Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0964-L/06
Säumniszuschlag betreffend Einfuhrumsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0964-L/06vom 27.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der I-GmbH,
1) vom 28. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 10. April 2006
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages betreffend
Einfuhrumsatzsteuer 01/2006,
2) vom 15. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 9. Mai 2006 über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages betreffend Einfuhrumsatzsteuer
02/2006, und
3) vom 6. September 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 9. August 2006
über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages betreffend
Einfuhrumsatzsteuer 02/2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1) Mit Bescheid vom 10.4.2006 setzte das Finanzamt wegen
nicht termingerechter Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) 01/2006 in
Höhe von 128.122,70 € einen ersten Säumniszuschlag von 2.562,45
€ fest.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Berufungswerberin durch
ihren Geschäftsführer C S mit Eingabe vom 28.4.2006 Berufung erhoben.
Sämtliche Einfuhrumsatzsteuern würden auf Basis der "EUST NEU
gemäß der BGBl. I 71/2003 vom 20.08.2003 als gestundete EUST"
abgewickelt. Somit sei ein effektiver Geldfluss nicht notwendig. Es werde daher
ersucht, den Säumniszuschlag bzw. den Bescheid aufzuheben.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 21.6.2006 als unbegründet abgewiesen.
In einem als "Berufung" gegen diese
Berufungsvorentscheidung bezeichneten Vorlageantrag vom 29.6.2006 wies die
Berufungswerberin darauf hin, es sei ihr vom Finanzamt (Herr X) mitgeteilt
worden, dass die "Abwicklung der EUST NEU" nicht möglich sei. Weiters sei
ihr auch vom Finanzamt nach mehrmaligen Telefongesprächen keine Mitteilung
gemacht worden, dass in den jeweils fälligen Umsatzsteuervoranmeldungen ein
entsprechender Vermerk für die EUST NEU (Vormerkung) zu setzen sei. Dies
sei eine falsche Mitteilung bzw. ein Versäumnis des Finanzamtes gewesen.
Seit der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2006 funktioniere die
Abwicklung der EUST NEU ohne Probleme. Es werde daher gebeten, nochmals die
Aktenlage zu prüfen, und den vorliegenden Säumniszuschlagsbescheid
aufzuheben.
2) Mit Bescheid vom 9.5.2006 setzte das Finanzamt wegen
nicht termingerechter Entrichtung der EUSt 02/2006 in Höhe von 463.762,54
€ einen ersten Säumniszuschlag von 9.275,25 € fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 15.5.2006
Berufung erhoben, die inhaltlich gleichlautend wie die Berufung vom 28.4.2006
begründet wurde.
Auch der im Anschluss an eine diese Berufung abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 21.6.2006 gestellte Vorlageantrag vom 29.6.2006
entsprach inhaltlich dem unter Punkt 1) erwähnten Vorlageantrag (ebenfalls
vom 29.6.2006).
3) Mit Bescheid vom 9.8.2006 wurde von der EUSt 02/2006 ein
zweiter Säumniszuschlag in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt.
Auch die gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 6.9.2006
erhobene Berufung wurde wie die unter Punkt 1) und 2) dargestellten Berufungen
begründet.
In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen
(insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Die mit Bescheid des
Unabhängigen Finanzsenates vom 27.11.2006 gemäß
§ 281 BAO
ausgesetzten gegenständlichen Berufungsverfahren konnten daher fortgesetzt
werden.
In einem Vorhalt vom 23.7.2007 wurde die Berufungswerberin
eingeladen, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
"Seit 1.10.2003 sind
unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Zif. 2 UStG die Finanzämter
für die Einhebung der EUSt zuständig. Die vom Zollamt vorgeschriebene
EUSt wird auf das Finanzamtskonto des Unternehmers monatsweise eingebucht und
kann somit unmittelbar mit der entsprechenden, in der UVA geltend gemachten
EUSt-Vorsteuer gegenverrechnet werden. Eine effektive Zahlung der EUSt kann
dabei naturgemäß nur unterbleiben, wenn die Gutschrift aus der UVA
zur zeitgerechten Abdeckung der offenen EUSt ausreicht, oder eine
Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 lit. f BAO erteilt wird. Die
Höhe der offenen EUSt ist sowohl den von der Zollverwaltung
übermittelten Aufstellungen (Kontrolllisten), als auch den
Buchungsmitteilungen zu entnehmen.
Durch die nicht
termingerechte Entrichtung der Umsatzsteuer 11/2005 in Höhe von 501.673,02
€ bestand im ersten Quartal 2006 ein beträchtlicher
Abgabenrückstand. Am 27.2.2006 wurde die EUSt 01/2006 in Höhe von
128.122,70 € am Abgabenkonto eingebucht, wodurch sich der
Abgabenrückstand auf insgesamt 651.077,71 € erhöhte. In der UVA
01/2006 wurde zwar die EUSt 01/2006 in der genannten Höhe als abziehbare
Vorsteuer geltend gemacht, und es ergab sich insgesamt ein vorangemeldeter
Überschuss von 131.147,72 €, der aber natürlich in keiner Weise
zur Abdeckung des gesamten offenen Saldos ausreichte, sodass eine Vorschreibung
von Säumniszuschlägen unvermeidlich war. Wäre eine
Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 lit. f BAO zur Abdeckung der
offenen EUSt erteilt worden, wäre der Säumniszuschlag lediglich
für andere, offen gebliebene Abgaben festgesetzt worden.
Laut der beiliegenden
Stellungnahme der Einbringungsstelle des Finanzamtes wurde Herr
S mehrmals darauf hingewiesen, dass bei
nicht termingerechter Entrichtung der EUSt ein Säumniszuschlag
vorgeschrieben würde. Von einem "Mitverschulden" des Finanzamtes an den
gegenständlichen Säumniszuschlägen, wie dies in den
gegenständlichen Vorlageanträgen zum Ausdruck gebracht wurde, kann
daher keine Rede sein. Ebenso wenig trifft auch die Behauptung zu, dass seit der
UVA 4/2006 die Abwicklung der EUSt ohne Probleme funktioniere, wie allein schon
durch die weiteren Säumniszuschläge für die EUSt 08/2006,
09/2006, 10/2006, 11/2006 dokumentiert wird.
Darüber hinaus ist
die Firma INOWATT Elektro Technik GmbH steuerlich vertreten. Wenn daher beim
Geschäftsführer der Gesellschaft Unklarheiten über die
gesetzliche Neuregelung im Zusammenhang mit der EUSt bestanden haben, hätte
diesen die Pflicht getroffen, sich beim steuerlichen Vertreter entsprechend zu
informieren. Wird dies unterlassen, liegt schon darin ein über den minderen
Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.
Für die beiden
Säumniszuschläge betreffend EUSt 02/2006 gilt dasselbe. Erst durch die
am 22.8.2006 verbuchte Gutschrift aus der Umsatzsteuer 06/2006 war das
Abgabenkonto - wenn auch nur kurzzeitig - wieder ausgeglichen. Ab Ende September
2006 gab es neuerlich (zum Teil massive)
Abgabenrückstände."
Dem Vorhalt war eine Stellungnahme des Herrn X (Finanzamt
Steyr, Team Abgabensicherung) zu den gegenständlichen Berufungen mit
folgendem Inhalt angeschlossen:
"Da der EB-Stelle, jetzt
AS, des FA Steyr Herr S schon jahrelang
aufgrund der Firma I=GmbH amtsbekannt
ist und einige Zeit in den letzten Jahren immer wieder große
Einbringungsprobleme hatte, jedoch in den letzten Monaten, seit dem er fast nur
mehr für das Ausland arbeite, kaum mehr Rückstände sich ergaben,
im Gegenteil laufende Rückzahlungen, habe ich öfters mit Hrn
S seit Anfang 2006 telefoniert, warum
plötzlich wiederum Rückstände und vor allem so große
Rückstände vorhanden sind. Die Rückstände ergeben sich
aufgrund der EUSt, welche vorher immer durch die Zollbehörden abgewickelt
wurde. Da ihm dies offenbar nicht bewusst war, wurde er mehrmals darauf
hingewiesen, dass die Zahlungen nun beim Finanzamt zu tätigen sind und
falls diese zum Fälligkeitstag nicht entrichtet werden, ein
Säumniszuschlag vorgeschrieben werde. Da er im Winter offenbar
Zahlungsschwierigkeiten hatte, wurde ihm mündlich für ein paar Monate
Zahlungsaufschub gewährt, das jedoch die Vorschreibung des
Säumniszuschlages nicht berührt. Der Satz im Schreiben des AS, ist
falsch formuliert. Dieser müsste lauten, dass die EUSt neu geregelt
über das Finanzamt laufe und automatisch auf die St.Nr. überspielt
werde. Dies dürfte Hrn S einige
Monate nicht klar gewesen sein. Die Säumniszuschläge sind daher auf
jeden Fall zu Recht!"
Die Berufungswerberin gab zu diesem Vorhalt keine
Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu
entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO). Ein
zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226) entrichtet ist. Dieser Säumniszuschlag beträgt 1% des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217
Abs. 3 BAO).
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und
die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare
oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen
des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den
von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein
(grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (z.B. UFS 30.5.2007,
RV/0384-L/05 mwN).
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem
groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. UFS
3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004, 2003/15/0112 zu § 212
BAO).
Bereits im Vorhalt vom 23.7.2007 wurde darauf hingewiesen,
dass zwar seit 1.10.2003 unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Zif. 2
UStG die Finanzämter für die Einhebung der EUSt zuständig sind,
und die am Finanzamtskonto des Unternehmers monatsweise eingebuchte EUSt
unmittelbar mit der entsprechenden, in der UVA geltend gemachten EUSt-Vorsteuer
gegenverrechnet werden kann. Eine effektive Zahlung der EUSt kann dabei aber
naturgemäß nur unterbleiben, wenn die Gutschrift aus der UVA zur
zeitgerechten Abdeckung der offenen EUSt ausreicht, oder eine
Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 lit. f BAO erteilt wird.
In diesem Zusammenhang war der geschäftsführende
Vertreter der Berufungswerberin offenbar der irrigen Ansicht, dass eine
Entrichtung der EUSt auch dann unterbleiben kann, wenn Rückstände am
Abgabenkonto bestehen oder die Gutschrift aus der UVA nicht zur Abdeckung der
EUSt ausreicht. Da dieser aber laut den unwidersprochen gebliebenen
Feststellungen des Finanzamtes in der Stellungnahme zu den gegenständlichen
Berufungen mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass die Zahlungen (betreffend
EUSt) nunmehr beim Finanzamt (und nicht mehr beim Zollamt) zu tätigen sind,
und bei Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag Säumniszuschläge
vorgeschrieben werden, muss von einem über den minderen Grad des Versehens
hinausgehendes Verschulden an der verspäteten Entrichtung der den
Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Einfuhrumsatzsteuern ausgegangen
werden. Eine fehlerhafte oder mangelhafte Information seitens des Finanzamtes,
wie dies in den Vorlageanträgen behauptet wurde, konnte nicht festgestellt
werden. Auch wurde bereits im Vorhalt vom 23.7.2007 bemerkt, dass keineswegs
seit der UVA 4/2006 die Abwicklung der EUSt ohne Probleme funktioniert
hätte, wie allein schon durch die weiteren Säumniszuschläge
für die EUSt 08/2006 bis 11/2006 dokumentiert wird. Auch dies spricht gegen
die Behauptung, fehlende oder fehlerhafte Informationen wären
ursächlich für die verspätete Entrichtung der EUSt 01/2006 und
02/2006 gewesen.
Darüber hinaus wurde ebenfalls bereits im Vorhalt vom
23.7.2007 darauf hingewiesen, dass die Berufungswerberin steuerlich vertreten
ist. Wenn daher beim Geschäftsführer der Gesellschaft Unklarheiten
über die gesetzlichen Neuregelungen im Zusammenhang mit der EUSt bestanden
haben, hätte diesen die Pflicht getroffen, sich beim steuerlichen Vertreter
entsprechend zu informieren. Dass dies im vorliegenden Fall geschehen wäre,
wurde nicht behauptet. Die Unterlassung einer derartigen Informationsbeschaffung
begründet ebenfalls ein über den minderen Grad des Versehens
hinausgehendes Verschulden an der Säumnis.
Insgesamt gesehen wurden daher keine Gründe
vorgebracht, welche einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels für das
Vorliegen solcher Umstände sprechen würden, bei denen kein grobes
Verschulden an der eingetretenen Säumnis anzunehmen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 27.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0964-L/06
- Stammnummer
- 30289
- Gültig
- 27.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF