Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0711-G/06
Objektiv zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzufordern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0711-G/06vom 24.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Oktober 2006, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 12. September 2006,
betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Mai 2006
bis 30. Juni 2006, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Ermittlungen des Finanzamtes hatten ergeben, dass die
Tochter Johanna nur bis 4. April 2006 beim Arbeitsmarktservice als
Arbeitsuchende vorgemerkt war. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden forderte
das Finanzamt in der Folge die für die Monate Mai und Juni 2006 bereits
ausbezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge
zurück.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
16. Oktober 2006 wie auch im späteren Vorlageantrag vom
14. November 2006 weist der Berufungswerber darauf hin, dass die
Rückforderung ihre alleinige Ursache in einer unrichtigen Auskunft des
Finanzamtes finde, welches die Frage, ob eine Meldung der Tochter als
Arbeitssuchende erforderlich sei, ausdrücklich verneint habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Von allen in § 2 Abs.1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 taxativ genannten
Anspruchsvoraussetzungen kann im vorliegenden Fall nur deren lit. f herangezogen
werden.
Demnach haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wenn sie
aa) weder den Präsenz- oder
Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind
und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Die formelle Meldung der Tochter als Arbeitsuchende
wäre daher unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf
Familienbeihilfe für die Monate Mai und Juni 2006 gewesen. Die für
diese beiden Monate bezogene Familienbeihilfe und die entsprechenden
Kinderabsetzbeträge wurden daher, was vom Berufungswerber auch gar nicht
bestritten wird, objektiv zu Unrecht bezogen.
Für diesen Fall normiert § 26 Abs.1 FLAG
1967, dass, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen hat, soweit (was im vorliegenden Fall nicht
gegeben ist) der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch
eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so
genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B.
VwGH31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Da die angefochtenen Bescheide dieser zitierten Rechtslage
entspricht, musste der Unabhängige Finanzsenat die dagegen gerichtete
Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörden ermächtigt sind, in
Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges
abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Eine derartige
Maßnahme fällt in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend. Es muss aber
beachtet werden, dass es sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes
handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim
Finanzamt einen Antrag gemäß
§ 212 BAO auf
Zahlungserleichterung und gemäß
§ 236 BAO auf Nachsicht
einzubringen.
Graz, am 24.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0711-G/06
- Stammnummer
- 30266
- Gültig
- 24.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF