Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0185-G/04
keine Eheschließung innerhalb 2-er Jahre nach Erhalt des Heiratsgutes/Ausstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0185-G/04vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. November 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung jeweils vom 28. Oktober 2003
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit notariellem Heiratsgutsbestellungs- und
Schenkungsvertrag vom 12.5.2000 übertrugen die Ehegatten S an ihren Sohn HS
(in der Folge kurz Bw. genannt) zur erstmaligen Ausstattung seiner
zukünftigen Ehewohnung mit der Verpflichtung zur pflichtgemäßen
Verwendung innerhalb von zwei Jahren gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG
einen baren Betrag von 400.000,-- S zur Abgeltung seiner Heiratsguts- und
Ausstattungsansprüche. Weiters schenkten die Ehegatten an den Bw.
ohne Zweckbindung in freier Schenkungsabsicht einen Betrag von 200.000,--
S. Als Vorschenkung wurde eine Grundstücksübereignung lt.
Schenkungsvertrag vom 2.1.1997 angeführt.
Am 1.6.2001 ergingen seitens des Finanzamtes die
vorläufigen Schenkungssteuerbescheide. Eine Eheschließung war noch
nicht erfolgt, ca. die Hälfte des Heiratsgutsbetrages für den Hausbau
verwendet worden.
Nachdem auch bis Oktober 2003 keine Eheschließung
stattgefunden hat, setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 28.10.2003 jeweils
die Schenkungssteuer endgültig fest unter Miteinbeziehung des
Heiratsgutsbetrages.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass sich die Heirat auf Grund eines
Todesfalles in der Familie verschoben habe.
Am 29.3.2004 ergingen seitens des Finanzamtes die
abweislichen Berufungsvorentscheidungen.
Am 28.4.2004 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufungen durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Am 16.6.2004 wurde eine Kopie der Heiratsurkunde vom
5.6.2004 nachgereicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1231 ABGB ist unter Ausstattung die Gabe der
Eltern des Bräutigams für die erste Einrichtung des Haushaltes zu
verstehen. Hingegen ist unter dem Heiratsgut im Sinne des § 1218 ABGB
dasjenige Vermögen zu verstehen, welches von der Ehegattin oder für
sie von einem Dritten - zu Folge § 1220 ABGB von den Eltern oder
Großeltern - dem Mann zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft
verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird. Trotz der
unterschiedlichen Terminologie in den §§ 1220 ff ABGB (für die
Tochter) und § 1231 ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben
Ausstattungsanspruch. Es geht beide Male um die Gewährung einer
angemessenen Starthilfe für das Kind bei der ersten Gründung einer
eigenen Familie. Auch § 3 Abs. 5 ErbStG bietet keinen Anhalt für eine
Differenzierung zwischen Heiratsgut und Ausstattung (VwGH 4. 3. 1982,
15/3575/80).
§ 3 Abs. 1 ErbStG bestimmt, was als steuerpflichtige
Schenkung im Sinn dieses Gesetzes gilt. Während die weiteren Absätze 2
bis 4 des § 3 ErbStG die Schenkungssteuerpflicht näher abgrenzen,
enthält sein Absatz 5 die Bestimmung, dass eine Ausstattung oder ein
Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Einrichtung eines den
Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten
angemessenen Haushaltes gewährt wird, nicht als Schenkung gilt, sofern zur
Zeit der Zuwendung ein Anlass für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut
gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt
wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene
Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.
Der Tatbestand des § 3 Abs. 5 ErbStG besagt also, dass
Heiratsgutbestellung bzw. Ausstattung prinzipiell schenkungssteuerbare
Vorgänge darstellen, die aber unter bestimmten Voraussetzungen von der
Steuer freigestellt werden.
§ 3 Abs. 5 ErbStG knüpft an die zivilrechtlichen
Begriffe der Ausstattung und des Heiratsgutes an und normiert unter bestimmten,
einschränkenden Voraussetzungen die Schenkungssteuerfreiheit von
Zuwendungen, die unter diesen Titeln gewährt werden. Der erkennbare Sinn
dieser Bestimmung liegt darin, die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes
von Ehegatten zu begünstigen. Der Sinn des Gesetzes lässt aber nicht
erkennen, dass Zuwendungen nicht begünstigt sein sollten, weil der
Empfänger im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht verheiratet ist, obwohl die
Zuwendungen den zivilrechtlichen Begriffen der Ausstattung oder des Heiratsgutes
entsprechen und für die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes
bestimmt sind.
Entscheidend ist die Haushaltseinrichtung im Zusammenhang
mit der Eheschließung und nicht der Zeitpunkt der Eheschließung.
Dieser Zusammenhang zwischen Haushaltseinrichtung und Eheschließung ist
jedoch auch dann gegeben, wenn der Notwendigkeit zur Einrichtung eines
gemeinsamen Haushaltes schon vor der beabsichtigten Verehelichung im Hinblick
auf diese Rechnung getragen wird. Auch bei einer erst bevorstehenden, aber
konkret in Aussicht genommenen Eheschließung, welche die Einrichtung eines
ersten gemeinsamen Haushaltes notwendig macht, besteht im Sinne des
§ 3 Abs. 5 ErbStG zur Zeit der Zuwendung ein Anlass für
eine Ausstattung oder ein Heiratsgut.
Gemäß
§ 3 Abs. 5 ErbStG muss allerdings
"der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt" werden. Diese
Anordnung zielt hauptsächlich auf die Zuwendung von Geld hin, kann aber
auch bei einer zur Wohnraumschaffung hingegebenen Liegenschaft relevant sein.
Was unter "Zweck der Zuwendung" zu verstehen ist, ergibt sich wieder aus der
grundlegenden Zielsetzung des § 3 Abs. 5 ErbStG, nämlich die
Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes zu begünstigen, wobei
gemeinsamer Haushalt gemäß der Zweckbestimmung von Heiratsgut und
Ausstattung den gemeinsamen Haushalt der Eheleute bedeutet. Der Zweck der
Zuwendung wird also nur mit der Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes
der Eheleute erfüllt. Daraus folgt, dass der Zweck der Zuwendung nicht nur
dann nicht fristgerecht erfüllt wurde, wenn die (vor oder nach der
Eheschließung) zugewendeten Werte nicht innerhalb der Zweijahresfrist zur
Haushaltseinrichtung verwendet wurden, sondern auch dann nicht, wenn innerhalb
derselben Frist ab Zuwendung die Ehe nicht zu Stande kam, weil auch dann die
Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes der Eheleute als Zweck der
Zuwendung unterblieb (vgl. VwGH 4. 3. 1982, 15/3575/80).
Im gegenständlichen Fall erfolgte
keine Eheschließung innerhalb von
zwei Jahren nach der Zuwendung.
Anlass im Sinne des § 3 Abs. 5 ErbStG ist, diese
Auffassung vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung,
die durch die Eheschließung notwendig werdende Einrichtung des ersten
gemeinsamen Haushaltes der Eheleute (vgl. VwGH 9. 8. 2001,
2000/16/0879). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Errichtung
eines gemeinsamen Haushaltes nicht im Zusammenhang mit einer Verehelichung,
weswegen die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 5 ErbStG nicht zum Zuge kommen
kann.
Bei dieser Zwei-Jahresfrist handelt es sich um eine
Fallfrist, welche nicht verlängerbar ist.
Für den gegenständlichen Erwerbsvorgang wurde
daher vom Finanzamt zu Recht die Schenkungssteuer vorgeschrieben, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am 26.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0185-G/04
- Stammnummer
- 30668
- Gültig
- 26.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF