Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0705-G/07
Erlassung eines Zurücknahmebescheides durch das Finanzamt nach Nichtbefolgung eines Ergänzungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0705-G/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Anton
Cuber, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Glacisstraße 53, vom
5. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
1. Dezember 2005 betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung
(§§ 85, 275 BAO) entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2005
betreffend Zurücknahmeerklärung der Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 15. November 2001 wird Folge gegeben.
Der Bescheid vom 1. Dezember 2005 sowie die
Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2006 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Gegen den vom Finanzamt
Graz-Stadt erlassenen Haftungsbescheid vom 15. November 2001, mit dem der
Berufungswerber (= Bw.) als Haftungspflichtiger für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Z.GmbH. im Gesamtausmaß 1,351.813,02 S
(98.240,08 €) in Anspruch genommen wurde, brachte der Bw. nach
mehreren, vom Finanzamt positiv erledigten Fristverlängerungsansuchen durch
seinen Vertreter fristgerecht (Eingabe vom 1. Dezember 2003) das
Rechtsmittel der Berufung ein.
Am 13. Jänner 2004
forderte das Finanzamt Graz-Stadt den Bw. unter Bezugnahme auf die
Ausführungen in der Berufung auf, dem Finanzamt binnen eines Monats die
Gleichbehandlung aller Gläubiger sowie die Entrichtung der
Verbindlichkeiten in der Zeit vom 1.1.1996 bis 14.12.1999 nachzuweisen.
Nach mehreren vom Bw.
eingebrachten Fristverlängerungsanträgen erklärte das Finanzamt
mit dem Bescheid vom 1. Dezember 2005 die Berufung vom 1. Dezember
2003 gemäß
§ 275 BAO mit der Begründung als
zurückgenommen, dem Auftrag, die Mängel der Berufung bis 28. Juni
2004 zu beheben, sei nicht entsprochen worden.
In der Eingabe vom
5. Jänner 2006 erhob der Bw. durch seinen Vertreter gegen diesen
Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufung gegen den Haftungsbescheid
vom 1. Dezember 2003 enthalte alle vom Gesetz geforderten Bestandteile,
weshalb eine Zurückweisung gemäß
§ 275 BAO nicht in
Frage komme. Es werde die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides
beantragt.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, woraufhin der Bw.
beantragte, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:
a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die
Erklärung, welche Änderungen benatragt werden;
d) eine
Begründung.
Entspricht
eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 umschriebenen
Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Bw. die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt (§ 275 BAO).
Im vorliegenden Fall ist
aktenkundig, dass gegen den Haftungsbescheid vom 15. November 2001
fristgerecht innerhalb der vom Finanzamt bescheidmäßig
verlängerten Berufungsfrist am 1. Dezember 2003 eine Berufung
eingebracht wurde, die den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen
Erfordernissen vollinhaltlich entspricht. Davon geht offenkundig auch das
Finanzamt aus, weil dem Bw. ein Mängelbehebungsauftrag im Sinne des
§ 275 BAO nicht erteilt wurde.
Zur Beibringung von
Beweismitteln dürfen Mängelbehebungsaufträge nicht erteilt werden
(VwGH 17.12.1998, 97/15/0130). Folgerichtig hat das Finanzamt im vorliegenden
Fall am 13. Jänner 2004 gegenüber dem Bw. einen
Ergänzungsauftrag im Sinne des § 161 Abs. 1 BAO erlassen, um
den mit dem Vorbringen in der Berufung vom 1. Dezember 2003 betreffend die
Haftungsinanspruchnahme des Bw. in Zusammenhang stehenden Sachverhalt zu
erheben.
Nach der Aktenlage wurde diesem
Ergänzungsvorhalt seitens des Bw. weder innerhalb der im
Ergänzungsauftrag gesetzten Monatsfrist noch innerhalb der vom Finanzamt
stillschweigend bis 28. Juni 2004 verlängerten Frist
(Fristverländerungsanträge vom 16. Februar 2004,
15. März 2004, 15. April 2004, 17. Mai 2004 und
14. Juni 2004) entsprochen.
Kommt eine Partei der
Aufforderung des Finanzamtes, unvollständige Angaben zu ergänzen bzw.
diesbezügliche Beweismittel vorzulegen nicht nach, so hat die
Abgabenbehörde - gegebenenfalls nach Durchführung weiterer
Ermittlungen - in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Die
Erlassung eines Bescheides, mit dem die Berufung als zurückgenommen
erklärt wird, ist hingegen im Fall der Nichtmitwirkung eines
Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren als Sanktion nicht vorgesehen.
Ein Zurücknahmebescheid ist gesetzwidrig, wenn die
Berufung keinen Mangel im Sinne des § 250 BAO aufweist (VwGH
12.1.1993, 92/14/0213).
Da die Berufung gegen den Haftungsbescheid keinen Mangel im
Sinne des § 250 Abs. 1 BAO aufweist und kein
Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes ergangen ist, war die Erlassung des
angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung gegen den Haftungsbescheid als
zurückgenommen erklärt wurde, rechtswidrig.
Der Bescheid vom 1. Dezember 2005 war daher ersatzlos
aufzuheben.
Graz, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0705-G/07
- Stammnummer
- 30445
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF