Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0574-L/06
Grenzbetrag für Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0574-L/06vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom 22. Mai
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
durch Reinhard Schatzl, vom 10. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bw. erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Pensionist sowie Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
In der am 2. Mai 2006 eingereichten
Einkommensteuererklärung wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt.
Als außergewöhnliche Belastung bei Behinderung wurden aufgrund einer
Behinderung des Ehepartners von 80% Aufwendungen angeführt.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 10. Mai 2006
wurde kein Alleinverdienerabsetzbetrag gewährt. Ebenso wurde keinerlei
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt. Dies mit der Begründung, dass diese
Aufwendungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, nicht
berücksichtigt werden könnten, da sie den Selbstbehalt in Höhe
von 1.165,94 € nicht übersteigen würden.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2006 wurde Berufung
eingereicht gegen obigen Bescheid wie folgt: Es sei der
Alleinverdienerabsetzbetrag und die außergewöhnlichen Belastungen
nicht berücksichtigt worden. Das Einkommen der Gattin des
Berufungswerbers würde laut Einkommensteuerbescheid 2005
1.515,60 € betragen. Die Gattin würde zu 80% behindert
sein und Diätverpflegung benötigen.
Laut Einkommensteuerbescheid 2005 der Gattin des
Berufungswerbers vom 10. Mai 2006 beträgt der Gesamtbetrag der
Einkünfte 3.189,60 €, das Einkommen 1.515,60 €.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom 13. Juni 2006 wurde obige Berufung als
unbegründet abgewiesen wie folgt: Der Alleinverdienerabsetzbetrag
hätte nicht berücksichtigt werden können, da die
steuerpflichtigen Einkünfte der Gattin des Bw. höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 2.200,00 € seien. Der
pauschale Freibetrag für Aufwendungen wegen der Behinderung des Partners
hätte nicht berücksichtigt werden können, da dem Berufungswerber
der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehen
würde. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages
für den Alleinverdienerabsetzbetrag sei der Gesamtbetrag der Einkünfte
(§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988) und nicht das
steuerpflichtige Einkommen.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 wurde der Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat
gestellt. Eine zusätzliche Begründung wurde nicht
eingereicht.
Am 27. Juni 2006 wurde obige Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist zunächst die Frage, ob der
Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
lautet: "Zur Abgeltung gesetzlicher
Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge
zu:
1. Einem Alleinverdiener
steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
jährlich
- ohne Kind
364,00 €
.....
Voraussetzung
ist, dass der (Ehe)Partner ....Einkünfte von höchstens
2.200,00 € jährlich erzielt."
Abgestellt wird eindeutig auf die Einkünfte, nicht auf
das Einkommen. Da diese Grenze bei der Gattin des Berufungswerbers laut
Bescheid eindeutig überschritten ist, war der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht zuzulassen.
Aus diesem Grund steht Bw. auch kein Abzug von Kosten iSd
§ 35 Abs. 1 EStG 1988, die aufgrund der
Behinderung seiner Ehegattin entstanden sind, zu.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 23.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0574-L/06
- Stammnummer
- 30263
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF