Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1728-W/05
Zurückweisung einer Berufung mangels Bescheidcharakter des angefochtenen Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1728-W/05vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. S. T. als Masseverwalter
über das Vermögen der P-GmbH, 1030 Wien, Adr1, vom 14. April
2003 gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 des
Finanzamtes A. vom 5. April 2006 bzw. 18. April 2006 entschieden:
1. Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Vorlageantrag wird
gemäß
§ 276 Abs. 4 iVm § 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 14. November
2001 wurde über das Vermögen der P-GmbH - bei gleichzeitiger
Einstellung eines Ausgleichsverfahrens - der Anschlusskonkurs eröffnet und
der Herr Dr. S. T. zum Masseverwalter bestellt.
Laut Auszug aus der Insolvenzdatei vom 11. September 2007
ist der Konkurs noch nicht aufgehoben. Der Masseverwalter ist daher nach wie vor
gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin im Sinne des § 80 BAO.
Die nach einer Betriebsprüfung vom Finanzamt
erlassenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 8/2001 und 5/2002 vom
7. April 2003 wurden an die "P-gmbH z. H. MV Dr. T. S. ,
Adr2"adressiert.
Dagegen erhob der Masseverwalter mit Schreiben vom
14. April 2003 Berufung.
Hinsichtlich des Zeitraumes August 2001 wurde die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2004 als
unbegründet abgewiesen. Diese Berufungsvorentscheidung wurde ebenfalls an
die "P-GmbH z.H. MV Dr. T. S. " gerichtet.
Daraufhin beantragte der Masseverwalter mit Schreiben vom
18. November 2004 die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Hinsichtlich des Zeitraumes Mai 2002 erfolgte keine
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung.
Am 5. April 2006 bzw. am 18. April 2006 wurde jeweils ein
Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2001 bzw. 2002 erlassen, ohne dem
Berufungsbegehren Rechnung zu tragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 274 BAO gilt die Berufung als auch gegen den
späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit
Berufung angefochtenen Bescheides tritt. Soweit der spätere Bescheid dem
Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu
erklären.
Gemäß
§ 274 BAO gilt daher die gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Zeiträume August 2001
und Mai 2002 vom 7. April 2003 erhobene Berufung vom
14. April 2003 als auch gegen den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2001 und gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2002 vom 5. April 2006 bzw. 18. April 2006 gerichtet (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 274 Tz. 2).
Durch die Eröffnung des Konkuses über das
Vermögen der P-GmbH wird das gesamte, der Exekution unterworfene
Vermögen, das der Gemeinschuldnerin zu dieser Zeit gehört oder das sie
während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), deren freier Verfügung
entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner
Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse der
Gemeinschuldnerin beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter der
Gemeinschuldnerin iSd § 80 BAO (vgl. die VwGH-Erkenntnisse vom
30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002,
2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der
Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle der Gemeinschuldnerin,
soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die
Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern die Gemeinschuldnerin repräsentiert,
festzusetzen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. September 2003,
2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023).
Sowohl die als Bescheide betreffend die Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für August 2001 und Mai 2002 als auch die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 intendierten Erledigungen
des Finanzamtes vom 7. April 2003 bzw. 5. und 18. April 2006 konnten
gegenüber der Gemeinschuldnerin P-GmbH, der in den die Masse betreffenden
Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die Verfügungsmacht
entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Sämtliche Erledigungen sind an
die Gemeinschuldnerin gerichtet, obwohl sie an den Masseverwalter zu richten
gewesen wären. Denn eine an die Gemeinschuldnerin zu Handen des
Masseverwalters adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern
an den Gemeinschuldner gerichtet. Auch durch die Zustellung an den
Masseverwalter sind die Erledigungen dem Masseverwalter gegenüber nicht
wirksam geworden.
Im vorliegenden Fall richteten sich sowohl die Erledigungen
des Finanzamtes betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen
für August 2001 und Mai 2002 vom 7. April 2003, die
Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2004 als auch die
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 vom 5. April 2006
bzw. 18. April 2006 an die Gemeinschuldnerin. Diese Erledigungen des
Finanzamtes sind daher als nicht rechtwirksam erlassen anzusehen.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Eine Berufung ist insbesondere unzulässig bei
mangelnder Bescheidqualität (Ritz, BAO-Kommentar³, § 273 Tz. 2).
Da nach obigen Ausführungen der Masseverwalter Dr. S.
T. für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die
Befugnisse der Gemeinschuldnerin beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter
der Gemeinschuldnerin ist, sind die Bescheide nach Konkurseröffnung
über das Vermögen des Abgabepflichtigen grundsätzlich an Dr. S.
T. zu richten.
Die streitgegenständlichen Abgabenbescheide wären
somit direkt an den Masseverwalter zu richten gewesen.
Da die Berufung gegen behördliche Erledigungen mit
fehlendem Bescheidcharakter eingebracht wurde, ist diese Berufung nicht
zulässig und daher gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZurückweisungBescheidadressatMasseverwalterKonkurseröffnungfehlende Bescheidqualitätnicht wirksam erlassenGemeinschuldner
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1728-W/05
- Stammnummer
- 30505
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF