Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0037-I/06
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages als verspätet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-I/06vom 29.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.1 und des Bw.2 vom
4. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz
vom 24. August 2005 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber errichteten auf dem in ihrem
Miteigentum je zur Hälfte stehenden Grundstück Nr.000/0 in der KG X.
in den Jahren 1995 bis 1997 zwei Einstellhallen für Fahrzeuge.
Mit Bescheid
vom 25. 10. 1995 stellte das Finanzamt den Einheitswert für diesen als
sonstiges bebautes Grundstück bewerteten Grundbesitz zum 1. 1. 1995 im Wege
einer Nachfeststellung in Höhe von 87.000 S (gemäß AbgÄG
1982 um 35 % auf 117.000 S erhöht) fest.
Nach Abschluss
der Bebauung des Grundstückes erließ das Finanzamt einen weiteren
Feststellungsbescheid mit Ausfertigungsdatum 15. 2. 2002, mit welchem der
Einheitswert für diesen Grundbesitz zum 1. 1. 1998 im Wege einer
Artfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG in
Höhe von 6.322,54 € (gemäß AbgÄG 1982 um
35 % auf 8.502,72 € erhöht) festgestellt wurde.
Am 27. 6. 2005
langte beim Finanzamt ein mit 24. 6. 2005 datierter Wiedereinsetzungsantrag
gemäß
§ 308 BAO ein, der sich auf die Versäumung der Frist
zur Einbringung einer Berufung gegen den Feststellungsbescheid vom 15. 2. 2002
bezieht. Wie den weiteren Eingaben der Berufungswerber im Zusammenhang mit einem
am 12. 8. 2002 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens
zu entnehmen ist, vertreten die Berufungswerber den Standpunkt, der vom
Finanzamt ermittelte Gebäudewert sei unzutreffend, weil die nur an zwei
Seiten von Mauern umschlossenen Einstellhallen nicht einen umbauten Raum von
370 Kubikmetern aufwiesen. Denn als "umbauter Raum" gelte nur der auf
mindestens drei Seiten von Wänden umschlossene innere nutzbare Raum
zuzüglich des Raumes, den die Umwandung einnimmt (§ 53 Abs. 3 zweiter
Satz BewG). Im Wiedereinsetzungsantrag wurde dazu vorgebracht, dass eine Partei
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könne, wenn sie durch
ein unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist zu einer Berufung "zu
erkennen und einzuhalten". Die Wiedereinsetzung sei zu bewilligen, wenn es sich
um einen minderen Grad des Versehens der Partei handle. In
sachverhaltsmäßiger Hinsicht führten die Berufungswerber
sinngemäß aus, dass sie von den Berechnungsgrundlagen für die
Ermittlung des Gebäudewertes keine Kenntnis erlangt hätten, weil ihnen
die Zweitschrift des im Bewertungsakt befindlichen Formulars BG 30
(Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke)
mit den dort enthaltenen Berechnungsgrundlagen "nie zur Kenntnis gebracht"
worden sei. Aus dem Feststellungsbescheid vom 15. 2. 2002 sei nicht
hervorgegangen, dass "die Erklärung" Teil des Bescheides sei. Abgesehen von
einer Verletzung des Parteiengehörs sei das Finanzamt nicht zur
"Ausstellung der Erklärung" (gemeint: Formular BG 30) berechtigt gewesen,
weil dies ausschließlich den Berufungswerbern vorbehalten gewesen sei.
Erst bei der Akteneinsicht am 24. 6. 2005 hätten die
Berufungswerber erkannt, "dass dem Feststellungsbescheid eine Erklärung
zugrunde liegt, die rechtswidrig zustande gekommen ist". Das
"unrechtmäßige Ausstellen der Erklärung" stelle ein
unabwendbares Ereignis dar, das die Berufungswerber nicht verhindern hätten
können. Dadurch hätten sie einen wesentlichen Rechtsnachteil "in Form
einer erhöhten Besteuerung zu tragen".
Mit Bescheid
vom 24. 8. 2005 wies das Finanzamt den Wiedereinsetzungsantrag als
verspätet zurück.
In der am 4. 9.
2005 erhobenen Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wurden in erster
Linie zahlreiche Mängel des Feststellungsverfahrens behauptet, welche zur
inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 15. 2. 2005
geführt hätten. Weiters konzentrieren sich die teilweise weitwendigen
Berufungsausführungen darauf, dass die Berufungswerber nur ein
geringfügiges Verschulden an der Fristversäumung treffe, weil sie es
unterlassen hätten, "das Kleingedruckte" auf dem Formular BG 30 zu lesen.
Zur Frage der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages führten die
Berufungswerber Folgendes aus: "...Im Rahmen
einer Akteneinsicht am 24. 6. 2005 sind wir auf die Rechtswidrigkeit der
Erklärung aufmerksam gemacht worden und damit haben wir die Unabwendbarkeit
des Ereignisses, nämlich die rechtswidrige Formularausfüllung und
Bescheiderlassung, erkannt. Sofort danach haben wird die Wiedereinsetzung
beantragt...."
Das Finanzamt
legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der
für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Bestimmung des § 308 Abs.
1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf
Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei
glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Nach Abs. 3
dieser Gesetzesstelle muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist
von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der
Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung
einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§
276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht
werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Der
erstinstanzliche Bescheid vom 24. 8. 2005 lautet auf Zurückweisung des
verspäteten Wiedereinsetzungsantrages. Für die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ist daher Sache im Sinn des § 289 Abs. 2 BAO die
Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Sachentscheidung über
diesen Antrag, und nicht, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. z. B.
VwGH 26. 5. 1987, 87/11/0032; VwGH 29. 5. 1985, 84/11/0229). Der
Unabhängige Finanzsenat hat sich demnach auf die Beurteilung der Frage zu
beschränken, ob der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig im Sinn des §
308 Abs. 3 BAO eingebracht wurde oder nicht.
Nach Meinung
der Berufungswerber sei ein die Wiedereinsetzung rechtfertigendes unabwendbares
Ereignis im Sinn des § 308 Abs. 1 BAO im Umstand gelegen, dass
das Finanzamt die Berechnungsgrundlagen für den Gebäudewert der
Einstellhallen in einer den Berufungswerbern nicht zur Kenntnis gebrachten
Beilage zum Feststellungsbescheid vom 15. 2. 2002 (Formular BG 30)
dargestellt habe, obwohl das Ausfüllen einer derartigen Erklärung zur
Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke ausschließlich
den Berufungswerbern vorbehalten gewesen sei. Erst im Rahmen einer Akteneinsicht
vom 24. 6. 2005 hätten die Berufungswerber erkannt, dass dem
Feststellungsbescheid vom 15. 2. 2002 eine "rechtswidrig zustande gekommene
Erklärung" zugrunde gelegt worden sei.
Ohne auf die
Eignung dieses Vorbringens als Wiedereinsetzungsgrund näher einzugehen, ist
festzustellen, dass es nicht zutrifft, dass die Berufungswerber erst im Zuge der
Akteneinsicht vom 24. 6. 2005 erkannt haben, wie der Einheitswert laut
Feststellungsbescheid vom 15. 2. 2005 berechnet wurde. Vielmehr wurde in
der Berufung vom 4. 9. 2005 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 24.
8. 2005 (vgl. Seite 1 Pkt. 1. und 2.) außer Streit gestellt, dass das
gegenständliche Formular BG 30 samt den Berechnungsgrundlagen für
die Einheitswertermittlung dem an die Berufungswerber adressierten
Feststellungsbescheid vom 15. 2. 2002 beigeschlossen war.
Wertet man das
Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag als Begründung für eine
irrtümlich unterlassene Berufung gegen den Feststellungsbescheid vom 15. 2.
2002, so ist das von den Berufungswerbern geltend gemachte Hindernis für
die Einhaltung der Berufungsfrist nicht erst im Zuge der Akteneinsicht vom 24.
6. 2005 weggefallen. Vielmehr war den Berufungswerbern aufgrund der
Rechtsmittelbelehrung im Feststellungsbescheid vom 15. 2. 2002 bereits mit der
Bescheidzustellung am 19. 2. 2002 die Kenntnis verschafft, dass gegen
diesen Feststellungsbescheid innerhalb eines Monates beim Finanzamt schriftlich
oder telegrafisch eine Berufung eingebracht werden konnte. Wenn sich die
Berufungswerber auf eine unvollständige Lektüre des Formulars BG 30
beziehen, die dazu geführt habe, dass den Berufungswerbern die gesetzliche
Definition des Begriffes "umbauter Raum" im Zeitpunkt der Zustellung des
Feststellungsbescheides unbekannt gewesen sei, so übersehen sie, dass es
für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist irrelevant ist, wann den
Berufungswerbern bekannt geworden ist, was bewertungsrechtlich als umbauter Raum
gilt. Vermögen doch die Berufungswerber selbst nicht darzulegen, weshalb
die Versäumung der Berufungsfrist für sie erst dann erkennbar geworden
sein sollte, als sich die Berufungswerber die entsprechenden
bewertungsrechtlichen Kenntnisse verschafft hatten. Da die verspätete
Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages somit offensichtlich ist, erweist sich
die Berufung als unbegründet.
Eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte aber auch deshalb zu unterbleiben,
weil die Berufungswerber die versäumte Handlung, nämlich die
Einbringung einer Berufung gegen den Feststellungsbescheid vom 15. 2. 2002,
entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 308 Abs. 3 zweiter
Satz BAO nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
nachgeholt haben. Mit den Ausführungen in der Berufung vom 4. 9. 2005, die
Berufungswerber hätten "das Kleingedruckte am Formular gelesen" und damit
die versäumte Handlung nachgeholt, verkennen die Berufungswerber die
Rechtslage. Mangels Nachholung der versäumten Berufung gegen den
Feststellungsbescheid spätestens bis zur Einbringung des
Wiedereinsetzungsantrages war dem Antrag auch aus diesem Grund der Erfolg
versagt, weil ein derartiger Mangel eines Wiedereinsetzungsantrages keinem
Mängelbehebungsverfahren nach § 309a Abs. 2 BAO
zugänglich ist.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 29. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-I/06
- Stammnummer
- 30326
- Gültig
- 29.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF