Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0563-W/06
Kein Vorsteuerabzug aus einer formell mangelhaften Rechnung (Baugewerbe)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0563-W/06vom 25.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr1, vertreten durch Stb.,vom
10. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom
9. Februar 2006 betreffend Festsetzung an Umsatzsteuervorauszahlungen
für den Zeitraum September 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der im Dezember 2000 das Gewerbe der Vermittlung
von Verträgen zwischen Vermögensberatern und deren Auftraggebern
angemeldet hat und ab 2005 nach Erwerb und Umbau eines Miethauses in F.
beabsichtigte, daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen,
begehrte aus einer Rechnung der Firma B. Bau GmbH vom 16. September 2005
Vorsteuern in Höhe von 7.564,00 €.
Mit Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum
September 2005 wurden - nachdem vom Finanzamt der Rechnungsausstellerin
Erhebungen durchgeführt worden sind - die Vorsteuern aus der strittigen
Rechnung vom 16. September 2005 der Firma B. Bau GmbH mit folgender
Begründung nicht anerkannt:
"Seitens
des Pfl. konnte die Originalrechnung nicht vorgelegt werden (Pfl. gab an, die
Rechnung in einem Kuvert in den Postkasten des Finanzamtes geworfen zu haben,
diese kam jedoch bei der zuständigen Sachbearbeiterin nicht
an).
Der
Ansprechpartner, den Hr. bw. nannte
(Hr. C.? - genaue Schreibweise nicht
bekannt), konnte telefonisch nicht erreicht werden; die Tel.Nr., die vorgelegt
wurde, war zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht aufrecht. Auch scheint
Hr. C. weder als Dienstnehmer, noch im
Firmenbuch als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der Fa.
B. Bau GmbH auf.
Lt.
Abfrage beim Zentralmelderegister war der zuletzt gemeldete
Geschäftsführer der Fa. B.
Bau GmbH, Hr. D., nur bis 30.8.2005 in
Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Rechnung, die dem Finanzamt von
o.a. Firma vorgelegt wurde, weist das Rechnungsdatum 16.9.2005 auf.
Lt.
einer Außendiensthandlung des Finanzamtes
E., wurde festgestellt, dass an der
Geschäftsanschrift in Adr2, auf
der Gegensprechanlage und der Wohnungseingangstür kein Hinweis auf die
Firma ersichtlich war und die Wohnung leer stand (Bericht des Finanzamtes vom
29.9.2005). Die Unterschrift des zuletzt gemeldeten Geschäftsführers,
Hr. D. , weist keine Ähnlichkeit
mit den Unterschriften auf der Rechnung bzw. auf den Kassabelegen auf.
Da. lt. o.a.
Gründen nicht nachvollzogen werden kann, wer hinter der
B. Bau GmbH steht bzw. mit wem Hr.
bw. in diesem Fall in
Geschäftsverbindung stand, kann die Vorsteuer nicht anerkannt werden."
Dagegen wurde mit Schreiben der steuerlichen Vertreterin
vom 10. März 2006 eine Berufung eingebracht und wie folgt
begründet:
"Es wurde seitens des
Finanzamtes die Vorsteuer der Firma B.
Bau GmbH i.H.v. € 7.564,00 nicht anerkannt, obwohl:
1. die
Firma B. Bau GesmbH ein aufrechtes, ins
Firmenbuch eingetragenes Unternehmen mit gültiger UID ist
2. eine
Leistung für unseren Klienten, der ebenfalls Unternehmer ist, erbracht
wurde
3. über
diese Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 11 UStG mit
allen erforderlichen Merkmalen ausgestellt wurde (Originalrechnung wurde dem
Finanzamt in den Postkasten geworfen)
4. und
diese Leistung von unserem Klienten bezahlt wurde (Zahlungsnachweis liegt ihnen
bereits vor).
Es wurden somit
sämtliche gesetzlichen Bestimmungen eingehalten, die zu Vorsteuerabzug
berechtigen und es ist unerheblich, ob und wer Geschäftsführer der
Firma war oder ist, und wer die Rechnung unterschrieben hat (Unterschrift ist
kein Rechnungsmerkmal).
Weiters ist zu Punkt 3
anzumerken, dass lt. Erkenntnis des VwGH vom 15.06.1988, 84/13/0279,
abzugsfähige Vorsteuern sogar im Schätzungswege ermittelt werden
können, wenn es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer
entsprechende Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden.
Dies führt dazu,
dass ein aufgrund einer ordnungsgemäßen Originalrechnung geltend
gemachter Vorsteuerabzug nicht infolge des Verschwindens bzw. Verlustes der
Originalunterlagen zur Versagung des Vorsteuerabzuges führen kann, sofern
der Unternehmer insbesondere mit Hilfe von Rechnungskopien die
Ordnungsmäßigkeit des Vorsteuerabzuges belegt.
Daher ersuchen wir Sie
unserer Berufung stattzugeben und die Vorsteuer anzuerkennen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist der Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung
der Rewa Bau, die mittels Fax am 17. Oktober 2005 übermittelt wurde. Sie
hat folgendes Aussehen:
"
Hoch-
u. TiefbauB. Bau G.m.b.H.
BV:KontoFN
123 adr2Tel234Tel.
345Fax456Herr BW. Adr3Datum
16.09.2005
Betreff
:
1.
Teilrechnung
112-2005
BVH: Umbauarbeiten Haus
F.ZR:
August/September 2005
Sehr
geehrter Hr. bw.
,
wir
bitten um termingerechte Bezahlung der von uns geleisteten
Arbeiten:
|
POS
|
TEXT/EINHEIT
|
PREIS
|
POS
PREIS
|
Pos
001
|
Abbrucharbeiten
lt.
Vereinbarung
1,00
PA
|
AZ
0,00
MAT
0,00
EH
Preis 16.240,00
|
16.240,00
|
Pos
002
|
Mauerungsarbeiten
KG, EG lt. Vereinbarung
14,00
Std
|
AZ
0,00
MAT
0,00
EH Preis
14.880,00
|
14.880,00
|
Pos
003
|
DG
Sparrenisolierung
1,00
PA
|
AZ
0,00
MAT
0,00
EH Preis
6.700,00
|
6.700,00
|
SUMME
exkl.
37.800,00
ZZgl.
20 % USt 7.564,00
RECHNUNGSSUMME
inkl. UST
45.384,00
Zahlungskondition
21d abzgl. 3 % Skonto, bzw. 45 d
netto
Mit der Bitte um
termingerechte Bezahlung"
Abschließend ist auf der Rechnung der Firmenstempel
mit einer Paraphe aufgedruckt und eine UID-Nummer angeführt. Weiters wurde
die Kopie eines Kassenbeleges übermittelt, der - bezugnehmend auf die
Rechnung Nr. 112-2005 - eine Bestätigung über den Empfang von
45.384,00 € sein soll.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuerbeträge abziehen:
Fraglich ist, ob die Erfüllung des
Tatbestandselementes "Rechnung" allein durch Vorlage der Originalrechnung
nachgewiesen werden kann. Die östereichische Judikatur verneint dies. Der
Beweis, ob Rechnungen vorgelegen sind, kann nicht allein durch Vorlage der
Originalrechnung, sondern zB auch an Hand von Rechnungsdurchschriften (1347/77)
erfolgen (Kolacny/Caganek, UStG³, § 12 Tz. 26). Diese Interpretation
ist gemeinschaftsrechtskonform und ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Die
Höhe der abziehbaren Steuern wird sich idR aus den vorgelegten
Beweismitteln (zB Rechnungsdurchschriften) ergeben (Ruppe, UStG³, § 12
Tz. 48).
Die Rechnung (bzw. die vorgelegte Rechnungskopie) muss die
in § 11 Abs. 1 UStG 1994 angeführten Angaben enthalten, darunter auch
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (Z 1).
Die Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der
Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von
einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Es genügt daher nicht, dass aus
der Rechnung hervorgeht, dass irgendein Unternehmer die verrechnete Leistung
erbracht hat; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu
entnehmen sein, der die Leistung tatsächlich erbracht hat (VwGH 29.3.2001,
2000/14/0152) (Ruppe, UStG 1994³, § 11 Tz. 59f).
Eine der unabdingbaren Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug besteht darin, dass der Unternehmer, aufgrund dessen Leistung der
Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung im
Sinne des § 11 UStG 1994 ausgestellt haben muss. Nur eine Rechnung
des leistenden Unternehmers berechtigt
zum Vorsteuerabzug.
Von einer Rechnung des leistenden Unternehmers kann aber
nur bei einer Urkunde (§ 11 Abs. 2 UStG 1994)
gesprochen werden, die seinem rechtsgeschäftlichen Willen entspricht.
Zur Frage der Zurechnung der Rechnungsausstellung hat der
VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.12.2004, 2001/15/0172, u.a. ausgeführt:
"Die Frage, wem die Rechnungsausstellung zuzurechnen ist, ist nach
zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden...".
Bei einer GmbH kommt für die Rechnungsausstellung in
erster Linie deren Geschäftsführer in Betracht, daneben dann Personen,
die von den Geschäftsführern als den für die
Geschäftsführung (Vertretung) der Gesellschaft berufenen Organen zur
Rechnungsausstellung für die Gesellschaft bevollmächtigt sind. Das
können z.B. Angestellte der Gesellschaft sein, aber auch andere Personen,
doch müssen diese anderen Personen jedenfalls im Einverständnis mit
den für die Geschäftsführung der GmbH zuständigen Organen
zuzurechnen sein (VwGH 1.12.1983, 83/15/0033; Scheiner/Kolacny/Caganek,
UStG-Kommentar, § 11 Tz. 52/1).
Die Ermittlungen des Finanzamtes - insbesondere die
Erhebungen beim leistenden Unternehmer - haben ergeben, dass der
Geschäftsführer der B. Bau GmbH, Herr D. , nur bis 30. August 2005 in
Österreich gemeldet war. Die strittige Rechnung weist als Rechnungsdatum
den 16. September 2005 auf. Weiters konnte der vom Bw. genannte Ansprechpartner
- Herr C. - nicht kontaktiert werden; die auf der Rechnung angeführte
Telefonnummer ist nicht aktiv. Herr C. scheint auch laut einer
"Arbeitgeber/Arbeitnehmerliste" (S 27-29 AB über Nachschau) nicht als
Dienstnehmer der B. Bau GmbH auf.
Die vom Bw. angegebene Handynummer des Herrn C. 678, unter
der der Bw. mit ihm in Kontakt trat, konnte als jene der G. in Adr4 ermittelt
werden ( 34ff AB über Nachschau). Die G. ist infolge rechtskräftiger
Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens
gemäß
§ 39 FGB am 21. Dezember 2004 aufgelöst
worden. Es konnte daher keine Verbindung zwischen der B. Bau GmbH und Herrn C.
hergestellt werden. Eine Zuordenbarkeit des Herrn C. als einer für die B.
Bau GmbH handelnden Person kann somit nicht erfolgen.
Es wäre jedenfalls Aufgabe des Abgabepflichtigen
gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß
§ 138 BAO die
erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Durch den laut Berufung angeführten Hinweis, dass der
leistende Unternehmer "ein aufrechtes, ins Firmenbuch eingetragenes Unternehmen
mit gültiger UID ist", wird kein Nachweis dahingehend geliefert, dass die
in der Eingangsrechnung verrechneten Leistungen tatsächlich durch die B.
Bau GmbH erbracht wurden. Als solche Beweise wären etwa Anbote,
Auftragsbestätigungen, Bauprotokolle oder sonstige bezughabende
Korrespondenz in Betracht gekommen. Solche Umstände, denen der
Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die
Abgabenbehörde, sind für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe
des Abgabepflichtigen aufklärbar.
Da keine weiteren Aussagen bzw. keine diesbezüglichen
Unterlagen beigebracht wurden, konnte eine Leistungserbringung der verrechneten
Leistungen durch die B. Bau GmbH nicht nachgewiesen werden, weshalb die Rechnung
der Rewa Bau GmbH nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
entsprechen. Darüberhinaus konnte aus den Ermittlungsergebnissen bzw. der
mangelnden Mitwirkungsplicht des Bw. auch der tatsächliche
Leistungserbringer der in der Eingangsrechnung verrechneten Leistungen nicht
ermittelt werden.
Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entsprechende
Rechnung muss den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers enthalten. Darunter ist der richtige Name und die richtige Adresse
des liefernden oder leistenden Unternehmers zu verstehen. Scheint in der
Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen
Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden
Unternehmers. Es liegt daher bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung
vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Auch die Angabe "nur" einer falschen
Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug hinderlicher Fehler
angesehen werden. Vielmehr ist der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, auf der
als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die im maßgeblichen
Zeitpunkt an der angegebenen Adresse nicht existiert hat, zu versagen. Dabei
macht es keinen Unterschied, ob vom Rechnungsaussteller unter der angegebenen
Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde oder ob die
verwendete Anschrift des leistenden Unternehmers (erst) zum Zeitpunkt der
Rechnungsausstellung keinem Unternehmensstandort (mehr) entspricht. Unter
Anschrift im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist demnach
nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine
Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen die tatsächliche
Geschäftstätigkeit entwickelt.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen weist die
angebliche Geschäftsanschrift in Adr2 , weder an der Gegensprechanlage noch
an der Wohnungstür einen Hinweis auf die leistende Unternehmerin auf.
Vielmehr läuft nach Aussagen der zuständigen Hausverwaltung gegen den
Geschäftsführer eine Räumungsklage wegen Nichtbezahlung der Miete
seit Juni 2005 (S 14 und 43 des AB über die Nachschau).
Eine Klärung gegenständlicher Vorgänge durch
Einvernahme des Geschäftsführers der B. Bau GmbH konnte nicht
erfolgen, da Herr D. sich mit 30. August 2005 amtlich abgemeldet hat, eine
Anmeldung bis dato nicht mehr erfolgte und auch der Bw. zum Aufenthalt des
ehemaligen Geschäftsführeres keine Angaben gemacht hat.
Sämtlichen Erhebungen des Finanzamtes (wie keine
aktuelle Geschäftsanschrift in Adr2; Nichtzahlung der Miete seit Juni 2005;
keine aktuelle Meldeadresse des Geschäftsführers; auf der Rechnung
angeführte Telefonnummer existiert nicht; die angeführte Kontaktperson
- Herr C. - ist nicht ermittelbar) wurden seitens der Bw. nicht entkräftet
und es wurden auch keinerlei Beweisanbote gestellt. Es konnte daher weder
hinsichtlich der Leistungserbringung noch hinsichtlich tatsächlicher
Geschäftskontakte mit Firmenveranwortlichen der B. Bau GmbH nachgewiesen
werden, dass die in der Eingangsrechnung verrechneten Leistungen durch die B.
Bau GmbH erbracht wurden. Eine Zuordenbarkeit einer handelnden Person als
Firmenverantwortlicher ist nicht erfolgt. Ein gewisser Herr C. konnte nicht
ermittelt werden, der Geschäftsführer ist unbekannten Aufenthaltes und
auch die Unterschrift auf der Rechnungskopie weist keine Ähnlichkeit mit
der Unterschriftenprobe des Geschäftsführers - Herrn D. - auf.
Da in das Firmenbuch unüberprüft Angaben
übernommen werden, genießen diese Angaben keine Vermutung der
Richtigkeit. Die im Firmenbuch angeführte Geschäftsanschrift ist
für Zustellungen wichtig. Eine im Firmenbuch aufscheinde Adresse ist als
Rechnungsadresse maßgeblich, wenn und solange das liefernde oder leistende
Unternehmen dort tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübt.
Dass es dort tatsächliche Geschäftstätigkeiten gab, kann aber
nach obigen Ausführungen nicht bewiesen werden.
Da nicht einmal eine Zuordenbarkeit der handelnden Personen
gegeben ist, so bietet ein (nicht eindeutig feststellbarer) Ort der
Geschäftsleitung iSd § 11 Abs. Z 1 UStG 1994 einen weiteren Grund, den
Vorsteuerabzug aus der strittigen Rechnung zu versagen.
Eine bloße Abfrage von UID- und Firmenbuchdaten wird
jedenfalls nicht genügen, um Verdachtsmomente zu zerstreuen, da jedes
Unternehmen im Dunstkreis eines möglichen Mehrwertsteuerbetruges zumeist
die formalen Voraussetzungen erfüllt.
Auch wenn eine Bezahlung des Rechnungsbetrages nicht
Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug ist, so wurde in der Barzahlung -
bei gleichzeitiger Angabe einer Bankverbindung auf der Rechnung und
Nichtinanspruchnahme eines Skontos - doch eine Zahlungsart ausgewählt, wie
sie üblicherweise von jenen Baufirmen praktiziert wird, welche den
Gesetzgeber zur Einführung gesetzlicher Bestimmungen gegen
Missbrauchsfälle in der Baubranche veranlasst haben.
Die Zusammenschau dieser Erhebungsergebnisse erweist sich
aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates hinreichend, dass sich die Adresse
in der strittigen Rechnung der Rewa Bau GmbH keinesfalls auf eine nach § 11
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 anzuerkennende Anschrift eines Unternehmens im Zeitpunkt
des Rechnungsdatums bezogen hat. Vielmehr ist die Abwicklung der in Rede
stehenden Geschäftsbeziehung auf eine solche Art erfolgt, dass die B. Bau
GmbH als leistender Unternehmer und der tatsächliche Ort der
Geschäftsleitung zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht ermittelbar
sind.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerabzugRechnungRechnungsmerkmaleRechnungsmängelRechnungsadresseAnschriftLeistungserbringungBaubranche
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0563-W/06
- Stammnummer
- 30663
- Gültig
- 25.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF