Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2494-W/07
Säumniszuschlag, Verschulden im Falle einer verspäteten Überrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2494-W/07vom 18.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Abgabepflichtigen kann kein Verschulden, nicht einmal leichte Fahrlässigkeit, vorgeworfen werden, wenn er sich im Falle einer Übereinkunft mit dem Vertragspartner, die aus einem Kauf entstehende Umsatzsteuer durch Überrechnung der zu einem Guthaben führenden Vorsteuergutschrift zu entrichten, beim Käufer erkundigt, ob der Überrechnungsantrag fristgerecht eingebracht wurde, und die Tilgung der Umsatzsteuer trotz zeitgerechten Antrages mangels Bestehens eines der Übertragung zugänglichen Guthabens wegen der irrtümlich verspätet eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung erst nach Fälligkeit eintritt, da ihm eine darüber hinausgehende Kontrollmöglichkeit nicht offensteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch Artner Wirtschaftsprüfungs und
Steuerberatungs GmbH, 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, vom
14. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
11. Juni 2007 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Säumniszuschlag auf
€ 0,00 herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 11. Juni 2007 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 3.200,00 fest, da die Umsatzsteuervorauszahlung
03/2007 mit einem Betrag von € 160.000,00 nicht bis zum
Fälligkeitstag, dem 15. Mai 2007, entrichtet worden wäre.
In der gegen
diesen Bescheid am 14. Juni 2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte
die Berufungswerberin (Bw.) ein, dass bereits laut beiliegendem Schreiben vom
12. April 2007 rechtzeitig Anträge auf Überrechnung von Guthaben
der B-GmbH& Co KG in Höhe von
€ 120.000,00 sowie der B-GmbH von € 40.000,00 auf das
Abgabenkonto der Bw. gestellt worden wären. Die Festsetzung des
angefochtenen Säumniszuschlages wäre daher nicht
gerechtfertigt.
Mit
ergänzendem Schreiben vom 3. Juli 2007 brachte die Bw. vor, dass eine
Mitarbeiterin ihrer steuerlichen Vertretung sowohl im Auftrag der
B-GmbH& Co KG als auch der B-GmbH
fristgerecht die Überrechnung der Vorsteuer 02/2007 in Höhe von
insgesamt € 160.000,00 beantragt hätte. Diese Vorsteuer wäre
im Rahmen des Kaufes der Bw. entstanden und hätte nach dem Willen der
Verkäuferin und der Käuferinnen auf dem Wege der Überrechnung
bezahlt werden sollen. Gemeinsam mit dem Antrag wären nach Absprache mit
dem zuständigen Finanzamt Oberwart auch die beiden Kaufverträge
vorgelegt worden, das daher innerhalb der Frist für die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für 02/2007 über alle Informationen
verfügt hätte.
Irrtümlicherweise
wäre es von der Steuerberatungskanzlei aber verabsäumt worden, auch
die eigentliche UVA beim Finanzamt einzureichen. Da dieser Formalfehler im Juni
2007 behoben worden wäre, hätte das Finanzamt Oberwart die
Überrechnung mit Wirksamkeit zum 13. Juni 2007 vorgenommen. Es werde
daher ersucht, auf Grund des ausgeführten Sachverhaltes und unter Anwendung
der Bestimmungen des § 217 Abs. 7 BAO festzustellen, dass
ein grobes Verschulden nicht vorliege, und den Säumniszuschlag aufzuheben.
Dies erscheine insbesondere deshalb gerechtfertigt zu sein, weil dem Finanzamt
zu keinem Zeitpunkt ein finanzieller oder sonstiger Schaden entstanden
wäre. Die Käuferinnen hätten über die ihnen zustehende
Vorsteuer zu keinem Zeitpunkt anderweitig verfügt.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2007 die Berufung
als unbegründet ab und führte aus, dass die Entrichtung der
Umsatzsteuer 03/2007 mittels Überrechnungen mit Entrichtungstag
13. Juni 2007 erfolgt wäre. Weiters setze das Antragsrecht
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO auf Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen voraus, dass den
Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe.
Angesichts
des § 211 Abs. 1 lit. g BAO wäre es Sache des
Abgabenschuldners, sich durch Rückfrage über den Bestand eines der
Überrechnung zugänglichen Guthabens, das eine Tilgung seiner
Umsatzsteuervorauszahlungsschulden mit Wirksamkeit vom Tag des
Überrechnungsantrages, frühestens jedoch mit Entstehung des Guthabens,
bewirken könne, zu vergewissern. Unterlasse der Abgabenschuldner eine
solche Vergewisserung, nehme er das Risiko des Fehlens eines der
Überrechnung zugänglichen Guthabens zum Fälligkeitszeitpunkt
seiner Umsatzsteuervorauszahlungsschulden auf sich und müsse die Folgen als
schlichte Auswirkung der allgemeinen Rechtslage tragen (VwGH 22.3.1995,
94/13/0264 zu § 236 BAO). Werde eine solche Rückfrage über
den tatsächlichen Bestand eines der Überrechnung zugänglichen
Guthabens unterlassen, liege aber ein über den minderen Grad des Versehens
hinausgehendes grobes Verschulden im Sinne des § 217
Abs. 7 BAO vor.
Die Bw.
beantragte mit Schreiben vom 24. Juli 2007 rechtzeitig die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
brachte ergänzend vor, dass lediglich eine leichte Fahrlässigkeit
vorliege, wenn ein Fehler unterlaufe, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begehe. Grobe Fahrlässigkeit wäre mit
auffallender Sorglosigkeit gleichzusetzen. Auffallend sorglos handle, wer die im
Verkehr mit den Behörden und für die Einhaltung von Terminen und
Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht lasse.
Das
Versäumnis des Parteienvertreters wäre dem Versäumnis des
Abgabepflichtigen gleichzuhalten. Grobes Verschulden von Arbeitnehmern des
Abgabepflichtigen oder des Parteienvertreters wäre hingegen nicht
schädlich. Der Umfang der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflicht
wäre stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei
eine Überwachung "auf Schritt und Tritt" nicht nötig wäre. So
wäre einem Parteienvertreter eine regelmäßige Kontrolle der
Kuvertierung durch eine verlässliche Kanzleikraft nicht zumutbar.
Im
vorliegenden Fall wäre von der Bw. ein Unternehmen verkauft worden. Dabei
wäre die Entrichtung der Umsatzsteuer auf dem Wege der Überrechnung
auf den Finanzamtskonten der Verkäuferin und der Käuferinnen
vereinbart worden. Der Parteienvertreter der Bw. hätte sich vor
Fälligkeit der Umsatzsteuer beim Parteienvertreter der Käuferinnen
vergewissert, dass die Umsatzsteuervoranmeldung und der Antrag auf
Überrechnung fristgerecht eingebracht worden wären. Eine darüber
hinausgehende Kontrollmöglichkeit wäre weder dem Abgabepflichtigen
selbst noch dessen Vertreter offen gestanden, zumal die Verbuchung des
entstehenden Vorsteuerguthabens und der Überrechnung naturgemäß
erst nach dem Stichtag der Fälligkeit erfolgen hätte
können.
Weiters
wandte die Bw. ein, dass dem Abgabepflichtigen Fehler Dritter nicht zuzurechnen
wären. Ein solches grobes Verschulden eines Dritten rechtfertige nicht die
Festsetzung eines Säumniszuschlages, weshalb sich die Beantwortung der
Frage, ob den Dritten (Parteienvertreter der Käuferinnen) ein grobes
Verschulden treffe, erübrige. Dennoch werde dargelegt, dass auch diesen
Dritten kein grobes Verschulden treffe, da er seine Mitarbeiterin
ausdrücklich veranlasst hätte, die Umsatzsteuervoranmeldung und den
Überrechnungsantrag fristgerecht einzureichen. Dieser Auftrag wäre
auch fristgerecht erledigt worden. Es wäre der Mitarbeiterin des Dritten
lediglich versehentlich ein Kuvertierungsfehler unterlaufen, indem sie zwar
fristgerecht die Vorgangsweise telefonisch mit dem Finanzamt abgesprochen und
den Überrechnungsantrag samt Kopien an das Finanzamt versendet, die UVA
selbst jedoch unglücklicherweise nicht mit in das Kuvert gesteckt
hätte. Dies stelle aber nach Meinung von
Ritz (SWK 2001, 337 ff.) ein minderes
Versehen bzw eine leichte Fahrlässigkeit der Mitarbeiterin dar, welches die
Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht rechtfertige, zumal auch ein
Auswahl- oder Kontrollverschulden nicht vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 BAO unter Außerachtlassung von
Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden,
die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt
nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt
ist.
Guthaben
sind gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchungen
oder Überrechnungen von Guthaben (§ 215 BAO) eines
Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag
der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet.
Die
Gutschrift aus einem vorangemeldeten Überschuss wirkt gemäß
§ 21 Abs. 1 letzter Satz UStG auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes zurück.
Folgender
Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und von den Parteien auch nicht
bestritten:
Mit
Schreiben vom 12. April 2007 wurde von der steuerlichen Vertretung der
Käuferinnen des Unternehmens der Bw. die Übertragung eines
Geldbetrages von € 120.000,00 vom Abgabenkonto der
B-GmbH& Co KG sowie eines
Geldbetrages von € 40.000,00 vom Abgabenkonto der B-GmbH jeweils auf
das Abgabenkonto der Bw. beantragt, wobei lediglich die diesbezüglichen
Kaufverträge beigeschlossen waren. Hingegen wurden die betreffenden
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 02/2007 mit Ausweis der
entsprechenden Vorsteuergutschriften erst am 13. Juni 2007
eingereicht.
Da gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO Abgaben bei Umbuchungen oder
Überrechnungen von Guthaben (§ 215 BAO) eines
Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am
Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der
Entstehung der Guthaben als entrichtet gelten, war die am 15. Mai 2007 in
Höhe von € 160.000,00 fällige Umsatzsteuervorauszahlung
03/2007 auf Grund der erst mit 13. Juni 2007 geltenden Entrichtung
verspätet getilgt und der Säumniszuschlag zu Recht verwirkt.
Da die Bw. aber einwandte, dass
ihr an der Säumnis kein grobes Verschulden angelastet werden könne,
weshalb der Säumniszuschlag auf € 0,00 herabzusetzen wäre,
war nunmehr zu prüfen, welchen Grad des Verschuldens der Bw. vorzuwerfen
ist.
Nach Judikatur und Lehre liegt
lediglich eine leichte Fahrlässigkeit vor, wenn ein Fehler unterläuft,
den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Grobe
Fahrlässigkeit ist hingegen mit auffallender Sorglosigkeit gleichzusetzen.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit den Behörden und
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt.
Im
vorliegenden Fall wurde von der Bw. ein Unternehmen verkauft. Dabei wurde nach
den Angaben der Bw. die Entrichtung der Umsatzsteuer auf dem Wege der
Überrechnung auf den Finanzamtskonten der Verkäuferin und der
Käuferinnen vereinbart. Dabei war dem glaubwürdigen Vorbringen der
Bw., dass sich ihr steuerlicher Vertreter vor Fälligkeit der Umsatzsteuer
beim Parteienvertreter der Käuferinnen vergewissert hätte, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Antrag auf Überrechnung fristgerecht
eingebracht worden wären, zu folgen.
Obwohl dem
weiteren Einwand der Bw., dass die Verbuchung des entstehenden
Vorsteuerguthabens und der Überrechnung naturgemäß erst nach dem
Stichtag der Fälligkeit erfolgen hätte können, zu widersprechen
ist, da eine Verbuchung sowohl der Umsatzsteuervoranmeldungen als auch der
Überrechnung bei rechtzeitiger Einreichung ohne weiteres vor dem
Fälligkeitstag der entsprechenden Umsatzsteuer erfolgen hätte
können, kann aus der von den Vetragspartnerinnen verspätet abgegeben
Umsatzsteuervoranmeldungen das Vorliegen eines groben Verschuldens der Bw. nicht
abgeleitet werden, da dem Abgabepflichtigen Fehler Dritter nicht zuzurechnen
sind. Eine Untersuchung dahingehend, weshalb die rechtzeitige Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen unterblieb, ist daher entbehrlich.
Da eine
darüber hinausgehende Kontrollmöglichkeit weder der Bw. selbst noch
deren Vertreter, der jedoch ordnungsgemäß Erkundigungen eingezogen
und vom Parteienvertreter der Käuferinnen die Auskunft erhalten hatte, dass
sowohl die Umsatzsteuervoranmeldungen als auch der Überrechnungsantrag
bereits rechtzeitig beim Finanzamt eingebracht worden wären, offenstand,
zumal auch ein an das Finanzamt gerichtetes Ersuchen um Auskunft die
Abgabenkonten der Käuferinnen betreffend im Hinblick auf die zu beachtende
abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung aussichtslos ist, kann der Bw.
kein - grobes - Verschulden vorgeworfen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2494-W/07
- Stammnummer
- 30556
- Gültig
- 18.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF