 13.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF