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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0281-W/03

Zurückweisung einer Berufung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-W/03vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid, daher ist eine gegen sie erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend Zurückweisung einer Berufung gemäß § 273 BAO vom 20. August 2002 entschieden:   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 6. August 2002 erhob die Bw. unter Bezugnahme auf die Buchungsmitteilung Nr.: 3 gegen ihre Vorschreibung Einspruch. Tatsache sei, dass sich ihr Unternehmen niemals in Liquidation befunden habe und die Bezeichnung daher falsch sei. Der vom Finanzamt vorgeschriebene Rückstand sei ebenfalls unrichtig und unwahr, da die Bw. bereits seit Jahren überhaupt keine Betriebstätigkeit ausübe. Die Bw. fordere das Finanzamt auf, unverzüglich ihre Buchungsmitteilung zu berichtigen. Sie werde keinerlei Zahlungen leisten, sollte sie nicht umgehend vom Finanzamt richtige Vorschreibungen erhalten. Das Finanzamt wies die Berufung mit Bescheid vom 20. August 2002 gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sie gegen den ursprünglichen Bescheid bereits Einspruch erhoben habe und gegenständlicher Bescheid bis dato nicht vom Finanzamt bearbeitet worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 11. November 1987, 87/13/0104, 0105) ist eine Lastschriftanzeige kein Bescheid und daher eine gegen sie erhobene Berufung aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Wien, 13. März 2003

Normen und Schlagworte

LastschriftsanzeigeBescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0281-W/03
Stammnummer
3073
Gültig
13.03.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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