Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4349-W/02
Verfahrenswiederaufnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4349-W/02vom 16.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Verfahrenswiederaufnahme ohne Angabe von Wiederaufnahmegründen ist nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Doris
Rebhandl, 1070 Wien, Mariahilferstr. 112, vom 27. September 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Krems an der Donau vom 28. August 2002
betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1998 - 2000 und
Einkommensteuer 1998 - 2000 entschieden:
Der Berufung
gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1998 - 2000 wird
stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1998 - 2000 scheiden aus dem Rechtsbestand aus.
Die Berufung
gegen die aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1998 - 2000 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im ggstl. Berufungsverfahren sind Verfahrenswiederaufnahmen
und die nach diesen Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen
Einkommensteuerbescheide angefochten worden.
I.
Verfahrenswiederaufnahmen:
Nach der im Mängelbehebungsverfahren innerhalb offener
Frist vorgelegten Berufungsbegründung werden die Verfahrenswiederaufnahmen
angefochten, weil die Abgabenbehörde im Begründungsteil der
Wiederaufnahmebescheide den Gesetzestext von § 303 Abs 4 BAO idgF zitiert
und keine neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel anführt
habe.
Beantragt wird die Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide.
II.
Einkommensteuerbescheide:
Streitpunkt sind die aus der Beteiligung an der EACC
stammenden Kapitalerträge, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen
veranlagt worden sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.
Verfahrenswiederaufnahmen:
Streitpunkt ist die Verfügung von
Verfahrenswiederaufnahmen, die ohne Benennung einer neu hervor gekommenen
Tatsache und ohne Benennung eines neu hervor gekommenen Beweismittels erfolgt
sein soll.
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO idgF ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs 1 lit a und lit c BAO idgF und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob die
Verfahrenswiederaufnahmen aus den in den Wiederaufnahmebescheiden
angeführten Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen sind.
Aus dem Begründungsteil der Wiederaufnahmebescheide
ist festzustellen, dass darin der Gesetzestext von § 303 Abs 4 BAO idgF
zitiert wird. Eine neu hervor gekommene Tatsache oder ein neu hervor gekommenes
Beweismittel werden darin nicht genannt und es fehlt auch der Hinweis auf die
Begründung der Einkommensteuerbescheide, sodass deren Begründungsteil
nicht Bestandteil der Begründung der Wiederaufnahmebescheide ist.
Eine Verfahrenswiederaufnahme ohne Angabe von
Wiederaufnahmegründen ist nicht zulässig.
Dem Berufungsbegehren - die Wiederaufnahmebescheide
aufzuheben - ist stattzugeben.
II.
Einkommensteuerbescheide:
Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide ist das
Verfahren in den Stand zurückgetreten, in dem es sich vor den
Verfahrenswideraufnahmen befunden hat (§ 307 Abs 3 BAO idgF); d.h. die nach
den Verfahrenswiederaufnahmen erlassenen Einkommensteuerbescheide sind aus dem
Rechtsbestand ausgeschieden und die Einkommensteuererstbescheide leben wieder
auf.
Festzustellen ist, dass sich die Berufung nach der
Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide gegen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene
Einkommensteuerbescheide richtet.
Richtet sich eine Berufung gegen aus dem Rechtsbestand
ausgeschiedene Bescheide, ist die Berufung nicht (mehr) zulässig und ist
gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO idgF zurückzuweisen.
Nach dieser Rechtslage ist die Berufung gegen die im ggstl.
Berufungsverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheide
zurückzuweisen.
Wien, am 16.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4349-W/02
- Stammnummer
- 30182
- Gültig
- 16.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF