Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0144-I/07
Bewertung Fruchtgenussrecht an einem Geschäftslokal
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-I/07vom 29.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 8. Mai 2006
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die Schenkungssteuer wird gemäß
§ 8
Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, mit
5 v. H. von € 65.977,32, sohin im Betrag von € 3.298,87
festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 22. März 2006 errichteten Vertrag
räumt A (= Berufungswerber, Bw) seiner Ehegattin S an den ihm
gehörigen 298/654-Anteilen an der Liegenschaft in EZ1, diese verbunden mit
Wohnungseigentum an Top 1, das unentgeltliche Fruchtgenussrecht ein; dies
beginnend mit 1. Jänner 2006 auf die Dauer von 15 Jahren, sohin bis 31.
Dezember 2020 (Punkt "Drittens"). Die Fruchtgenussberechtigte ist verpflichtet,
die gegenständliche Geschäftseinheit instandzuhalten und aus den
Erträgnissen die notwendigen Instandhaltungsarbeiten sowie laufenden
Aufwendungen (zB Darlehenszinsen) zu bezahlen. Sämtliche Kosten und Abgaben
anlässlich der Vertragserrichtung sind vom Bw zu tragen.
Auf Anfrage des Finanzamtes hat der Bw die
Wohnnutzfläche der Top 1 mit 134 m² bekannt gegeben.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 8. Mai
2006, StrNr, ausgehend von dem kapitalisierten Nutzungsrecht (= Nutzfläche
134 m² x Richtwert € 5,49/m² = Mietertrag mtl.
€ 735, kapitalisiert nach dem Lebensalter der Berechtigten gem. §
16 Abs. 1 BewG) von € 157.792, abzüglich der Freibeträge
gesamt € 9.500, zuzüglich der vom Geschenkgeber übernommenen
Steuer, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 160.155
gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG die 8%ige Schenkungssteuer im
Betrag von € 12.812,40 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass
bei Nutzungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, als Jahreswert
der in Zukunft im Durchschnitt voraussichtlich erzielbare Betrag zugrunde zu
legen sei (§ 17 Abs. 3 BewG). Es sei daher bei diesem Mietobjekt anhand der
Einkommensteuerbescheide der vorliegenden vergangenen drei Jahre der
jährlich durchschnittliche Nettoertrag aus Vermietung und Verpachtung von
€ 4.480,12 heranzuziehen. Die Nutzung sei auf bestimmte Zeit,
nämlich 15 Jahre, beschränkt, woraus sich der Gesamtwert gem. §
15 Abs. 1 BewG mit € 47.442,86 und daraus die Schenkungssteuer mit
lediglich € 1.328,01 errechne. Im Übrigen könne ein
Nutzungsrecht lt. VwGH-Judikatur nie höher angesetzt werden, als der auf
die Liegenschaft entfallende anteilige Einheitswert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2006 wurde der
Berufung teilweise Folge gegeben und die Schenkungssteuer - ausgehend von einem
mtl. Mietertrag von € 735 wie bisher - unter Bedachtnahme auf die
beschränkte Dauer von 15 Jahren mit € 5.137,20 festgesetzt. Der
anteilige dreifache Einheitswert (€ 117.422) übersteige den dabei
gem. § 15 BewG angesetzten Gesamtwert des Nutzungsrechtes von
€ 90.274,40.
Mit Antrag vom 13. Juli 2006 wurde die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzend eingewendet, gegenständlich sei das Fruchtgenussrecht nicht
an einer mietrechtlichen Normwohnung bis zu 130 m² iSd Richtwertgesetzes,
sondern vielmehr an Geschäftsräumlichkeiten eingeräumt, die zudem
die Nutzfläche von 130 m²
übersteigen. Es sei daher in diesem
Fall anstelle des Richtwertes der durchschnittliche Netto-Mietertrag - wie in
der Berufung vorgebracht - maßgebend. Die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Durch Einsichtnahme in den
Veranlagungsakt des Bw, StrNr1, ist hervorgekommen: Am 6. März 2002
wurde mit der Fa. X-GmbH (Drogeriemarkt) ein Mietvertrag auf unbestimmte Dauer
betr. die "Verkaufsfläche" im Erdgeschoß abgeschlossen; es wurde eine
Netto-Grundmiete von mtl. € 1.090, dh. im Jahr € 13.080,
vereinbart. Ende Juli 2002 wurde als Mietvorauszahlung eine Ganzjahresmiete
geleistet. Zufolge einer Ende 2006 durchgeführten
Betriebsprüfung wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
berichtigt und wie folgt festgestellt: 2002: € 10.755,17; 2003:
- € 2.106,54; 2004: € 9.304,10. Laut der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2003 resultiert der dortige Verlust vorrangig aus
dem Aufwand "Kanalanschlussgebühr" € 4.011,51.
Mit Vorhaltschreiben vom 18.
Juli 2007 wurde dem Bw nach Darlegung obiger Fakten ua. mitgeteilt, dass es sich
nach Ansicht des UFS bei der Kanalanschlussgebühr offenbar um einen
einmaligen, außerordentlichen Investitionsaufwand handle, weshalb bei
einer allfälligen Durchschnittsbetrachtung das Jahr 2003 außer
Betracht zu bleiben hätte. Unter Heranziehung der Jahre 2002 und 2004
würden sich durchschnittliche Mieteinkünfte von jährlich
€ 10.030 bzw. monatlich € 835 und hieraus der Barwert des
der Ehegattin eingeräumten Nutzungsrechtes - lt. übermitteltem
Berechnungsblatt - mit € 102.721,39 ergeben.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom 10. August 2007
wurden zunächst die berichtigten Mieteinkünfte bestätigt und
ausgeführt, die gänzliche Nichtberücksichtigung der
Einkünfte aus dem Jahr 2003 im Rahmen der vorzunehmenden
Durchschnittsbetrachtung erscheine insofern nicht gerechtfertigt, da im Jahr
2002 Mieteinnahmen iHv € 7.630 als Vorauszahlung für das Jahr
2003 vereinnahmt worden seien. Das würde bedeuten, dass zwar diese
Mietvorauszahlung, jedoch nicht die Ausgaben des Jahres 2003 berücksichtigt
würden. Es treffe zu, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht die
Kanalanschlussgebühr von € 4.011,51 als einmalige Investition im
Rahmen einer dreijährigen Durchschnittsbetrachtung nur bedingt
berücksichtigungswürdig sei; bei deren Außerachtlassung
ergäbe sich ein Überschuss von € 1.904,97 im Jahr 2003.
Gleichzeitig sei auch ein außerordentlicher Investitionsaufwand im
laufenden bzw. in den Folgejahren durch Verteilung auf 10 Jahre zu
berücksichtigen. Die Einkünfte aus V+V würden sich somit wie
folgt ergeben: 2002: € 10.755,17 2003:
€ 1.503,82 (= € 1.904,97 abzüglich 1/10 von
€ 4.011,51) 2004: € 8.902,95 (= € 9.304,10
abzüglich 1/10 von € 4.011,51) Die durchschnittlichen
Mieteinkünfte würden daher jährlich € 7.054 bzw.
monatlich € 588 betragen, woraus sich der Barwert des
eingeräumten Nutzungsrechtes mit € 72.335,54 ermittle. Es werde
beantragt, die Schenkungssteuer ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage - lt.
Darstellung - im Betrag von € 3.298,87 festzusetzen. Es werde
diesfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Vorhalt und Antwortschreiben wurden dem Finanzamt zur
Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 gilt
als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache
unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende
Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist, sohin auch Nutzungsrechte
oder Dienstbarkeiten, wie etwa im Geegenstandsfalle die Zuwendung eines
Fruchtgenussrechtes an einer Liegenschaft (vgl. VwGH 26.6.1997,
96/16/0236).
Die Bewertung richtet sich zufolge § 19 Abs. 1 ErbStG,
soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften §§ 2 - 17).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG idF BGBl I 2003/71
(ab 1. Jänner 2004) ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden
Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder
mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von der
Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen,
der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten
abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen
(versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß
§ 15 Abs. 1 BewG anzuwenden.
Der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die nicht in
Geld sondern in Sachwerten besteht, ist gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG
mit den am Verbrauchsort üblichen Mittelwerten (Durchschnittswert)
anzusetzen. Dabei ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung
desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort
durchschnittlich aufwenden müßte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im
Erkenntnis vom 2.3.1972, 929/71, ausgesprochen, dass Wohnungsrecht und
Fruchtgenuss Nutzungen darstellen, die nicht in Geld bestehen und somit mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind (§§
16, 17 Abs. 2 BewG 1955). Nach § 17 Abs. 3 BewG ist bei Nutzungen
oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, als
Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der
Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.
Anhand der durchgeführten Erhebungen steht im
Gegenstandsfalle fest, dass es sich bei den Liegenschaftsanteilen, an denen der
Fruchtgenuss eingeräumt wird, um ein Geschäftslokal handelt, welches
auch tatsächlich seit dem Jahr 2002 an einen Dritten (Handelsfirma)
vermietet wird. Es ist sohin auch kein Anhaltspunkt ersichtlich, wonach die
erzielte Miete etwa nicht einem fremdüblichen Preis für ein
Geschäftslokal in dieser Lage an dem konkreten Verbrauchsort entsprechen
würde. Es sind daher diesfalls - entgegen der bei
Wohnräumlichkeiten nach der Verwaltungspraxis mangels oft anderweitig
vorhandener Vergleichswerte meist herangezogenen Richtwerte - der Bewertung des
Nutzungsrechtes die tatsächlich erzielten Einkünfte aus der Vermietung
zugrunde zu legen, wobei im Hinblick auf die Bestimmung nach § 17 Abs. 3
BewG eine Durchschnittsbetrachtung über die Jahre, dh. die bislang
veranlagten Jahre 2002 - 2004, durchaus angebracht erscheint.
Der Argumentation seitens des Bw in der Stellungnahme vom
10. August 2007 kann dabei gefolgt werden. Durch Einsichtnahme in den
bezughabenden Veranlagungsakt wird bestätigt, dass im Jahr 2002
Mietvorauszahlungen für 2003 geleistet wurden, sodass eine
Nichteinbeziehung des Jahres 2003 in die Durchschnittsbetrachtung allein die
Berücksichtigung der diesbezüglichen Mieterlöse, jedoch nicht der
Ausgaben für diesen Zeitraum zur Folge hätte. Des Weiteren ist
anzuerkennen, dass auch ein außerordentlicher Investitionsaufwand
(Kanalanschluss im Jahr 2003) nicht zur Gänze auszuscheiden, sondern wie
eingewendet verteilt auf zehn Jahre, dh. je mit einem Zehntelbetrag anzusetzen
sein wird.
Ausgehend davon ergeben sich die Mieteinkünfte - wie
in der Stellungnahme dargelegt - wie folgt: 2002:
€ 10.755,17 2003: € 1.503,82 (= € 1.904,97
abzüglich 1/10 von € 4.011,51) 2004: € 8.902,95
(= € 9.304,10 abzüglich 1/10 von € 4.011,51) Die
durchschnittlichen Mieteinkünfte betragen daher jährlich
€ 7.054 bzw. monatlich € 588, woraus sich der Barwert des
der Ehegattin eingeräumten Fruchtgenussrechtes mit € 72.335,54
ergibt (= ermittelt anhand "Berechnungsprogramm betreffend die Bewertung von
Renten § 16 BewG" unter www.bmf.gv.at/Steuer/Berechnungsprogramme).
Daraus bemißt sich die Schenkungssteuer wie
folgt:
|
Zuwendung Fruchtgenuss
|
72.335,54 €
|
abzüglich Freibetrag gesamt
|
-
9.500,00 €
|
ergibt
|
62.835,54 €
|
zuzüglich übernommene Schenkungssteuer
hievon, gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. I): 5 % =
|
+
3.141,78 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
65.977,32 €
|
Schenkungssteuer gem. § 8 Abs. 1: 5 %
=
|
3.298,87
€
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher dem
(abgeänderten) Berufungsbegehren insgesamt Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden. Auf die Durchführung der
mündlichen Verhandlung wurde diesfalls verzichtet.
Innsbruck,
am 29. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-I/07
- Stammnummer
- 30328
- Gültig
- 29.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF