Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0706-G/07
Erlassung eines Zurücknahmebescheides durch das Finanzamt nach Nichtbefolgung eines Ergänzungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0706-G/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Anton Cuber,
Rechtsanwalt, 8010 Graz, Glacisstraße 53, vom 5. Jänner
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 1. Dezember 2005
betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung (§§ 85, 275
BAO) entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2005
betreffend Zurücknahmeerklärung der Berufung gegen den
Haftungsbescheid vom 15. November 2001 wird Folge gegeben.
Der Bescheid vom 1. Dezember 2005 sowie die
Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2006 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Gegen den vom Finanzamt
Graz-Stadt erlassenen Haftungsbescheid vom 15. November 2001, mit dem die
Berufungswerberin (= Bw.) als Haftungspflichtige für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Z.GmbH. im Gesamtausmaß 1,351.813,02 S
(98.240,08 €) in Anspruch genommen wurde, brachte die Bw. durch ihren
Vertreter fristgerecht (Eingabe vom 14. Dezember 2001) das Rechtsmittel der
Berufung ein.
Am 13. Jänner 2004
forderte das Finanzamt Graz-Stadt die Bw. unter Bezugnahme auf die
Ausführungen in der Berufung auf, dem Finanzamt binnen eines Monats die
Gleichbehandlung aller Gläubiger und die Entrichtung der Verbindlichkeiten
in der Zeit vom 1.1.1996 bis 14.12.1999 nachzuweisen sowie das genaue Datum der
Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion bekanntzugeben.
Nach mehreren von der Bw.
eingebrachten Fristverlängerungsanträgen erklärte das Finanzamt
mit dem Bescheid vom 1. Dezember 2005 die Berufung vom 14. Dezember
2001 gemäß
§ 275 BAO mit der Begründung als
zurückgenommen, dem Auftrag, die Mängel der Berufung bis 28. Juni
2004 zu beheben, sei nicht entsprochen worden.
In der Eingabe vom
5. Jänner 2006 erhob die Bw. durch ihren Vertreter gegen diesen
Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufung gegen den Haftungsbescheid
vom 1. Dezember 2003 (gemeint offensichtlich 14. Dezember 2001)
enthalte alle vom Gesetz geforderten Bestandteile, weshalb eine
Zurückweisung gemäß
§ 275 BAO nicht in Frage komme. Es
werde die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbescheides
beantragt.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, woraufhin die Bw.
beantragte, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung enthalten:
a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die
Erklärung, welche Änderungen benatragt werden;
d) eine
Begründung.
Entspricht
eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 umschriebenen
Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Bw. die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufgetragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt (§ 275 BAO).
Im vorliegenden Fall ist
aktenkundig, dass gegen den Haftungsbescheid vom 15. November 2001
fristgerecht am 14. Dezember 2001 eine Berufung eingebracht wurde, die den
im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen vollinhaltlich
entspricht. Davon geht offenkundig auch das Finanzamt aus, weil der Bw. ein
Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 275 BAO nicht erteilt
wurde.
Zur Beibringung von
Beweismitteln dürfen Mängelbehebungsaufträge nicht erteilt werden
(VwGH 17.12.1998, 97/15/0130). Folgerichtig hat das Finanzamt im vorliegenden
Fall am 13. Jänner 2004 gegenüber der Bw. einen
Ergänzungsauftrag im Sinne des § 161 Abs. 1 BAO erlassen, um
den mit dem Vorbringen in der Berufung vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Haftungsinanspruchnahme der Bw. in Zusammenhang stehenden Sachverhalt zu
erheben.
Nach der Aktenlage wurde diesem
Ergänzungsvorhalt seitens der Bw. weder innerhalb der im
Ergänzungsauftrag gesetzten Monatsfrist noch innerhalb der vom Finanzamt
stillschweigend bis 28. Juni 2004 verlängerten Frist
(Fristverlängerungsanträge vom 16. Februar 2004,
15. März 2004, 15. April 2004, 17. Mai 2004 und
14. Juni 2004) entsprochen.
Kommt eine Partei der
Aufforderung des Finanzamtes, unvollständige Angaben zu ergänzen bzw.
diesbezügliche Beweismittel vorzulegen nicht nach, so hat die
Abgabenbehörde - gegebenenfalls nach Durchführung weiterer
Ermittlungen - in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Die
Erlassung eines Bescheides, mit dem die Berufung als zurückgenommen
erklärt wird, ist hingegen im Fall der Nichtmitwirkung eines
Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren als Sanktion nicht vorgesehen.
Ein Zurücknahmebescheid ist gesetzwidrig, wenn die
Berufung keinen Mangel im Sinne des § 250 BAO aufweist (VwGH
12.1.1993, 92/14/0213).
Da die Berufung gegen den Haftungsbescheid keinen Mangel im
Sinne des § 250 Abs. 1 BAO aufweist und kein
Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes ergangen ist, war die Erlassung des
angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung gegen den Haftungsbescheid als
zurückgenommen erklärt wurde, rechtswidrig.
Der Bescheid vom 1. Dezember 2005 war daher ersatzlos
aufzuheben.
Graz, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0706-G/07
- Stammnummer
- 30442
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF