Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0456-I/07
Aufhebung der Berufungsvorentscheidung wegen Unzuständigkeit und Zurückweisung des Vorlageantrages mangels Vorliegens einer Berufung bzw. einer Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0456-I/07vom 04.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dies gilt auch für einen Säumniszuschlagsbescheid
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der Bw, Adr, vertreten durch Stauder
Kempf Wirtschaftsprüfungs- und steuerberatungs GmbH & Co KEG,
6020 Innsbruck, Wilhelm Greil Straße 4, vom 20. April 2007 gegen
den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Finanzamtes Innsbruck vom
20. März 2007 betreffend die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die
Berufungsvorentscheidung betreffend die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages wird wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes ersatzlos
aufgehoben.
Der
Vorlageantrag vom 20. April 2007 betreffend die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages wird gemäß
§ 289 Abs. 1 iVm §
273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 teilte die
Berufungswerberin (im Folgenden als Bw bezeichnet) dem Finanzamt mit, dass sie
am gleichen Tage eine Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung für den
Monat 11/2006 eingereicht habe und beantrage gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO von der Verhängung eines Säumniszuschlages mangels
Vorliegens groben Verschuldens abzusehen.
Dessen ungeachtet wurde mit Bescheid vom 9. März 2007
der Bw ein erster Säumniszuschlag wegen nicht fristgerechter Entrichtung
der Umsatzsteuer 11/2006 vorgeschrieben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2007 wurde
die vom Finanzamt als Berufung gewertete Eingabe vom 15. Februar 2007 als
unbegründet abgewiesen.
Die Bw stellte mit Eingabe vom 20. April 2007 unter
Wiederholung ihres Antrages auf Abstandnahme von Vorschreibung eines ersten
Säumniszuschlages wegen Nichtvorliegens eines groben Verschuldens einen
Vorlageantrag. Gleichzeitig merkte sie an, dass der Vorlageantrag als Berufung
gewertet werden solle, wenn die Berufungsvorentscheidung als Erstbescheid
einzustufen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 2 BAO darf eine Berufung
nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor
Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde. Es kann somit auch eine
Sachentscheidung über eine vor Erlassung (Zustellung) des Bescheides
erhobene Berufung getroffen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass
tatsächlich eine Berufung vorliegt. Dabei kommt es nicht auf die
Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Schriftsatzes an (vgl. VwGH
4. 4. 1990, 89/13/0190).
Der Schriftsatz vom 15. Februar 2007 lässt aber auch
dann, wenn man ihn an seinem Inhalt misst, nicht erkennen, dass damit ein noch
zu erlassender Bescheid angefochten werden sollte. Er ist vielmehr erkennbar
darauf gerichtet, die Erlassung eines Säumniszuschlagbescheides im Sinne
des § 217 Abs. 7 BAO von vornherein abzuwenden.
Das Finanzamt hat daher eine Berufungsvorentscheidung
erlassen, obwohl keine Berufung vorlag. Dies bewirkte die Rechtswidrigkeit der
Berufungsvorentscheidung infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes (vgl VwGH
4.4.1990, 89/13/0190). Die Berufungsvorentscheidung vom 20. März 2007 war
daher im Sinne des § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben (vgl
Ritz,
BAO3, § 289 Tz 33
und 34).
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann gegen eine
Berufungsvorentscheidung, die wie eine Entscheidung über die Berufung
wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder
befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 lit a iVm § 273
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde einen Vorlageantrag zurückzuweisen,
wenn dieser nicht zulässig ist.
Im gegenständlichen Fall war die
Berufungsvorentscheidung wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes zur
Erlassung mangels Erhebung einer Berufung ersatzlos aufzuheben. Aus diesem Grund
war der Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat als unzulässig
zurückzuweisen, da ein Vorlageantrag unabdingbar eine
Berufungsvorentscheidung voraussetzt (vgl
Ritz,
BAO3, § 276
Tz 26).
Der Bescheid über die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages ist somit in Rechtskraft erwachsen. Über den Antrag
auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO wird vom Finanzamt noch abzusprechen
sein.
Innsbruck,
am 4. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0456-I/07
- Stammnummer
- 30374
- Gültig
- 04.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF