Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1111-W/02
Bescheidadressat nach Vorliegen der Einantwortungsurkunde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1111-W/02vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 7. April 1999 und den
Vorlageantrag vom 12. Oktober 1999 der Verlassenschaft nach Bw, Adresse,
vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Gaubatz - Jaksche, Beeideter
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1040 Wien,
Schönburgstraße 15/17, gegen die Erledigung des Finanzamtes X vom
2. März 1999 betreffend Haftung für die Einbehaltung und Abfuhr
der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 30. September 1997 und die als
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO bezeichnete Erledigung
des Finanzamtes vom 14. September 1999 entschieden:
Die Berufung
vom 7. April 1999 und der Vorlageantrag vom 12. Oktober 1999 werden
gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBL Nr.
1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem vorgelegten
Lohnsteuerprüfungsakt ist zu entnehmen, dass vom Finanzamt am
2. Dezember 1996 ein Prüfungsauftrag für eine
Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31.
Dezember 1996 ausgefertigt worden ist. Dieser Prüfungsauftrag wurde der
steuerlichen Vertretung des Berufungswerbers (in Folge: Bw.) am 27. Oktober 1997
zur Kenntnis gebracht. Weiters geht aus dem Prüfungsauftrag hervor, dass
der Zeitraum für die Lohnsteuerprüfung bis einschließlich 30.
September 1997 erweitert worden ist. Außerdem ist aus dem
Prüfungsauftrag ersichtlich, dass die Lohnsteuerprüfung am 9. Februar
1998 begonnen und laut Bericht am 10. Februar 1999 abgeschlossen worden ist. Dem
vorgelegten Lohnsteuerprüfungsakt ist noch zu entnehmen, dass der Bw. am
22. September 1997 verstorben ist.
Die vom Prüfungsorgan
getroffenen Feststellungen wurden in einer Beilage zum Bericht vom
10. Februar 1999 festgehalten. Eine Berechnung der
Nachforderungsbeträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist in der
Beilage aufgelistet.
Das Finanzamt hat sich den
Prüfungsfeststellungen angeschlossen und hat am 2. März 1999
einen Haftungs - und Abgabenbescheid für den Zeitraum 1. Jänner 1993
bis 30. September 1997 ausgefertigt. Als Bescheidadressat ist vom Finanzamt
Verl. Nach
Bw zH der steuerlichen Vertreterin Frau
Mag. Dr. Ingrid Gaubatz - Jaksche und Adresse angeführt
worden.
Gegen diesen Bescheid hat die
steuerliche Vertretung im Namen der Verlassenschaft Berufung erhoben. Das
Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet
abgewiesen. Aus der im Lohnsteuerprüfungsakt aufliegenden Zweitschrift der
Berufungsvorentscheidung, ist zu entnehmen, dass diese vom Finanzamt an die
Verl nach=
Bw z H. Frau Mag. Dr. Ingrid Gaubatz -
Jaksche und Adresse gerichtet worden ist.
Die steuerliche Vertretung hat
daraufhin einen Vorlageantrag eingebracht.
Auf Ersuchen des
Unabhängigen Finanzsenates wurde die Einantwortungsurkunde des verstorbenen
Bw. vom Bezirksgericht N vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 273 Abs. 1 lit. a
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde eine Berufung
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nach § 276
Abs. 4 BAO ist § 273 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge
sinngemäß anzuwenden.
Gemäß
§ 92 Abs. 1
BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn
sie für einzelne Personen ua. Rechte und Pflichten begründen oder
abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen. Nach § 93 Abs. 2 BAO ist
jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft)
zu nennen, an die er ergeht. Gemäß
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei
schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Aus dem Spruch ergibt sich, gegen
welche Person sich der Bescheid richtet, also die Person, für die der
Bescheid nach dem Willen der Behörde bestimmt ist. Sollte ein den Erblasser
betreffender Bescheid ergehen (der gemessen an § 4 BAO den
abgabepflichtigen Tatbestand verwirklicht) und dieser Bescheid aber erst nach
seinem Ableben bekannt gegeben (zugestellt) werden können, so kann er nicht
mehr an den Erblasser gerichtet werden. In diesem Zusammenhang ist zu
unterscheiden, ob der Bescheid vor oder nach der Einantwortung von der
Behörde erlassen wird. Vor der Einantwortung hat ein solcher Bescheid an
die Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator (§§
77 bis 79, 128, 129 AußStG) zu ergehen (zu richten an "An die
Verlassenschaft zu Handen des Verlassenschaftskurators N.N.). Nach der
Einantwortung hat der Bescheid an die (eingeantworteten) Erben in ihrer
Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger nach dem Verstorbenen zu ergehen. Ein in
diesem Verfahrensstadium gegen den Erblasser gerichteter Bescheid ginge ebenso
ins Leere, wie wenn er an die Verlassenschaft gerichtet würde (vgl. Stoll,
BAO Kommentar, Band 1, § 97 Seite 1012 und die dazu angeführte
Judikatur).
Aus der Einantwortungsurkunde vom
28. Jänner 1998 XY, des Bezirksgerichtes N ist ersichtlich, dass Bw am 22.
September 1997 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben ist.
Der Nachlass wurde unter Bedachtnahme auf das Erbübereinkommen vom 9.
Jänner 1998 der erblichen Witwe CP und den beiden minderjährigen
Kindern, welche sich mit der Rechtswohltat des Inventars erbserklärt haben,
zu je 1/3 eingeantwortet.
Das Finanzamt hat am 2. März
1999 den Abgaben - und Haftungsbescheid und am 14. September 1999 die
Berufungsvorentscheidung an die Verlassenschaft nach Bw zH der steuerlichen
Vertreterin gerichtet.
Die mit der Personenumschreibung
getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes
Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die
in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher
Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen
Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. Beschluss des
VwGH vom 6. April 1994, 91/13/0234).
Zum Zeitpunkt der
Bescheiderlassung am 2. März 1999 war die Verlassenschaft nicht mehr
existent, da die Einantwortung des Nachlasses laut vorliegender
Einantwortungsurkunde bereits am 28. Jänner 1998 erfolgt ist. Die vom
Finanzamt an die Verlassenschaft ergangenen Erledigungen (Abgaben - und
Haftungsbescheid und Berufungsvorentscheidung) konnten daher keine Rechtswirkung
entfalten und sind ins Leere gegangen.
Da keine wirksamen Erledigungen
vorlagen, waren die Berufung und der Vorlageantrag gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 21.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1111-W/02
- Stammnummer
- 30225
- Gültig
- 21.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF