Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0027-F/07
Sind Zuwendungen aus der Cagnotte (Gemeinschaftskasse iSv § 27 GlSpG) steuerfrei?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0027-F/07vom 17.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des M, vertreten durch G, vom
15. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom
16. Oktober und 9. November 2006 betreffend Einkommensteuer für
2004 und 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Angestellter der A AG. Er
wurde erklärungsgemäß zur Einkommmensteuer 2004 und 2005
veranlagt. In seinen Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre
2002 bis 2005 ersuchte er um die ersatzlose Behebung dieser Bescheide mit der
ausführlich dargelegten Begründung, dass - bei richtiger rechtlicher
Beurteilung des Sachverhalts - seine Einkünfte der Einkommensteuer entzogen
seien. Die Cagnotte, aus der die Gesamtheit der Angestellten des
Spielbanken-Konzessionärs zur Gänze ihre Einkünfte beziehe, sei
rechtlich als Trinkgeldsubstitut zu werten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG
1988 sind von der Einkommensteuer befreit:
Ortsübliche Trinkgelder, die
anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite
freiwillig und, ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu
dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.
Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher
Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt
ist.
Gemäß
§ 124b Z 119 EStG 1988 ist
§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 35/2005 anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG
1988 geht auf einen Initiativantrag (527/A XXII. GP) zurück, dessen
Begründung wie folgt lautete:
"Bislang
unterliegen Kreditkartentrinkgelder der Lohnsteuer, während bare
Trinkgelder im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen nicht erfasst werden
können. Damit ist es bislang ausschließlich der Steuerehrlichkeit des
Trinkgeldempfängers überlassen, die Trinkgelder im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine
Überprüfungsmöglichkeit besteht praktisch kaum.
Eine
Überwachung dieser baren Trinkgelder wäre jedenfalls nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich. Auch
eine Pauschalierung wäre undenkbar, da viele unterschiedliche
Trinkgeldhöhen bestehen und eine Feststellung, wie Trinkgelder unter den
Bediensteten aufgeteilt werden, nicht möglich ist.
Aus Gründen
der Verfahrensökonomie sollen daher alle von dritter Seite freiwillig an
Arbeitnehmer gewährten ortsüblichen Trinkgelder, auf die der
Arbeitnehmer jedoch keinen Rechtsanspruch hat, zur Gänze lohn- bzw.
einkommensteuerfrei gestellt werden. Damit sollen in Hinkunft auch
Kreditkartentrinkgelder von der Lohnsteuer befreit sein. Die Befreiung gilt auch
für den Dienstgeberbeitrag (§ 41 Abs. 4 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie für die Kommunalsteuer
(§ 5 Abs. 2 lit. c Kommunalsteuergesetz 1993).
Liegt jedoch
eine gesetzliche Bestimmung oder eine lohngestaltende Vorschrift vor, die eine
Annahme von Trinkgeld durch den Arbeitnehmer selbst verbietet und kommt es in
der Folge zu einer Verteilung durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, ist wie
bisher von voller Lohnsteuerpflicht auszugehen (z.B. § 27 Abs. 3
Glücksspielgesetz)."
Der Gesetzestext wurde durch den Ausschussbericht (906
BlgNR XXII. GP) noch insofern geändert, als die Befreiung nur für
ortsübliche Trinkgelder gelten sollte, wobei ergänzend erläutert
wurde:
"Unter
ortsüblichen Trinkgeldern sind solche im Sinne der allgemeinen
Verkehrsauffassung zu verstehen. Damit ist einerseits eine Unterscheidung auf
Grund der geographischen Lage (beispielsweise Stadt, Land) und andererseits auch
eine Branchendifferenzierung vorzunehmen (beispielsweise handwerkliche Berufe
und Gastronomie). Innerhalb ein und derselben Branche ist ebenfalls eine
abgestufte Betrachtung anzustellen (beispielsweise Haubenlokal und "Beisl").
Die Benennung
als "Trinkgeld" alleine führt noch nicht zu einer Qualifizierung als
Trinkgeld und löst damit noch nicht die Einkommensteuerbefreiung aus.
Maßgeblich ist vielmehr der wirtschaftliche Gehalt. Demnach können
bislang unter dem Titel "Löhne und Gehälter" ausbezahlte Beträge
nicht in steuerfreies Trinkgeld umgewandelt werden. Nicht unter die
Steuerbefreiung fallen des Weiteren provisionsähnliche Gehaltsbestandteile
sowie Umsatzbeteiligungen."
§ 27 Glücksspielgesetz (kurz: GlSpG) lautet
wie folgt:
"Arbeitnehmer
des Konzessionärs
§ 27. (1)
Die Arbeitnehmer des Konzessionärs müssen Staatsbürger eines
EWR-Mitgliedstaates sein.
(2) Den
Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es untersagt, Aktien des
Konzessionsunternehmens zu erwerben. Es dürfen ihnen weder Anteile vom
Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen
(Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in irgendeiner Form gewährt
werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern jedoch aus dem Ertrag
jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette, Baccarat
und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden,
Beiträge zur Cagnotte (Abs. 3) gewähren.
(3) Den
Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es weiters untersagt, sich an den in
den Spielbanken betriebenen Spielen zu beteiligen oder von den Spielern
Zuwendungen, welcher Art auch immer, entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet,
dass die Spieler Zuwendungen, die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des
Konzessionärs bestimmt sind, in besonderen, für diesen Zweck in den
Spielsälen vorgesehenen Behältern hinterlegen (Cagnotte).
(4) Die
Aufteilung der Cagnotte (Abs. 3) unter die Arbeitnehmer des Konzessionärs
ist durch Kollektivvertrag und durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem
Konzessionär steht kein wie immer gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen
zu. Von der Verteilung der Cagnotte sind Vorstandsmitglieder, leitende
Angestellte mit Sonderverträgen sowie Arbeitnehmer von Nebenbetrieben
ausgenommen."
Nach den von der Arbeitgeberin des Bw übermittelten
Lohnzetteln bzw den angefochtenen Bescheiden hat der Bw. in den Streitjahren
steuerpflichtige Bezüge von 51.959,07 € (2004) und
24.952,04 € (2005) erhalten. Wie sein steuerlicher Vertreter
mitteilte, sind diese Bezüge zur Gänze aus der Cagnotte ausbezahlt
worden, wobei die Verteilung der in der Cagnotte gesammelten Gelder (wie aus der
unter RV/0053-I/07 protokollierten Berufungsentscheidung entnommen werden kann)
durch den Zentralbetriebsrat erfolgt ist.
Nach Ansicht des Bw. sind seine Bezüge der
Einkommensteuer entzogen und bei richtiger rechtlicher Beurteilung (zur
Gänze) als Trinkgeldsubstitut zu verstehen. Der Referent teilt diese
Rechtsauffassung aus folgenden Gründen nicht:
Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG
1988 bezieht sich auf ortsübliche Trinkgelder. Eine weitere
Einschränkung ergibt sich dadurch, dass es sich um Beträge handeln
muss, die zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese
Arbeitsleistung (arbeitsrechtlich) zu zahlen ist (Fuchs in
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A Tz. 23a zu
§ 3). Bestanden jedoch die Einkünfte des Bw.
ausschließlich aus Anteilen an der
Cagnotte, so kann nicht mehr von "Trinkgeldern" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z
16a erster Satz EStG 1988 gesprochen werden. Dem wirtschaftlichen Gehalt nach
handelte es sich vielmehr um (steuerpflichtiges) Arbeitsentgelt, selbst wenn die
Cagnotte - wie der Bw. vorbringt - nach der Intention des einzelnen Kunden
(Spielers) als "Trinkgeldsubstitut" dient. Neben seinem Anteil an diesen nach
§ 27 Abs. 3 GlSpG "für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des
Konzessionärs" gesammelten Geldern hat der Bw. kein (anderweitiges) Entgelt
für seine Arbeitsleistung erhalten. Wirtschaftlich betrachtet ersetzten die
Anteile des Bw. an der Cagnotte daher nicht ein Trinkgeld, welches er auf Grund
gesetzlicher Regelungen für sich persönlich nicht annehmen durfte,
vielmehr bildeten sie sein Arbeitseinkommen schlechthin.
Somit waren bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Z 16a erster
Satz EStG 1988 nicht erfüllt.
Darüber hinaus war dem Bw. die direkte Annahme von
Trinkgeldern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen jedenfalls untersagt (§ 27
Abs. 3 GlSpG). Eine Steuerfreiheit der ihm zugeflossenen Anteile aus der
Cagnotte wäre (zufolge § 3 Abs. 1 Z 16a
zweiter Satz EStG 1988) selbst dann
ausgeschlossen, wenn sie - nach dem Berufungsvorbringen - als
"Trinkgeldsubstitut" unter die Befreiungsbestimmung (des § 3
Abs. 1 Z 16a erster Satz EStG
1988) subsumiert werden könnten.
Gegen die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16a
EStG 1988 wurden auch in der Fachliteratur schon verfassungsrechtliche Bedenken
geäußert (siehe etwa Prodinger, Steuerfreie Trinkgelder -
steuerpflichtige Sachbezüge von dritter Seite, SWK 2005 S 365; zur
Differenzierung nach der "Ortsüblichkeit" Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III A Tz. 23a zu § 3). Der
unabhängige Finanzsenat ist an die bestehenden, ordnungsgemäß
kundgemachten Gesetze gebunden. Ob die verfassungsrechtlichen Bedenken zutreffen
und ob der Sitz der vom Bw. behaupteten Verfassungswidrigkeit in § 3
Abs. 1 Z 16a zweiter Satz
EStG 1988 gelegen ist oder aber - in Wirklichkeit - in § 3 Abs. 1
Z 16a erster Satz EStG 1988, ist
vom unabhängigen Finanzsenat nicht zu prüfen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen,
dass der Antrag vom 17.1.2007 auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung begründet (Ritz,
BAO3, § 284, Tz 2
und die dort angeführte Judikatur). Darauf wurde der
Zustellungsbevollmächtigte fernmündlich am 17.9.2007 hingewiesen,
wobei er selbst erklärte, an einer raschen Entscheidung und nicht an einer
mündlichen Verhandlung interessiert zu sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (in
diesem Sinne auch RV/0049-I/07 vom 3.4.2007, RV/2355-W/07 vom 21.8.2007 und
RV/0053-I/07 vom 23.7.2007).
Feldkirch,
am 17. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0027-F/07
- Stammnummer
- 30544
- Gültig
- 17.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF