Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1654-W/06
Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars (NeuFö3) - materielle Voraussetzung für Befreiung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1654-W/06vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. J. Wieser
Steuerberatungs-GmbH., 3100 St. Pölten, Franziskanergasse 4a, vom
13. Juni 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 1. Juni 2006, ErfNr. betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 30. Jänner 2006 errichteten die Vertragsparteien -
einerseits die Ehegatten IuA.S. und andererseits deren Sohn und Schwiegertochter
die Ehegatten iuD.S einen Abtretungs- und Übergabsvertrag.
In der Präambel war festgehalten, dass Frau I.S. und
ihre Mutter Frau J.R. als persönlich haftende Gesellschaftrerinnen und Herr
D.S. als Kommanditistan der RS-KG beteiligt sind; Frau I.S. mit 89%, Frau J.R.
mit 1% und Herr D.S. mit 10%.
Weiters ist festgehalten, dass die Ehegatten IuA.S.
gleichteilige Eigentümer der Liegenschaften GrdstückNr. .3 und
GrundstückNr. 7 sind, wobei sich auf der EZ 3 das Wohn- und
Betriebsgebäude * befindet, das einerseits die
Geschäftsräumlichkeiten des Gastwirtschaftsbetriebes der RS-KG und
andererseits auch die Wohnräumlichkeiten sowohl der Ehegatten IuA.S. als
auch der Ehegatten iuD.S enthält. Auf dem Grundstück EZ 7. befindet
sich das von J.R. bewohnte Wohngebäude.
Laut Punkt Erstens des Vertrages scheiden sodann die
Komplementärinnen I.S. und J.R. aus der RS-KG aus und es tritt Frau iS. als
Kommanditistin neu ein und Herr D.S. übernimmt den Geschäftsanteil der
Frau J.R. zur Gänze und den Geschäftsanteil der Frau I.S. zu 84%
jeweils mit allen damit verbundenen Pflichten unter Fortführung der
Buchwerte. Ein gesondertes Entgelt ist hiefür von den Ehegatten iuD.S nicht
zu leisten.
Laut Punkt Zweitens übergeben die Ehegatten IuA.S. an
ihren Sohn die in der Präambel angeführten Grundstücke der EZ 3
und 7. + in dessen Alleineigentum und es verpflichtet sich dieser in Punkt
Drittens zur Leistung verschiedener Wohn- und Ausgedingsleistungen sowie
sonstigen Leistungen (Tragung der Begräbniskosten) zugunsten der
Übergeber und zur Übernahme des bestehenden Wohnrechtes zugunsten der
Frau J.R. .
Die Wohn- und Ausgedingsleistungen sowie sonstigen
Leistungen wurden von den Parteien bewertet.
Gleichzeitig mit der Anzeige des Vertrages wurde dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ein Formular
NeuFÖ3 betreffend die Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung
(§ 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz - NeuFÖG)
vorgelegt. Unter den Angaben zum Betrieb war zwar die Firmenbezeichnung
verzeichnet nicht aber - so wie gefordert - der Name und die Adresse des
Antragstellers. Des Weiteren waren in dem Abschnitt in dem der
Antragsteller anzukreuzen hat welche Abgabenbegünstigungen er beansprucht
(zur Auswahl stehen: Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben,
Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch,
Grunderwerbsteuer soweit der für die Berechnung der Grunderwerbsteuer
anzusetzende Betrag € 75.000,- nicht übersteigt sowie
Gesellschaftssteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten) keinerlei
Aussagen getätigt.
Die Erklärung wurde laut Bestätigung von der
gesetzlichen Berufsvertretung, der Wirtschaftskammer für
Niederösterreich, unter Inanspruchnahme deren Beratung erstellt. Das
Formular war vom Bw. D.S. unterzeichnet worden und er bestätigte mit der
Unterfertigung unter anderem auch die Richtigkeit und Vollständigkeit
seiner Angaben.
In weiterer Folge ersuchte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien um Vorlage der Bilanz für das Jahr
2005, Bekanntgabe der Teilwerte und fragte nach, zu welchen Teilen die
Liegenschaften betrieblich bzw. privat genutzt werden.
Letztlich setzte das Finanzamt mit Bescheiden je vom 1.
Juni 2006 jeweils Grunderwerbsteuer sowohl für die Übertragung seitens
des A.S. als auch seitens der I.S. jeweils im Betrag von € 1.149,31 fest
und führte begründend aus, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nicht
gewährt werden konnte, da für den Übernehmer kein
NeuFÖ3-Formular vorgelegt worden sei.
Mit Berufung vom 13. Juni 2006 wurden die
Grunderwerbsteuerbescheide bekämpft, wobei im Wesentlichen vorgebracht
wird, dass für die RS-KG ein NeuFö3- Formular ordnungsgemäß
vorgelegt wurde. Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer an sich wurden weder in der Berufung noch im Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Nun enthält das Neuförderungsgesetz Bestimmungen
wonach z.B. die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung im Sinne des § 5a Abs. 1 NeuFÖG in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben wird, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000,- Euro nicht übersteigt
(§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFÖG).
Nach § 5a Abs. 1 NeuFÖG liegt eine
Betriebsübertragung dann vor, wenn 1. bloß ein Wechsel in der
Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf
einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder
unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt und
2. die nach der Übertragung der Betriebsführung beherrschende
Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt hat.
Gemäß
§ 5a Abs. 2 NeuFÖG gilt für
derartige Betriebsübertragungen Folgendes:
Z 1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie
der §§ 3, 4 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Z 2. Die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen,
die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem
Zusammenhang stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die
Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt.
Nach § 4 NeuFÖG treten die Wirkungen
(Begünstigungen) dieses Bundesgesetzes nur unter klar definierten formellen
Voraussetzungen ein. So hat der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht
kommenden Behörden den amtlichen Vordruck (= NeuFö 3) vorzulegen hat,
in dem die Übertragung erklärt wird, wobei auf diesem amtlichen
Vordruck (sinngemäß nach § 4 Abs. 1 NeuFÖG)
1. das Vorliegen der Voraussetzungen der Übertragung,
2. der voraussichtliche Kalendermonat der Übertragung
und
3. die nicht zu erhebenden Abgaben, Gebühren und
Beiträge zu erklären sind.
Nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist die Erklärung der Neugründung - und analog dazu die Erklärung
der Betriebsübertragung - nach § 4 NeuFöG formgebunden. Es ist
ein bestimmter amtlicher Vordruck zu verwenden und überdies eine
Bestätigung einzuholen. Die Vorlage dieses formgebundenen Antrages ist die
materielle Voraussetzung für die Begünstigung (siehe VwGH 26.4.2001,
2000/16/0314; vom 24.4.2002, 99/16/0398; vom 26.6.2003, 2000/16/0326). In seinem
Erkenntnis vom 4.12.2003, 2003/16/0472, führt der Verwaltungsgerichtshof u.
a. aus, das NeuFÖG lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die
begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter
formeller Voraussetzungen - etwa die Vorlage eines Vordrucks als
materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFÖG) - eintreten.
Die ordnungsgemäß und iSd § 4 Abs. 1
NeuFÖG vollständig ausgefüllte Erklärung (gegebenenfalls
inklusive Bestätigung der Beratung) ist damit materielle Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Begünstigung.
In den Berufungsfällen wurde dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zwar ein amtlicher Vordruck NeuFö
3 rechtzeitig vorgelegt; es wurden jedoch keinerlei Abgabenbegünstigungen
beantragt.
Mit seiner Unterfertigung des Vordruckes hat der Bw.
gleichzeitig die "Richtigkeit und Vollständigkeit" seiner Angaben
bestätigt. Wird die Erklärung der Übertragung im Vorhinein
vorgelegt, dann werden auf Grund der vorgelegten Erklärung NUR die
jeweiligen - dh geltend gemachten - Abgaben und Gebühren von der
Behörde auch von vorneherein nicht erhoben. Die nachträgliche
Gewährung einer Begünstigung (bzw. allfällige Erstattung
hinsichtlich anderweitiger Abgaben oder Gebühren) nach erfolgter
Festsetzung kommt demgegenüber nicht in Betracht und ist nicht
möglich. Fehlt es daher überhaupt an der Beanspruchung der
betreffenden Begünstigung, dann ist damit auch das als materiell-rechtliche
Voraussetzung zu qualifizierende Formerfordernis nach § 4 Abs. 1
NeuFöG insofern, als nach den oben dargelegten 3 Kriterien kumulativ auch
die "nicht zu erhebenden Abgaben, Gebühren und Beiträge" unabdingbar
zu erklären sind, nicht erfüllt. Eben aus dem Grund, dass für die
Inanspruchnahme der Begünstigungen die ordnungsgemäße und
vollständige Vorlage der Erklärung NeuFö 3 eine materielle
Voraussetzung darstellt, könnte selbst durch spätere Nachreichung
einer Erklärung, diesfalls bezogen auf die grunderwerbsteuerliche
Begünstigung, ein solcher Mangel, da es sich nicht um einen bloß
formellen, allenfalls behebbaren Mangel handelt, nicht mehr saniert werden.
Auf Grund der obigen Sach- und Rechtslage konnte daher von
der Erörterung der im Berufungsverfahren aufgeworfenen Frage inwieweit die
gegenständlichen Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen den
Begünstigungen zugänglich sind, Abstand genommen werden und es waren
die Berufungen auf Grund der vorangegangenen Darlegungen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 14.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5a Abs. 1 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5a Abs. 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1654-W/06
- Stammnummer
- 30526
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF