Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0646-I/07
Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO nach Ablauf der Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0646-I/07vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verjährung unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO das Recht, eine Abgabe festzusetzen. Das Recht, Aufhebungen gemäß § 299 BAO (mittels gesonderter Bescheide) durchzuführen, bleibt davon unberührt. Solche Aufhebungen sind innerhalb der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist zulässig (Hinweis auf Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, § 302 Tz 8). Wird eine Berufungsvorentscheidung aufgehoben, so steht der Ausfertigung des gemäß § 299 Abs. 2 BAO verbundenen Ersatzbescheides (der neuen Berufungsvorentscheidung) der Eintritt der Verjährung - gestützt auf § 209 a Abs. 1 BAO - ebenfalls nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Marsoner
& Partner GmbH, vom 12. Juni 2007 gegen den Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO des Finanzamtes Innsbruck vom 16. Mai 2007
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 28. Oktober 1999 erließ das Finanzamt einen
Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998, mit dem eine
erklärungsgemäße Veranlagung durchgeführt wurde. Im
Anschluss an eine Außenprüfung erließ das Finanzamt am 14. Mai
2001 - nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
von Amts wegen - ua. einen neuen Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer für
das Jahr 1998. Am 12. Juni 2001 erhob der (damalige) steuerliche Vertreter der
Abgabepflichtigen fristgerecht Berufung ua. gegen die genannten aufgrund der
Außenprüfung ergangenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer, jeweils für das
Jahr 1998.
Am 11. Oktober 2006 erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung, mit der der Berufung gegen den Bescheid vom 14. Mai
2001 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 (Sachbescheid) stattgegeben
wurde. Die Umsatzsteuer wurde wiederum auf der Grundlage der eingereichten
Steuererklärung (dem Erstbescheid vom 28. Oktober 1999 entsprechend)
festgesetzt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2007 wurde der
Berufung gegen den Bescheid vom 14. Mai 2001 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 1998 ebenfalls
stattgegeben; der angefochtene Verfahrensbescheid wurde gleichzeitig aufgehoben.
Die beiden Berufungsvorentscheidungen erwuchsen in Rechtskraft.
Am 16. Mai 2007 erließ das Finanzamt einen
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO, mit dem die
Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 betreffend Umsatzsteuer für
das Jahr 1998 aufgehoben wurde. Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
könne die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag
"des Kunden" oder von Amts wegen einen
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des
Bescheides sich als nicht richtig erweise. Mit Rechnung vom 4. März 1998
habe die Abgabepflichtige einen
"Niederflur-Schubgelenk-Omnibus" zum
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 12 % verkauft. Gemäß
§ 29 Abs. 6 UStG 1994 sei der ermäßigte Steuersatz
gemäß
§ 10 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 (Stammfassung) auf steuerbare
Umsätze ab dem 1. Jänner 1997 demgegenüber nicht mehr anzuwenden.
In Verbindung mit dem Aufhebungsbescheid erließ das Finanzamt am 24. Mai
2007 eine neue (stattgebende) Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1998, mit der die Veräußerung des Omnibusses dem
Normalsteuersatz von 20 % unterzogen wurde.
Gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299
BAO vom 16. Mai 2007 erhob die Abgabepflichtige am 12. Juni 2007 fristgerecht
Berufung, mit der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt
wurde. Die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 sei bis zur
Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 Gegenstand eines beim
Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, anhängigen
Berufungsverfahrens gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die bereits
eingetretene Verjährung eine Berufungsentscheidung nach § 209 a Abs. 1
BAO nicht gehindert. Mit der Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 habe
das Finanzamt die Abgabepflichtige hinsichtlich der Umsatzsteuer 1998 durch eine
erklärungsgemäße Veranlagung klaglos gestellt. Ab dieser
Klaglosstellung durch die Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 stehe
die Verjährung der Umsatzsteuer für das Jahr 1998 der Aufhebung nach
§ 299 BAO entgegen: Ein Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO sei vor
Ablauf der Verjährungsfrist der Umsatzsteuer 1998 nicht gestellt worden.
Nach § 209 a Abs. 2 und 3 BAO sei die angefochtene Aufhebung nach §
299 BAO somit aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung der
Umsatzsteuer 1998 nicht zulässig.
Es widerspräche einem Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter (Artikel 83 B-VG), wenn das Finanzamt eine beim Unabhängigen
Finanzsenat anhängige Rechtssache durch eine Klaglosstellung in Form einer
Berufungsvorentscheidung der Berufungsinstanz Unabhängiger Finanzsenat
entziehen und dann durch Aufhebung dieser Berufungsvorentscheidung nach §
299 BAO (ohne Antrag und somit gegen den Willen des Abgabepflichtigen) ein
Verfahren in erster Instanz neu in Gang setzen und so den Rechtszug zu den
Höchstgerichten (VwGH/VfGH) mehrfach verzögern könnte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2007 wurde die
Berufung vom 12. Juni 2007 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§
299 BAO vom 16. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen. Mit dem
händischen Bescheid vom 16. Mai 2007 sei die Berufungsvorentscheidung vom
11. Oktober 2006 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufgehoben worden. Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO
sei eine solche Aufhebung grundsätzlich bis zum Ablauf eines Jahres ab
Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides zulässig (Hinweis auf Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 302 Tz 8). Das Gesetz differenziere
zwischen einer beantragten und einer amtswegigen Aufhebung nach § 299 BAO.
Die Aufhebung des Bescheides von Amts wegen sei bis zum Ablauf der Jahresfrist
möglich, bei einer Aufhebung auf Antrag müsse der Antrag noch vor
Ablauf der Jahresfrist beim Finanzamt gestellt werden. Eine Aufhebung nach
§ 299 BAO iVm § 302 Abs. 1 BAO sei innerhalb der Jahresfrist auch dann
zulässig, wenn in der Zwischenzeit die absolute Verjährung eingetreten
sei. Dies ergebe sich aus dem Wort
"jedoch" des zweiten Halbsatzes des
§ 302 Abs. 1 BAO. Durch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung sei die
Berufung wieder offen, sodass § 209 a Abs. 1 BAO eine neuerliche
meritorische Berufungsvorentscheidung auch nach Eintritt der absoluten
Verjährung ermögliche.
Am 4. September 2007 stellte die Abgabepflichtige den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Ergänzend führte sie aus, dass die Umsatzsteuer
für das Jahr 1998 verjährt sei. Die Verjährung werde im 5.
Abschnitt lit. E der BAO in den §§ 207 ff geregelt. Nach § 209 a
BAO verjährten berufungsanhängige Abgaben nicht. Die
Berufungshängigkeit sei durch die Klaglosstellung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 weggefallen. Werde ein Antrag auf
Bescheidbehebung nach § 299 BAO vor Ablauf der Verjährungsfrist
gestellt, so stehe die Verjährung einer Neufestsetzung der Abgabe nach
§ 209 a Abs. 2 BAO nicht entgegen; diese gesetzlich ausdrücklich
eingeräumte Ausnahme von der Verjährung gelte jedoch nicht für
eine Bescheidbehebung von Amts wegen: Werde ein Bescheid von Amts wegen nach
§ 299 BAO aufgehoben, so sei eine eingetretene Verjährung zu beachten.
Der Wortlaut
"jedoch" in § 302 Abs. 1 BAO sei
durch die unterschiedlichen Fristen zu erklären: Für
Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden gelte im
Allgemeinen die Verjährungsfrist, für Bescheidbehebungen nach §
299 BAO gelte dagegen ("jedoch") eine
Frist von einem Jahr ab Bescheidbekanntgabe im Sinn des § 97 BAO. Mit der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 sei die Verjährungshemmung
durch Berufungsanhängigkeit nach § 209 a Abs. 1 BAO weggefallen.
Seither greife die Verjährung nach § 207 BAO. Eine bereits
eingetretene Verjährung sei auch im Rahmen einer Bescheidbehebung zu
beachten. § 302 Abs. 1 BAO regle eigene Fristen für
Rechtskraftdurchbrechungen. Die Sonderregeln für die Verjährung
berufungsanhängiger Abgaben in § 209 a BAO seien auch für
Bescheidaufhebungen nach § 299 BAO gültig. § 209 a Abs. 2 BAO
differenziere dabei ausdrücklich zwischen einer Bescheidaufhebung auf
Antrag oder von Amts wegen. Der angefochtene Bescheid stehe in offenem
Widerspruch zu dieser gesetzlich ausdrücklichen Differenzierung und sei
somit offenkundig rechtswidrig. Im Übrigen wiederholte die Abgabepflichtige
ihre Ausführungen zum Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83
B-VG).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO in der ab dem 20.
Dezember 2003 geltenden Fassung AbgÄG 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist
der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid gemäß
§ 299
Abs. 2 BAO zu verbinden. Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO in der ab dem
Jahr 2003 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 97/2002 sind Abänderungen,
Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt
ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97
leg.cit.) des Bescheides zulässig.
Die Berufungswerberin (Bw.) vermeint nun, dass die
Verjährungsbestimmungen einer Aufhebung der stattgebenden (und
rechtskräftig gewordenen) Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 entgegenstünden. Dazu
verweist der Unabhängige Finanzsenat auf den Wortlaut des § 302 Abs. 1
BAO, der an Deutlichkeit nichts offen lässt. Demnach sind
Abänderungen, Zurücknahmen und grundsätzlich auch Aufhebungen von
Bescheiden bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig,
"Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO
jedoch" bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides. Es
kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.
Mai 2007 von Amts wegen eine "Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO" erfolgt ist. Die aufgehobene
Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wurde am
11. Oktober 2006 ausgefertigt, die (lt. Berufung) am 25. Mai 2007 zugestellte
Bescheidbehebung vom 16. Mai 2007 erfolgte somit innerhalb der Jahresfrist des
§ 302 Abs. 1 BAO. Unbestritten ist auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit
der Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 im Hinblick auf den mit einem
Umsatzsteuersatz von lediglich 12 % erfassten Verkauf eines Omnibusses.
Dem § 302 Abs. 1 BAO ist keine Bestimmung zu
entnehmen, dass Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO zwar bis zum Ablauf
eines Jahres ab Bekanntgabe (idR Zustellung) des aufzuhebenden Bescheides
möglich sind, diese Aufhebungen aber zudem noch innerhalb der
Verjährungsfrist erfolgen müssen. In diesem Sinne auch Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 302 Tz 8, der dezidiert zum
Ausdruck bringt, dass Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO auch nach
Ablauf der Verjährungsfrist zulässig sind.
Wie bereits ausgeführt, ist mit dem aufhebenden
Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§
299 Abs. 2 BAO). Diese Bestimmung folgt dem Vorbild des für die
Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden § 307 Abs. 1 BAO (1128 BlgNR 21.
GP, 16). Ebenso wie nach § 307 Abs. 1 BAO liegen rechtlich zwei Bescheide
vor, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind bzw. der
Rechtskraft teilhaftig werden können (vgl. zu § 307 BAO: VwGH
29.11.2000, 99/13/0225; VwGH 23.4.2001, 96/14/0091; VwGH 17.11.2004,
2000/14/0142). Eine Verbindung nach § 299 Abs. 2 BAO setzt voraus, dass ein
neuer Sachbescheid tatsächlich zu erlassen ist. Dies ist etwa nicht der
Fall, wenn die Aufhebung erfolgt, weil die Erlassung eines Abgabenbescheides
wegen Eintritts der Bemessungsverjährung rechtswidrig war (vgl.
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, Bundesabgabenordnung³, § 299 Anm 21;
auch in diesem Fall erfolgt die Bescheidaufhebung nach Ablauf der
Verjährungsfrist).
Im Streitfall ist entscheidend, dass die Bw. mit ihrer
Berufung vom 12. Juni 2007 lediglich den Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO vom 16. Mai 2007 angefochten hat. Der damit
vom Finanzamt gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO verbundene Ersatzbescheid
(die Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2007 betreffend Umsatzsteuer für
das Jahr 1998) wurde demgegenüber nicht bekämpft und ist vielmehr
rechtskräftig geworden. Von der Bw. vorgebrachte Einwendungen betreffend
die Verjährung der Umsatzsteuer für das Jahr 1998 vermögen der
Berufung gegen den Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO aus besagten Gründen nicht zum
Erfolg zu verhelfen. Der Verjährung unterliegt gemäß
§ 207
Abs. 1 BAO das Recht, eine Abgabe festzusetzen. Das Recht, Aufhebungen
gemäß
§ 299 BAO (mittels gesonderter Bescheide)
durchzuführen, bleibt davon unberührt.
Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: Mit dem
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO vom 16. Mai 2007 wurde
die rechtskräftig gewordene Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 aufgehoben. Damit aber war die
Berufung vom 12. Juni 2001 gegen den Bescheid vom 14. Mai 2001 betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wiederum unerledigt. In diesem Zusammenhang
wird auf § 209 a Abs. 1 BAO verwiesen, wonach einer Abgabenfestsetzung, die
in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung
nicht entgegensteht. Da eine Berufungsvorentscheidung grundsätzlich die
gleichen Wirkungen wie eine Berufungsentscheidung hat, wird diese Regelung auch
für Berufungsvorentscheidungen gelten (Stoll, BAO, 2207;
Ellinger/Iro/Kramer/Sut-ter/Urtz, Bundesabgabenordnung³, § 209 a Anm
1). Der Ausfertigung des gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO verbundenen
Ersatzbescheides (Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2007 betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1998) stand somit der Eintritt der
Verjährung - gestützt auf § 209 a Abs. 1 BAO - nicht entgegen.
Der Hinweis der Bw. auf § 209 a Abs. 2 und 3 BAO mag
auf sich beruhen, weil diese Gesetzesbestimmungen - worauf auch die Bw. verweist
- mangels eines Antrages auf Aufhebung nach § 299 BAO im Streitfall nicht
zur Anwendung gelangen. So stützte auch das Finanzamt ihren Ersatzbescheid
(die Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2007 betreffend Umsatzsteuer für
das Jahr 1998) nicht auf die Bestimmungen des § 209 a Abs. 2 und 3 BAO.
Die Einwendungen der Bw. vermögen der Berufung somit
nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Berufung vom 12. Juni 2007 gegen den
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO vom 16. Mai 2007 ist
jedoch aus anderen, von den Parteien bislang nicht vorgebrachten Gründen
stattzugeben: Am 11. Oktober 2006 wurde vom Finanzamt die (sodann aufgehobene)
Berufungsvorentscheidung erlassen, mit der der Berufung gegen den Bescheid vom
14. Mai 2001 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 (Sachbescheid)
stattgegeben wurde. Am 11. Jänner 2007 erließ das Finanzamt eine
weitere Berufungsvorentscheidung, mit der der Berufung gegen den Bescheid vom
14. Mai 2001 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer
für das Jahr 1998 (Verfahrensbescheid) ebenfalls stattgegeben und der
angefochtene Bescheid gleichzeitig aufgehoben wurde. Abgesehen davon, dass
zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmsbescheid zu
entscheiden gewesen wäre, wenn sowohl der Wiederaufnahms- als auch der neue
Sachbescheid mit Berufung angefochten werden (VwGH 22.5.1990, 87/14/0038; vgl.
auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 307 Tz 7), ist im
Streitfall auch § 307 Abs. 3 BAO zu beachten.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder
verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Mit dem Wiederaufnahmsbescheid ist
gemäß
§ 307 Abs. 1 leg.cit. prinzipiell der neue Sachbescheid zu
verbinden. Durch die Beseitigung des Wiederaufnahmsbescheides wird wegen des
unlösbaren rechtlichen Zusammenhanges auch der im wieder aufgenommenen
Verfahren erlassene Sachbescheid seiner Wirksamkeit beraubt; denn ohne
Wiederaufnahme darf ein solcher nicht ergehen. Wird jener aufgehoben, ist auch
der mit ihm verbunden ergangene Sachbescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2965, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides vom 14.
Mai 2001 durch die Berufungsvorentscheidung vom 11. Jänner 2007 schied
somit ex lege der neue, gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO mit der
Wiederaufnahme verbundene Sachbescheid (die Berufungsvorentscheidung vom 11.
Oktober 2006, die den mit der Wiederaufnahme verbundenen Sachbescheid vom 14.
Mai 2001 ersetzte und an dessen Stelle trat) aus dem Rechtsbestand aus (VwGH
24.1.1990, 86/13/0146). Der alte Sachbescheid vom 28. Oktober 1999 lebte wieder
auf. Indem das Finanzamt mit dem angefochtenen Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO vom 16. Mai 2007 einen Bescheid (die
Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 betreffend Umsatzsteuer für
das Jahr 1998) aufhob, der nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte,
belastete sie diesen Aufhebungsbescheid mit Rechtswidrigkeit. Der Berufung vom
12. Juni 2007 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO
vom 16. Mai 2007 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 ist somit
Folge zu geben, der angefochtene Bescheid ist aufzuheben.
Gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO in der ab dem Jahr
2003 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 97/2002 tritt durch die Aufhebung des
aufhebenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
der Aufhebung befunden hat. Die Aufhebung des aufhebenden Bescheides beseitigt
vom Aufhebungsbescheid zwingend (somit bei unlösbarem rechtlichem
Zusammenhang; vgl. § 299 Abs. 2 BAO) abgeleitete Bescheide aus dem
Rechtsbestand (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, §
299 Tz 62, mwH). Durch die vorliegende Berufungsentscheidung scheidet somit auch
die vom Finanzamt am 24. Mai 2007 erlassene, von der Bw. nicht bekämpfte
Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1998 aus dem
Rechtsbestand aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0646-I/07
- Stammnummer
- 30614
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF