Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0802-L/05
Weitergabe mittels Erbübereinkommen des durch Erbanfall erworbenen Anteils am Betrieb stellt keinen Nachversteuerungstatbestand dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0802-L/05vom 14.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der OP, BG, vertreten durch Dr. Gabriele
Goja, Notar, 4820 Bad Ischl, Pfarrgasse 5/II, vom 13. Februar 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch AD
RR Renate Pfändtner, vom 13. Jänner 2004 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Erbschaftssteuerbescheid wird abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Steuerpflichtiger Erwerb
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91.472,00 €
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Erbschaftssteuer
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6.068,73 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe sind der Begründung zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Lt. eidesstättigem Vermögensbekenntnis haben
sich im Nachlass des am 8. August 2002 verstorbenen RP vor allem die
folgenden Vermögenswerte befunden:
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Liegenschaft EZ 652, GB G, gemischt genutztes
Grundstück, EW 43.531,03 €
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130.593,08 €
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Sparguthaben (+Geschäftsanteil VB G )
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27.110,17 €
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Betriebsvermögen der nicht protokollierten
Einzelfirma RP Gas-Wasser-Heizung
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364.600,42 €
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Summe Nachlass-Aktiven
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522.303,67 €
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- Begräbniskosten, Grabstein
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- 7.224,57 €
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- Kreditkonto
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- 196,22 €
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- Leibrente und Wohnrecht AP
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20.500,00 €
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- Betriebsverbindlichkeiten
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116.873,40 €
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Summe Nachlass-Passiven
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144.794,19 €
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Reiner Nachlass
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377.509,48 €
Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens haben sich die
erbl. Witwe und die drei erbberechtigten Kinder am 5. August 2003 in einem
Erbübereinkommen dahingehend geeinigt, dass der erbl. Sohn JP - mit
Ausnahme des Sparguthabens - den gesamten Nachlass mit Aktiven und Passiven
insbesondere die nicht protokollierte Einzelfirma RP Gas-Wasser-Heizung in sein
Alleineigentum übernimmt. Gleichzeitig hat sich der erbl. Sohn JP
verpflichtet, seiner Mutter und erbl. Witwe OP ein Wohnrecht auf Lebenszeit an
der im zweiten Obergeschoss des Hauses G 392 befindlichen Wohnung
einzuräumen und an seine Geschwister erbl. Tochter RH einen Betrag von
29.070,00 € und erbl. Sohn WS einen Betrag von 73.000,00 € zur
vollständigen Erbteilsabfindung zu bezahlen. Zur Berechnung der
Erbschaftssteuer wurde die Anwendung des § 15a ErbStG beantragt.
Mit Bescheiden vom 13. Jänner 2004 hat das
Finanzamt für den Erwerb von Todes wegen nach RP die Erbschaftssteuer
für OP in Höhe von 17.048,94 € festgesetzt. Zur
Begründung hat das Finanzamt ausgeführt, die Erbschaftssteuer sei
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Das sei der
quotenmäßige Anteil (2/9) am steuerlich bewerteten
Nachlassvermögen und nicht der auf Grund eines Erbübereinkommens
effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand. Die Begünstigung
gemäß
§ 15a ErbStG könne nicht gewährt werden, da
das angefallene betriebliche Vermögen im Rahmen des Erbübereinkommens
dem Miterben JP überlassen worden sei.
Gegen diesen Erbschaftssteuerbescheid hat OP und nunmehrige
Berufungswerberin, =Bw, im Wesentlichen mit der Begründung berufen, dass
bei quotenmäßiger Berechnung der Erbschaftssteuer auch der, auf das
im angefallenen Vermögen enthaltene Betriebsvermögen, entfallende
Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG anteilig in Abzug zu bringen
sei.
Nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung
hat die Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall
ausschließlich, ob der Bw ein Freibetrag nach § 15a ErbStG
zusteht, bzw. ob die im Erbübereinkommen erfolgte Weitergabe des durch
Erbanfall erworbenen Anteils am Betrieb einen Nachversteuerungstatbestand nach
Abs. 5 leg. cit. erfüllt.
Gemäß
§ 15a ErbStG bleiben Erwerbe von
Todes wegen von inländischen Betrieben bis zu einem Wert von
365.000,00 € steuerfrei.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist die Steuer jedoch
nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Als Erwerb von Todes wegen gilt nach den Bestimmungen des
ErbStG der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Zivilrechtlich tritt der Erbanfall
grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers ein. Steuerrechtlich ist der
Erwerb durch Erbanfall mit Abgabe der Erbserklärung vollzogen.
Die Bw hat am 5. August 2003 aufgrund des Gesetzes die
unbedingte Erbserklärung zu einem Drittel des Nachlasses abgegeben. Damit
war nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Tatbestand des Erwerbes von Todes wegen - durch Erbanfall - erfüllt und ist
die Steuerschuld entstanden. Demnach hätte der Bw hinsichtlich des
erworbenen Anteils am Betrieb auch ein aliquoter Freibetrag nach § 15a
ErbStG zugestanden.
Allerdings ist im Abs. 5 der maßgeblichen
Bestimmung des § 15a ErbStG eine Behaltefrist von 5 Jahren normiert,
wonach eine Nachversteuerung zu erfolgen hat, wenn der zugewendete Betrieb
innerhalb dieses Zeitraumes entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird.
Unstrittig ist nach Abgabe der Erbserklärung zwischen den Erben mittels
Erbübereinkommen eine einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses dahingehend
erfolgt, dass den Betrieb der Sohn JP alleine in sein Eigentum übernommen
hat.
Aufgrund dieser Ausgangslage hat das Finanzamt im Sinne der
damaligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der mittels
Erbübereinkommen erfolgten Übertragung des durch Erbserklärung
bereits zuvor erworbenen Anteils am Betrieb einen freibetragsschädlichen
Vorgang erblickt.
Demgegenüber hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in
seinem Erkenntnis vom 29. September 2006, B 3551/05, jüngst
ausgesprochen, dass die Nacherhebung der Erbschaftssteuer auf Grund einer
Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Zuge eines Erbübereinkommens
eine sachlich nicht gerechtfertigte Auslegung des Gesetzes darstellt. Aus dem
Zweck des § 15a ErbStG, die Übergabe von Betrieben im Interesse
der Substanzerhaltung und der Sicherung von Arbeitsplätzen zu erleichtern,
schließt der VfGH, dass eine Zuteilung von Vermögenswerten im Zuge
eines Erbübereinkommens nicht als eine Übertragung im Sinne des
§ 15a ErbStG anzusehen ist, weil dem Gesetz sonst ein
gleichheitswidriger Inhalt beigemessen werden würde.
Beim Erwerb von Todes wegen könne in gewissen
Fällen die Unternehmensfortführung zwangsläufig nur durch
Zuteilung des Unternehmens im Rahmen der Erbauseinandersetzung (zivilrechtlich
gesehen also durch einen zweiaktigen Vorgang) erreicht werden. Aus dem Zweck der
Begünstigung folge aber dann, dass eine solche Übertragung in
sachlicher Weise nicht zu einer Nacherhebung der Steuer führen dürfe.
Vielmehr sei in solchen Fällen die Unternehmenserhaltung durch den oder die
begünstigten Erwerber nicht gefährdet, sondern sogar typischerweise
die Erhaltung des Unternehmens durch das Erbübereinkommen sichergestellt.
Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des
§ 15a ErbStG stellt somit die Zuteilung von Betriebsvermögen an
einen Miterben im Rahmen eines Erbübereinkommens keine
freibetragsschädliche Übertragung dar und ist daher der angefochtene
Bescheid wie folgt abzuändern:
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Steuerpflichtiger Erwerb lt. Bescheid
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202.229,67 €
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Abzüglich Freibetrag gem. § 15a ErbStG
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Betriebsvermögen Einzelfirma
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96.247,00 €
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Betrieblich genutzter Anteil (1/3) Grundstück
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14.510,34 €
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110.757,34 €
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Steuerpflichtiger Erwerb
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91.472,00 €
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§ 8 Abs. 1 ErbStG, 6 %
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5.488,32 €
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Zuzügl. §8 Abs. 4 ErbStG 2% von 29.020,68
(2/3 Grundstück)
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580,41 €
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Erbschaftssteuer
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6.068,73 €
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0802-L/05
- Stammnummer
- 30153
- Gültig
- 14.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF