Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0022-I/07
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0022-I/07vom 24.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14. März 2007, SN X,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. März 2007 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für 01-12/2002, 01-12/2003, 01-12/2004, 01-12/2005,
01-06/2006 und 10-12/2006 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von € 24.423,96 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als
"Einspruch" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Mai 2007, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Strafverfahren sei nicht
einzuleiten, weil sämtliche Umsatzsteuerbeträge korrekt (mit
Jahreserklärung) gemeldet worden seien und somit keine
Abgabenverkürzung vorsätzlich gemacht worden sei. Bei den
erklärten Umsätzen sei durch die durchgeführte UVA-Prüfung
vom 21. November 2006 keine Nachzahlung festgestellt worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat
der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst
zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen errechnete Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung.
Der Beschwerdeführer betreibt seit 2002 als
Einzelunternehmer eine Beratung von XY. Er ist für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich.
Mit der am 17. Mai 2004 eingebrachten
Umsatzsteuererklärung für 2002 wurde eine Umsatzsteuerzahllast
für 2002 von € 5.296,20 bekannt gegeben. Unter
Berücksichtigung der bereits bekannt gegebenen bzw. entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen von € 2.375,60 ergab sich eine Restschuld
für 2002 von € 2.920,60. Eine den abgabenrechtlichen Vorschriften
entsprechende Entrichtung dieser Restschuld erfolgte nicht.
Mit der am 7. Juni 2005 eingebrachten
Umsatzsteuererklärung für 2003 wurde eine Umsatzsteuerzahllast
für 2003 von € 8.490,30 bekannt gegeben. Unter
Berücksichtigung der bereits bekannt gegebenen bzw. entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen von € 3.523,23 ergab sich eine Restschuld
für 2003 von € 4.967,07. Auch hier erfolgte keine den
abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechende Entrichtung dieser
Restschuld.
Für das Jahr 2004 wurden keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht oder Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 2004 wurde
die Umsatzsteuer gemäß
§ 184 BAO mit € 10.600,00
geschätzt und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 9. August
2006 vorgeschrieben. Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung gab das
Finanzamt Innsbruck statt und setzte die Umsatzsteuer für 2004 mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. September 2006 mit € 6.304,66
fest.
Auch für das Jahr 2005 wurden keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht oder Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet. Mit der am 4. Oktober 2006 eingebrachten
Umsatzsteuererklärung für 2005 wurde eine Umsatzsteuerzahllast
für 2005 von € 6.292,36 bekannt gegeben. Mit Bescheid vom
16. Oktober 2006 wurde die Umsatzsteuer für 2005 in dieser Höhe
festgesetzt. Eine den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechende Entrichtung
erfolgte nicht.
Beim Beschwerdeführer fand am 21. November 2006
zu AB-Nr. Y eine Außenprüfung statt. Zu Beginn der Prüfung wurde
keine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet. Bei der
Prüfung wurde festgestellt, dass für die Zeiträume 01-06/2006
keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht oder Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet wurden. Im Zuge der Prüfung wurden dem Prüfer
Umsatzsteuervoranmeldungen übergeben. Daraus ergaben sich Zahllasten von
€ 2.901,92 das erste Quartal 2006 und von € 658,25 für
das zweite Quartal 2006. Die Umsatzsteuer für diese beiden Quartale wurde
dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 23. November 2006 in der
dargestellten Höhe vorgeschrieben.
Schließlich wurde festgestellt, dass die Höhe
der Umsatzsteuervorauszahlung für 10-12/2006 von € 379,10 am
26. Februar 2007 und somit verspätet bekannt gegeben und nicht
rechtzeitig entrichtet wurde.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass die
Verkürzung einer Abgabe im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG schon dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar
zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242).
Wie sich aus obigen Darstellungen ergibt, hat der
Beschwerdeführer für die Zeiträume 01-12/2002, 01-12/2003,
01-12/2004, 01-12/2005, 01-06/2006 und 10-12/2006 die
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bzw. nicht in der entsprechenden
tatsächlichen Höhe bekannt gegeben bzw. entrichtet, woraus die
Nachforderungen an Umsatzsteuer resultieren. Es besteht daher auch nach Ansicht
der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch
diese Vorgehensweise, somit unter Verletzung der sich aus § 21 UStG
1994 ergebenden Verpflichtungen, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für
die dargestellten Zeiträume im Gesamtbetrag von € 24.423,96
bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
rechzeitig inhaltlich richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Beschwerdeführer war dies aufgrund der unternehmerischen
Erfahrungen zweifelsfrei bekannt; dafür spricht auch, dass sich das
steuerliche Fehlverhalten über einen mehrjährigen Zeitraum hingezogen
hat. Der Beschwerdeführer hat auch zweifelsfrei gewusst, dass die Abgabe
unrichtiger bzw. die verspätete Abgabe oder Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen zu einer Verkürzung der Umsatzsteuer
führt.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0022-I/07
- Stammnummer
- 30649
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF