Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0274-F/04
EACC: Zusammenbruch eines Anlagemodells
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0274-F/04vom 06.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Adr, vertreten durch Reiner &
Reiner, Steuerberatungs-GmbH und Wirtschaftstreuhandgesellschaft,
6890 Lustenau, Schillerstraße 22, vom 25. September 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 6. September 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für den Zeitraum
1994 bis 2000 sowie betreffend Einkommensteuer 1994 bis 2000
entschieden:
1)
Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für den Zeitraum 1994 bis 1999
sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1999 werden gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
2)
Die Berufungen gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2000 sowie gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 werden als unbegründet abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
investierte in das Anlagemodell EACC. Hieraus resultierend wurden ihr
Beträge gutgeschrieben, die sie jeweils reinvestierte. Die
Abgabenbehörde erlangte hievon im Zuge von Nachforschungen durch die
Finanzstrafbehörde im Jahr 2001 Kenntnis. Für die Streitjahre 1994 bis
2000 ergingen in der Folge - je vom 6.9.2004 - Wiederaufnahmebescheide und neue
Einkommensteuersachbescheide. In diesen wurden die Kapitalerträge aus der
EACC-Veranlagung der steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzugerechnet. Gegen alle
Bescheide wurden Berufungen eingelegt, die hinsichtlich der
Wiederaufnahmebescheide keine gesonderte Begründung enthielten. Im
Wesentlichen wurde darin ausgeführt, die auf den Kontoauszügen
aufscheinenden Gutschriften seien bloß vorgetäuscht und daher wertlos
gewesen. Der Schuldner der Kapitalerträge sei insolvent gewesen bzw. habe
er in Täuschungs- und Betrugsabsicht gehandelt. Insgesamt sei eine
Steuerpflicht der gutgeschriebenen Erträge aus Reinvestments zu verneinen.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz legte die Berufungen ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen
direkt der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom 17.7.2007 zog
die Berufungswerberin ihre Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide 1994 bis
1999 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1999 zurück. Sie
hielt ihre Berufungen betreffend Wiederaufnahmebescheid und
Einkommensteuerbescheid 2000 aufrecht, da sie die Ansicht vertrete, dass
zumindest die im Jahr 2000 erfolgten Buchungen nicht mehr werthaltig gewesen
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Da mit Anbringen vom 17.7.2007 die Berufungen betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1994 bis 1999 und Einkommensteuer 1994
bis 1999 zurückgenommen wurden, erklärt die Abgabenbehörde diese
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit treten die
angefochtenen Bescheide vom 6.9.2004 in formelle Rechtskraft und das
Berufungsverfahren ist beendet.
2)
Wiederaufnahmebescheid 2000: In dem erst
2001 erfolgten Bekanntwerden des Vorliegens von Kapitalerträgen ist ein
Hervorkommen neuer Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO zu erblicken,
das zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigte. Die Verfügung der
Wiederaufnahme liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Von
zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist das Prinzip der
Rechtsrichtigkeit, dh auch der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Lediglich bei bloß geringfügigen steuerlichen Auswirkungen wird von
einer amtswegigen Wiederaufnahme abzusehen sein. Die steuerlichen Auswirkungen
sind im Streitjahr nicht als bloß geringfügig anzusehen, weshalb dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit
zu geben war. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte somit zu Recht.
Festzuhalten ist im Übrigen nochmals, dass die Berufungswerberin keinerlei
Begründung für die Anfechtung des Wiederaufnahmebescheides vorgebracht
hat.
Einkommensteuerbescheid
2000: Im Juni 2004 erließ der Unabhängige Finanzsenat sieben
Berufungsentscheidungen im Hinblick auf Berufungswerber, die ebenfalls in das
Anlagemodell EACC investiert hatten (RV/0304-F/02, RV/0219-F/02, RV/0220-F/02,
RV/0218-F/02, RV/0217-F/02, RV/0216-F/02, RV/0205-F/02). Darin gelangte er zu
dem Schluss, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen und zwar
sowohl im Fall der ausbezahlten als auch der reinvestierten Beträge. Vier
Berufungswerber legten Beschwerde beim VwGH ein, der in der Sache die
Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates ohne Abstriche
bestätigte (u.a. 2004/15/0110 vom 19. Dezember 2006).
Im Hinblick auf den zeitlichen
Rahmen hat der Unabhängige Finanzsenat in den genannten Entscheidungen
ausgesprochen, dass eine einen Zufluss bewirkende Verfügung im Reinvestment
von "Dividenden" erst ab dem 3. Quartal 2000 verneint werden kann. Die
Faktenlage spricht nämlich dafür, dass die Gutschriften erstmals ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Geld gemacht hätten werden könnten.
Vgl. hiezu VwGH im oben
zitierten Erkenntnis: "Das
Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde stelle aktenwidrig eine Tarnung
wahrer wirtschaftlicher Gegebenheiten in Abrede, negiert die Feststellungen der
belangten Behörde, wonach bis zum 3. Quartal des Jahres 2000 keine Probleme
bei der Auszahlung der "Dividenden" bzw. von allfälligen
Kapitalrückzahlungen aufgetreten sind......Wenn die belangte Behörde
davon ausgegangen ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer
jedenfalls die Gutschrift jederzeit zu Geld hätte machen können, kann
ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden."
Laut Kontoauszug setzen sich
die der Berufungswerberin zugeflossenen Erträge (Reinvestments) 2000 wie
nachstehend dargestellt zusammen (Beträge in ATS):
|
a)
31.3.2000
|
4.312,00-
8.231,00-
|
b)
30.6.2000
|
4.485,00-
8.560,00-
|
c)
30.9.2000
|
4.664,00-
8.903,00-
Addiert man die unter
a) und
b) verzeichneten Beträge, so
erhält man eine Summe von 25.588,00-. Hievon die Hälfte, nämlich
12.794,00-, wurden im angefochtenen Bescheid der Besteuerung zugrundegelegt (die
Erträge waren der Berufungswerberin und ihrem Gatten je zur Hälfte
zuzurechnen). Die unter c)
aufscheinenden, auf das 3. Quartal 2000 entfallenden Beträge, wurden somit
steuerlich nicht mehr erfasst. Insofern war der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 ein Erfolg zu versagen.
Insgesamt war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 6. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Anlagemodell EACCWertpapiereZinsenDividendenZuflussEinkünfte aus KapitalvermögenBetrugWerthaltigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0274-F/04
- Stammnummer
- 30407
- Gültig
- 06.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF