Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0084-I/06
Kein Säumniszuschlag bei noch unerledigter Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0084-I/06vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Kurt Bayer,
Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4,vom 8. April
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. März 2005
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. 3. 2005 setzte das Finanzamt gegenüber der
Berufungswerberin (Bw.) von der Schenkungssteuer 2004 in Höhe von
18.482,76 € einen ersten Säumniszuschlag im Betrag von
369,66 € mit der Begründung fest, dass diese Abgabenschuldigkeit
nicht bis zum 28. 2. 2005 entrichtet worden sei.
Am
8. 4. 2005 erhob die Bw. durch ihren Rechtsvertreter Berufung gegen
den Säumniszuschlagsbescheid. Darin wurde unter anderem ausgeführt,
dass die Bw. gegen die Schenkungssteuervorschreibung laut Bescheid vom 6. 12.
2004 berufen und am 14. 1. 2005 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
streitverfangenen Schenkungssteuer gestellt habe. Das Finanzamt habe den
Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 20. 1. 2005 mit der Begründung
abgewiesen, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung erledigt worden sei.
In der Folge habe die Bw. gegen den Bescheid vom 20. 1. 2005 über die
Abweisung des Aussetzungsantrages berufen, weil die dem Aussetzungsantrag
zugrunde liegende Berufung noch nicht erledigt gewesen sei, sondern über
die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid nur eine
Berufungsvorentscheidung getroffen und hinsichtlich dieser Berufung ein
Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO gestellt worden
sei. Da zum Zeitpunkt der Säumniszuschlagsfestsetzung weder über die
Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid noch über die Berufung gegen
die Abweisung des Aussetzungsantrages entschieden worden sei, sei der
Säumniszuschlag zu Unrecht angelastet worden.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. 11. 2005 gab das Finanzamt der Berufung gegen
den Säumniszuschlagsbescheid keine Folge. Begründend führte es
dazu nach Zitat des § 217 Abs. 1 und 2 BAO aus, dass ein
Säumniszuschlag dann nicht festzusetzen sei, wenn die Einhebung einer
Abgabe aufgrund eines zeitgerecht eingebrachten Antrages auf Aussetzung der
Einhebung gehemmt sei. Im Schenkungssteuerbescheid vom 6. 12. 2004 sei
der Fälligkeitstermin für die Abgabenschuld mit 14. 1. 2005 bestimmt
worden. Die Bw. habe rechtzeitig eine Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid eingebracht und einen Aussetzungsantrag
gemäß
§ 212a BAO gestellt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.
1. 2005 sei der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid keine Folge gegeben
worden. Mit weiterem Bescheid vom 20. 1. 2005 sei auch der
Aussetzungsantrag abgewiesen worden, wobei der Bw. für die Entrichtung der
Schenkungssteuer eine Zahlungsfrist bis 28. 2. 2005 zur Verfügung gestanden
sei. Da der Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz samt
einem neuerlichen Aussetzungsantrag erst am 22. 3. 2005 eingebracht worden sei,
sei die den Säumniszuschlag hemmende Zahlungsfrist (28. 2. 2005) ungenutzt
verstrichen. Der Aussetzungsantrag vom 22. 3. 2005 habe daher keine
säumniszuschlagsvermeidende, sondern nur mehr exekutionshemmende Wirkung
gehabt.
Mit Schriftsatz
vom 17. 11. 2005 wurde ohne weiteres Sachvorbringen die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Im vorliegenden
Fall ist unstrittig, dass die Bw. vor Ablauf der zur Entrichtung der
säumniszuschlagsbelasteten Schenkungssteuer zur Verfügung stehenden
Frist (14. 1. 2005) einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO gestellt hat, dem nach § 217 Abs. 4 lit. b
in Verbindung mit § 230 Abs. 6 BAO sowohl einbringungshemmende
als auch säumniszuschlagsvermeidende Wirkung zukam. Diese beiden Wirkungen
bestanden bis zur Erledigung (Abweisung) des Aussetzungsantrages mit Bescheid
vom 20. 1. 2005. Weiters steht außer Streit, dass der Bw. aufgrund der
Nichtstattgabe ihres zeitgerechten Aussetzungsantrages mit Bescheid vom 20. 1.
2005 für die Entrichtung der Schenkungssteuer eine gesetzliche
Zahlungsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe dieses Bescheides zustand
(§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO). Während der Dauer dieser
Nachfrist, welche am 28. 2. 2005 endete, bestand nach § 230
Abs. 2 BAO eine Hemmung der Einbringung und hatte diese Nachfrist
gemäß
§ 217 Abs. 4 lit. b BAO auch
säumniszuschlagsvermeidende Wirkung (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3,
§ 212a, Tz 21; § 217, Tz 29 f).
Die in der
Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung, der mit dem Antrag auf
Entscheidung über die Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid
verbundene neuerliche Aussetzungsantrag vom 22. 3. 2005 habe nur eine
Hemmung der Einbringung bewirkt, weil dieser Antrag erst nach Ablauf der
Nachfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO (28. 2. 2005)
eingebracht worden sei, ist zwar richtig. Dabei übersieht aber das
Finanzamt , dass die Bw. am 18. 2. 2005 (somit innerhalb der Nachfrist des
§ 212a Abs. 7 BAO) eine Berufung gegen den Bescheid vom 20. 1. 2005
über die Abweisung des Aussetzungsantrages vom 14. 1. 2005 eingebracht
hat, auf welche die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden
Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind (§ 212a Abs. 4 BAO). Eine
solche sinngemäße Anwendung bedeutet im Fall der Einbringung einer
Berufung gegen die Nichtbewilligung der Aussetzung der Einhebung - wie bei
Einbringung eines Aussetzungsantrages - einerseits im Sinn des § 217
Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 6 BAO bis auf weiteres ein
Hinausschieben der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
und andererseits das dem § 212a Abs. 7 BAO entsprechende
Erfordernis einer Nachfristsetzung, wenn der Berufung nicht stattgegeben wird.
Aus dieser
Rechtslage folgt für den Berufungsfall, dass die Vorschreibung des
Säumniszuschlages unzulässig war, weil über die Berufung vom 18.
2. 2005 gegen die Nichtbewilligung der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom
20. 1. 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des (hier angefochtenen)
Säumniszuschlagsbescheides noch nicht entschieden worden war bzw. nach der
Aktenlage noch immer nicht entschieden worden ist. In den Akten des Finanzamtes
befindet sich nur eine stattgebende Erledigung des neuerlichen
Aussetzungsantrages vom 22. 3. 2005 mit Bescheid vom 6. 5. 2005, die
allerdings an der Nichterledigung der Berufung vom 18. 2. 2005 im Zeitpunkt der
Säumniszuschlagsfestsetzung nichts ändert.
Da aus den
dargelegten Gründen die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages im Zeitpunkt der Anlastung desselben infolge Wahrung der
"Fristenkette" noch nicht eingetreten war, war der Berufung stattzugeben und der
Säumniszuschlagsbescheid aufzuheben.
Innsbruck,
am 19. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0084-I/06
- Stammnummer
- 30592
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF