Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0365-L/07
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 u. 9 NAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0365-L/07vom 30.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. März 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 21. Februar 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder A. (geb. AA.AA.AAAA) und B. (geb. BB.BB.BBBB) für die
Zeit ab 1.1.2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 21.Februar 2007 wurde der
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den nunmehrigen
Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw.) betreffend seine beiden im Spruch
näher bezeichneten Kinder ab Jänner 2007 abgewiesen. Das Finanzamt
stützt dabei seinen Bescheid auf § 3 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) in der gültigen Fassung, wonach nach Abs.
1 leg.cit. für Personen, welche nicht österreichische
Staatsbürger seien, nur dann eine Anspruchsberechtigung auf
Familienbeihilfe gegeben sei, wenn sich diese nach den Bestimmungen der
§§ 8 und 9 des NAG (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz)
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Nach § 3
Abs. 2 der vorgenannten Gesetzesbestimmung bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder welche nicht österreichische Staatsbürger seien,
sofern sich diese nach den §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in
Österreich aufhalten würden. Gem. § 3 Abs. 4 FLAG haben weiters
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, denen der Status eines subsidär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei, sofern diese
keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten würden und
unselbständig oder selbständig erwerbstätig seien. Da dem
gegenständlichen Bw. lediglich eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung
nach § 19 AsylG 2005 gewährt worden sei, bestehe folglich kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen diesen Abweisungsbescheid brachte der Bw.
fristgerecht mit Eingabe vom 1. März 2007 ein Rechtsmittel ein. Darin
führt der Bw. im Wesentlichen sinngemäß aus, dass er bereits
seit mehreren Jahren in Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig,
unselbständig beschäftigt gewesen sei bzw. Anspruch auf den Bezug von
Arbeitslosengeld gehabt hätte. Weiters verfüge er über eine
gültige Arbeitserlaubnis, zur Zeit sei er jodoch arbeitslos. Die
Finanzierung der Familienbeilhilfe erfolge - mit Ausnahme des Bundes und der
Länder, sowie der größeren Gemeinden und der gemeinnützigen
Krankenanstalten - aus Beiträgen aller Dienstgeber, welche im Inland
Dienstnehmer beschäftigen würden. Dies bedeute, dass auch im
vorliegenden Fall Dienstgeber des Bw. in den Familienlastenausgleichsfonds
bislang entsprechende Beiträge eingebracht hätten. Der Bw.
verfüge über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 19 AsylG.
Somit ergebe sich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich.
Auch nach Ansicht der UNHCR (Analyse der Regierungsvorlage für das
Fremdenrechtspaket) sollte dieser rechtmäßige Aufenthalt bei der
Gewährung der Familienbeihilfe Berücksichtigung finden. Es erscheine
gerade eine unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, welche in
Österreich in der Regel eine neue Existenzgrundlage aufzubauen hätten,
gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelungen des FLAG, welche
eine Bezugsberechtigung der Beihilfe nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG
und nicht auf ein solches nach dem Asylgesetz abstelle, sei daher nach Ansicht
des Bw. keinesfalls nachvollziehbar. Diese Bestimmungen seien somit sachlich
nicht gerechtfertigt und folglich gleichheitswidrig. Es handle sich bei dieser
Neuregelung des § 3 FLAG um einen unzulässigen Eingriff in die wohl
erworbenen Rechte des Bw. wodurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete
Vertrauensschutz verletzt werde. Verfassungswidrig seien nämlich auch
künftig wirkende Einschränkungen wohl erworbener Rechte, sofern es
sich dabei um schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die
Rechtsposition handle, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen
vertrauen konnten (VfSlg 11.309/1987). Auch finde sich in der angesprochenen
Novelle zum Familienausgleichsgesetz keine Übergangsbestimmung.
Vertrauensschutz würden auch von Privatpersonen faktisch getroffene
Dispositionen genießen, die diese auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen
getroffen hätten. Außerdem werde durch die Einstellung der Beihilfe
die Existenz der Familie des Bw. bedroht. Der Bw. beantragt daher die
Familienbeihilfe für seine minderjährigen Kinder auch ab Jänner
2007 zu gewähren und in eventu den Bescheid zur Gänze ersatzlos
aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde I. Instanz
zurückzuweisen.
Eine Berufungsvorentscheidung wurde im
gegenständlichen Verfahren durch das Finanzamt nicht erlassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die ab 1.7.2006 (in der Fassung des BGBl 168/2006)
anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des § 3 FLAG lauten wie
folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Sowohl der gegenständliche Bw. als auch seine beiden
Kinder sind armenische Staatsbürger. Der Bw. hält sich zusammen mit
seinen beiden Kindern als Asylwerber in Österreich auf und verfügt
nach seinen eigenen Angaben über eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz. Ein Aufenthaltstitel
nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurde nicht
nachgewiesen bzw. die Innehabung eines solchen auch im bisherigen Verfahren vom
Bw. nicht behauptet. Das Finanzamt wies daher den Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe für die beiden Kinder unter Hinweis auf die anzuwendende
Rechtslage nach § 3 FLAG 1967, ab.
Bis 31.12.2005 hatten nach § 3 FLAG nicht
österreichische Staatsbürger dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die
Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauerte, außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstieß. Die oben
zitierte Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher
Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach besteht ab Jänner
2006 der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für jene Personen, die auch
zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese Berechtigung
nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005
erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren
§§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht, sind die Arten und
Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes aufgezählt.
Im gesamten bisherigen Verfahren wurden vom Bw. keine
Unterlagen im Sinne der mit 1.1.2006 geänderten Bestimmungen des § 3
FLAG (BGBl 100/2005) vorgelegt. Auch bewirkt eine vorläufig erteilte
Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz keinen Anspruch (weder nach
den gesetzlichen Bestimmungen ab 1.1.2006 noch nach den rückwirkend in
Kraft getretenen Änderungen mit 1.7.2006) auf Familienbeihilfe, sodass
deren Gewährung durch das Finanzamt Linz zu Recht verwehrt wurde. Ebenfalls
konnte der Bw. bislang keinen Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen
eines subsidär Schutzberechtigten nach der ab 1.7.2006 nachträglich
geänderten Regelung (§ 3 Abs. 4 FLAG - BGBl.168/2006) erfüllen
würde.
Betreffend der vom Bw. vorgebrachten verfassungsrechtlichen
Bedenken ist auszuführen, dass jede Abgabenbehörde gem. Art. 18 Abs. 1
B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ihre Entscheidung lediglich nach den
anzuwendenden Gesetzen treffen kann. Auch ist in diesem Zusammenhang auf das
Erkenntnis des VfGH B 1397/06 vom 16. März 2007 zu verweisen, worin
das Höchstgericht die Behandlung einer Beschwerde hinsichtlich auch der
hier relevanten Gesetzesbestimmungen abgelehnt hat. Dabei hat der
Verfassungsgerichtshof u.a. ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der
Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer
Gestaltungsspielraum zukommt, der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe
von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf,
dass es unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber den Anspruch der Beihilfe
einer bestimmten Personengruppe vorenthält, sowie dass durch den Wegfall
eines bisher gegebenen Anspruches pro futuro der Beihilfe auf Grund der
geänderten Gesetzesbestimmungen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken
bestehen. Für den VfGH war die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen im genannten Fall so wenig wahrscheinlich
gewesen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt
hatte.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 30.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0365-L/07
- Stammnummer
- 30335
- Gültig
- 30.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF