Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1231-W/06
Zahlungserleichterungsansuchen, Gefährdung der Einbringlichkeit infolge Insolvenzverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1231-W/06vom 24.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des I.K., vom 12. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten vom 24. August 2005
betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Lilienfeld St. Pölten vom 24. August 2005 wurde ein
Zahlungserleichterungsansuchen des Berufungswerbers (in weiterer Folge Bw.) vom
18. August 2005 auf Stundung der vorgeschriebenen Einkommensteuer für
2005 und um monatliche Ratenzahlung mit der Begründung abgewiesen, dass in
der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw.
einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte
erblickt werden könne.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 12. September 2005 wurde ausgeführt, dass im
Rückstand von € 37.816,46 € 11.646,00 an Vorauszahlungen an
Einkommensteuer 7-9/2005 enthalten seien. Dieser Betrag sei nicht selbst
berechnet und außerdem laut Ausführungen des Bw. vom 8. August
eindeutig zu hoch bemessen. Dieser Umstand sei bis dato in keiner Weise vom
Finanzamt gewürdigt worden. Der Bw. beantrage daher die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer 2005 auf eine Einkommensbasis von € 16.000,00
herabzusetzen.
Begründung: Der
überwiegende Teil der Abgaben sei durch die Abtretung der Forderung des Bw.
an die Firma K-GmbH gedeckt.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 21. November 2005 wurde die
Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass Zahlungserleichterungen
gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO nicht bewilligt werden können,
wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet
werde. Die vom Bw. angebotenen Raten von monatlich € 800,00 seien im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Außerdem
führe der Bw. noch an, dass der überwiegende Teil der Abgaben durch
die Abtretung der Forderung an die Firma Kfz-GmbH, gedeckt sei. Da die
Einbringung dieser Forderung sehr ungewiss sei und eingeklagt werden müsse,
sei diese Forderung mit Rückabtretungserklärung vom 27. Juni 2005
wieder an den Bw. abgetreten worden. Dem Ansuchen sei daher der Erfolg versagt
geblieben.
Im Schreiben vom 18. Dezember
2005 wird der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung bei der zweiten
Instanz der Abgabenbehörde gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen
abzuweisen
Soweit der Bw. darauf hinweist, dass die Begründung
des angefochtenen Bescheides (selbst zu berechnende Abgaben) fehlerhaft
wäre, ist er zwar im Recht, doch wurde dieser Fehler schon in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 21. November
2005 korrigiert bzw. richtig gestellt, sodass für die Berufung daraus
nichts zu gewinnen war.
Zwischenzeitig wurde über
den Bw. mit Beschluss des Landesgerichtes vom 23. November 2006, AZ.
123/xy, das Ausgleichsverfahren eröffnet. Laut Beschluss des
Ausgleichsgerichtes vom 14. Mai 2007 ist die Bestätigung des Ausgleiches,
mit dem die Gläubiger zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen
eine Quote von 40 % erhalten, rechtskräftig. Daraus ist jedoch abzuleiten,
dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht nur - wie vom Gesetz gefordert -
gefährdet ist, sondern es steht vielmehr fest, dass 60 % der Forderungen
uneinbringlich sein werden.
Besteht bereits eine
Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Gewährung von
Zahlungserleichterungen kein Raum (VwGH 20.9.2001, 2001/15/0056). Da durch die
festgestellte Gefährdung der Einbringlichkeit schon eine der gesetzlich
geforderten Bedingungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
nicht erfüllt ist, war eine weitere Prüfung der Voraussetzungen
obsolet und spruchgemäß zu entscheiden.
An dem im Insolvenzverfahren vereinbarten und vom Gericht
genehmigten Zahlungsplan tritt somit keine Änderung ein.
Wien, am 24.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1231-W/06
- Stammnummer
- 30264
- Gültig
- 24.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF