Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0601-L/07
Absetzbarkeit von Sonderausgaben für Kinder iSd. § 106 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0601-L/07vom 29.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD Manfred
Vogler, vom 26. April 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 26. April 2006
wurden die in der Einkommensteuererklärung für 2006 geltend gemachten
Sonderausgaben in Höhe von 892,66 € für die
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Sohn Stefan E. nicht
anerkannt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988)
der Steuerpflichtige Ausgaben auch dann absetzen kann, wenn er sie für
seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG
1988) und für seine Kinder (§ 106 EStG 1988) leistet. Gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG gelten als Kinder im Sinne des Bundesgesetzes
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3)
mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z
3 lit. a EStG 1988 zusteht. Für den Sohn Stefan sei von 08-12/2006
Familienbeihilfe bezogen worden (somit ist der Kinderabsetzbetrag für
5 Monate zugestanden), die Absetzbarkeit der Selbstversicherung wäre
daher ausgeschlossen.
In der gegenständlichen Berufung vom 5. Mai 2006 wurde
vorgebracht, dass der Berufungswerber (Bw.) im Rahmen einer Info-Veranstaltung
auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass Beiträge für eine
freiwillige Selbstversicherung für studierende Kinder steuerlich abgesetzt
werden könne. Da sein Sohn im Herbst 2005 die AHS mit Matura abgeschlossen
hätte und anschließend ein Studium plante, wollte der Bw. die
Möglichkeit für eine rechtzeitige Pensionsvorsorge nutzen. Er
hätte einen entsprechenden Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt
eingebracht und für das Kalenderjahr eine Vorschreibung von
1.592,66 € erhalten. Die Einzahlung dieses Betrages hätte bis
spätestens Februar 2006 erfolgen müssen. Mitt Jänner 2006 sei
sein Sohn jedoch zum Wehrdienst einberufen worden. Leider sei ihm weder im
Rahmen der Steuerberatung noch seitens der PVA trotz Nachfrage bezüglich
ev. Risken mitgeteilt worden, dass dadurch seine "Kindeseigenschaft", welche
offensichtlich für die Absetzbarkeit der Versicherung Voraussetzung ist,
verloren gehe. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei erst wieder mit Beginn des
Studiums, also im Anschluss an den Wehrdienst, zuerkannt worden. Die Zeit von
Schulende bis zum Beginn des Studiums sei eigentlich nur durch den Wehrdienst
unterbrochen worden. Sein Sohn hätte diese Zeit sonst ausschließlich
für die Studienvorbereitung und Weiterbildung genutzt. Für den Start
des Studiums sei der erstmögliche Termin genutzt worden, trotzdem
gebühre laut Auskunft des Finanzamtes die Familienbeihilfe für das
Kalenderjahr 2006 nur für fünf Monate und das wiederum schließe
die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für diese
Selbstversicherung aus. Die Ablehnung der Abschreibemöglichkeit bedeute
einen großen finanziellen Verlust, der den Bw. und seine Familie
angesichts der zusätzlichen Kosten durch das Studium in W besonders hart
treffe. Es wurde ersucht den Antrag neu zu prüfen. Die Berufung wurde auch
an das Kabinett des Vizekanzlers gerichtet.
Die Berufung wurde am 23. Mai 2007 dem Unabhängigen
Finanzsenat zu Entscheidung vorgelegt. Dem Bw. wurde im Vorhalt vom 6. Juni 2007
Folgendes zur Kenntnis gebracht:
"Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes ergibt sich
folgender Sachverhalt:
Nach der Familiendatenbank haben Sie für Ihren Sohn
Stefan E. (geboren am 10. Februar 1987) im Zeitraum vom Jänner 1993
bis Februar 2005 die Familienbeihilfe bezogen. Ihre Ehegattin hat für die
Zeiträume März bis September 2005 und dann ab August 2006
Familienbeihilfe bezogen. Der Familienbeihilfenanspruch ist nach wie vor
aufrecht. Demnach wurde für den Zeitraum Oktober 2005 bis
einschließlich Juli 2006 keine Familienbeihilfe bezogen.
Aus der Abfrage beim zentralen Melderegister des
Unabhängigen Finanzsenates vom 6. Juni 2007 ergibt sich, dass Ihr Sohn
Stefan E. seit 23. März 1997 an Ihrem gemeinsamen Wohnsitz in xxxx W., O.
Straße 25 gemeldet ist. Seit 12. September 2006 ist er auch an einem
Nebenwohnsitz in yyyy W, LG. 26-28/3/303 gemeldet.
Sie werden ersucht,
innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses
Vorhaltes zu folgenden Fragen eine Stellungnahme abzugeben:
|
1)
|
Sind die sich aus der Familienbeihilfendatenbank des
Finanzamtes ergebenden Bezugszeiträume der Familienbeihilfe zutreffend?
Falls nicht, werden Sie ersucht einen entsprechenden Nachweis über die
tatsächlichen Bezugszeiträume vorzulegen (zB Familienbeihilfenbescheid
des Finanzamtes).
|
2)
|
Die Meldedaten weisen darauf hin, dass Ihr Sohn Stefan
E. im ganzen Jahr 2006 Ihrem Haushalt angehört hat. Ist diese Annahme
zutreffend? Falls nicht, legen Sie entsprechende Nachweise vor."
Im Übrigen wurde dem Bw. die Rechtslage
dargelegt.
Der Vorhalt wurde nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Aktenlage geht der Unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass der Bw. für seinen Sohn Stefan E. (geboren am
10. Februar 1987) im Zeitraum vom Jänner 1993 bis Februar 2005 die
Familienbeihilfe bezogen hat. Seine Ehegattin hat für die Zeiträume
März bis September 2005 und dann ab August 2006 Familienbeihilfe bezogen.
Der Familienbeihilfenanspruch ist nach wie vor aufrecht. Demnach wurde für
den Zeitraum Oktober 2005 bis einschließlich Juli 2006 keine
Familienbeihilfe bezogen. Aus den Meldedaten ergibt sich, dass der Sohn des Bw.
im ganzen Jahr 2006 dem Haushalt des Bw. angehört hat. Gegen diese
Feststellung wurde nichts vorgebracht.
Bezüglich der Absetzbarkeit von Personenversicherungen
für Kinder besteht folgede gesetzliche Regelung:
§ 18 Abs. 1 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG
1988) lautet:
"Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des
Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind:
...
2. Beiträge und Versicherungsprämien
ausgenommen solche im Bereich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes -
BMVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
(§ 108g) zu einer - freiwilligen Kranken-, Unfall- oder
Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige
Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
(einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des
§ 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür
eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie
ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
..."
§18 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 lautet:
"(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird
bestimmt: 1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 kann der
Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd
getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder
(§ 106) leistet.
2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit
Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung
einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro
jährlich. Dieser Betrag erhöht sich - um 2 920 Euro, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
zusteht und/oder - um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106
Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das
Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht
zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder. Sind diese
Ausgaben insgesamt - niedriger als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der
Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen, - gleich hoch
oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein
Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen
(Sonderausgabenviertel).
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr
als 36 400 Euro, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der Pauschbetrag
nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß
sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50 900 Euro kein absetzbarer
Betrag mehr ergibt."
§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lauten:
"Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3)
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht.
(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
zusteht."
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und b EStG 1988 lauten:
"3. a) Einem Steuerpflichtigen,
dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird,
steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr
2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das
nicht seinem Haushalt zugehört
(§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das
weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht
ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr
als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so
steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für
jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu.
Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen
für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal
zu."
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht als aufgehoben gilt, wenn es sich
nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder
wenn es für Zwecke der Berufsausübung oder für Ausbildungszwecke
eine Zweitunterkunft bewohnt (vgl.
Doralt,
EStG6, § 33 Tz.
39).
Aus dieser Rechtslage ergibt sich eindeutig, dass im Jahr
2006 aus dem Titel "Sonderausgaben" keine Absetzbarkeit Zahlungen für die
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Sohn Stefan E.
gegeben ist, da für diesen Sohn nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
2006 ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
zugestanden ist. Es bestand nur für 5 Monate im Kalenderjahr 2006 ein
Anspruch auf die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Damit galt Herr Stefan E. im Jahr 2006 nicht als Kind iSd. § 106 EStG 1988.
Die Absetzbarkeit dieser Sonderausgaben iSd. § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist
somit nicht gegeben. Einen Spielraum für eine "Kulanzlösung" hat der
Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass die Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Linz, am 29.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0601-L/07
- Stammnummer
- 30319
- Gültig
- 29.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF