Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0060-F/06
Betreff Wiederaufnahme- und Aufhebungsgründen ist der Erstbescheid ausschlaggebend.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0060-F/06vom 13.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des 1, vertreten durch Mag. Alexander
Kantner, Wirtschaftstreuhänder, 6900 Bregenz, Brielgasse 21,vom
23. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
21. Dezember 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003 und Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2004 sowie
Einkommensteuer 2001 bis 2004 vom 21. Dezember 2005 entschieden:
1) Der Berufung
gegen die Bescheide vom 21. Dezember 2005 über die Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich
Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 wird Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. Die betroffenen
Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2001 bis 2003 treten durch diese
Aufhebung in die Lage zurück, in der sie sich vor der Aufhebung befunden
haben.
2) Der Berufung
gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2005 über die Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs 1 BAO des Einkommensteuerbescheides 2004
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Das
betroffene Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2004 tritt durch diese
Aufhebung in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden
hat.
3) Die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2004 vom 21. Dezember 2005
wird gemäß
§ 273 BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat am 21.12.2005 Wiederaufnahmebescheide
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2001 bis
2003, einen Bescheid über die Aufhebung gemäß
§ 299 BAO des
Einkommensteuerbescheides 2004 sowie neue Sachbescheide betreffend
Einkommensteuer 2001 bis 2004 erlassen, weil das Finanzamt die ursprünglich
erklärungsgemäß veranlagten Einkünfte des Bw. aus
Vermietung und Verpachtung als Liebhaberei eingestuft hat.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben, in welcher
vom Bw. dargelegt wurde, dass einerseits die Wiederaufnahme bzw. Aufhebung zu
Unrecht erfolgte sowie andererseits keine Liebehaberei betreffend Vermietung und
Verpachtung vorliegen würde.
Das Finanzamt hat hierauf eine abweisende
Berufungsvorentscheidung erlassen.
Der Bw. hat nunmehr einen Vorlageantrag zur Entscheidung an
die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt, in welcher er nochmals
ausführlich seinen dem Finanzamt entgegengesetzten Standpunkt
erläutert hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist vorerst strittig, ob die
Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003 sowie der
Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuer 2004 rechtmäßig
ergangen sind.
1) Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer
2001 bis 2003
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 bis 2003:
Die Begründung der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide lautet jeweils wie folgt:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte
gem. § 303 (4) BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen
sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Laut Lehre und Rechtsprechung sind die
Wiederaufnahmegründe in der Begründung anzuführen. Dies ist nicht
zuletzt deshalb notwendig, weil nach der Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.5.1991,
90/14/0262; 12.4.1994, 90/14/0044; 21.6.1994, 91/14/0165; 21.7.1998, 93/14/0187,
0188) sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die
Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen
Wiederaufnahmegründe stützen kann. Sie kann lediglich beurteilen, ob
die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen. "Neue" Wiederaufnahmegründe könnten
(nach Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides mit Berufungsentscheidung)
neuerlich zu einer Verfügung der Wiederaufnahme durch die
Abgabenbehörde erster Instanz führen. Die fehlende Angabe der
Wiederaufnahmegründe in der Begründung des mit Berufung angefochtenen
Bescheides ist nicht nur in der Berufungsentscheidung, sondern auch in der
Berufungsvorentscheidung nicht "nachholbar" (aM Rauscher, SWK 2003, S 637;
Setina, SWK 2004, S 55). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die für
Berufungsvorentscheidungen bestehende Änderungsbefugnis (§ 276 Abs 1)
ident ist mit jener für Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs 2 zweiter
Satz). Weiters ist im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren für die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (und nicht über jene
der Berufungsvorentscheidung) zu entscheiden. Weiters hat die Begründung
die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen zu
enthalten (vgl zB BMF, AÖF 1986/155; VwGH 21.3.1996, 94/15/0085; 9.7.1997,
96/13/0185), (Ritz³, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 3 zu § 307
BAO).
Es dürfen somit Wiederaufnahmegründe weder im
erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren nachgeschoben
werden. Irgendein Verweis auf die in den angefochtenen Sachbescheiden für
das Jahr 2001 bis 2003 gemachten Ausführungen lag gegenständlich nicht
vor, wodurch ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt. Es kann daher in
weiterer Folge betreffend der Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2001
bis 2003 dahingestellt bleiben, ob taugliche Wiederaufnahmegründe vorliegen
bzw. aus welchen Gründen die Wiederaufnahmebescheide angefochten
wurden.
2) Aufhebung betreffend
Einkommensteuer 2004:
Gleiches muss freilich auch für Aufhebungsbescheide
gemäß
§ 299 BAO gelten. Hiezu führt der unabhängige
Finanzsenat aus:
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG, BGBl I 97/2002) auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 299 Abs. 2
BAO). Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung
(Abs. 1) befunden hat (§ 299 Abs. 3 BAO).
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen nur, wenn der
Bescheid sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht
richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht (vgl.
Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 9 und 10 zu
§ 299 BAO).
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde;
dies unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt oder
ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen
auswirkt. Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung und
Anführung der ermessensrelevanten Umstände. Diese Abwägung ist
nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO
in der Begründung des Aufhebungsbescheides darzustellen.
Ermessensentscheidungen sind weiters nach § 20 BAO nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. Ritz, Aufhebung von
Bescheiden nach § 299 BAO, ÖStZ 2003/240).
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (vgl.
Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO,
ÖStZ 2003/240). In der Bescheidbegründung von
Aufhebungsbescheiden müssen nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl.zB VwGH 2.7.1998, 98/16/0105) die
Aufhebungsgründe enthalten sein. Nach Maßgabe des
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide ua.
eine Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder aufgrund eines
Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht vollinhaltlich stattgegeben
wurde. Erst die Begründung macht den Bescheid für den
Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Die
Bescheidbegründung ist für einen effizienten Rechtsschutz des
Abgabepflichtigen von grundlegender Bedeutung. Der Abgabepflichtige soll nicht
rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 10 zu § 93 BAO). Die
Begründung hat weiters die Gründe für die Ermessensübung
eingehend darzustellen (vgl. VwGH 29.9.1993, 92/13/0102).
Den strittigen Aufhebungsbescheid begründete das
Finanzamt wörtlich wie folgt:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz
auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist."
Die gegenständliche "Begründung" des
Aufhebungsbescheides erfüllt das Erfordernis einer ausreichenden
Begründung zweifellos nicht, zumal darin keinerlei sachliches Vorbringen
seitens des Finanzamtes, sondern lediglich eine wortwörtliche Wiedergabe
jener gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zulässigkeit einer amtswegigen
Aufhebung an sich normieren, enthalten war. Aus der vorliegenden Begründung
kann sohin nicht entnommen werden, welche konkreten Sachverhalts- bzw.
Tatbestandselemente die Abgabenbehörde zu der streitgegenständlichen
Aufhebung nach § 299 BAO berechtigten. Die Wiedergabe des
Gesetzeswortlautes ohne Darlegung eines die Aufhebung begründeten konkreten
Sachverhaltes stellt keine ausreichende Begründung für das konkrete
Vorliegen der Vorausetzung des § 299 BAO dar. Zudem fehlt im
konkreten Fall auch die Darstellung der Überlegungen zur
Ermessensausübung (der Vollständigkeit halber ist hier anzumerken,
dass ein Begründungsmangel hinsichtlich der Ermessensentscheidung allein
nicht als wesentlich gilt und für sich allein nicht zur Bescheidaufhebung
geführt hätte; vgl. Stoll, BAO, Kommentar,
Seite 2944).
Als Begründung für eine Aufhebung ist auch ein
bloßer Verweis auf die Begründung eines anderen Bescheides
ausreichend, sofern dessen Inhalt dem Bescheidadressaten bekannt ist, wenn aus
diesem die Aufhebungsgründe hervorgehen und darin auch Überlegungen
zur Ermessensausübung dargestellt sind (vgl. VwGH 17.12.2002,
97/14/0023; VwGH 25.9.2002, 97/13/0123). Ein entsprechender Verweis auf die
im angefochtenen Sachbescheid für das Jahr 2004 gemachten
Ausführungen lag gegenständlich aber nicht vor. Damit ist der
ergangene Aufhebungsbescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel
behaftet.
Auf Grund des o.a. hatte die Aufhebung des angefochtenen
Aufhebungsbescheides zu erfolgen (siehe hiezu auch z.B. UFS vom 7.6.2006,
RV/0815-W/06; UFS vom 10.10.2006, RV/0557-I/06 und UFS vom 7.12.2006,
RV/0249-F/06).
3) Sachbescheide
betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2004:
Zu den Sachbescheiden betreffend Einkommensteuer 2001 bis
2003:
Es hatte auf Grund des o.a. die Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide zu erfolgen. Dadurch treten die Einkommensteuerverfahren
für die Jahre 2001 bis 2003 nach § 307 Abs 3 BAO in die Lage
zurück, in der sie sich vor ihrer Wiederaufnahme befunden haben. Die
Wiederaufnahmebescheide und die mit ihnen verbundenen Sachbescheide für die
Jahre 2001 bis 2003 scheiden damit ex lege aus dem Rechtsbestand aus; die
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 vom 16. Oktober 2002, 5. September 2003
und 7. Oktober 2004 leben damit wieder auf.
Zum Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2004:
Da der Einkommensteuerbescheid 2004 gemäß
§
299 Abs. 2 BAO zwingend mit dem Aufhebungsbescheid verbunden ist, scheidet der
Sachbescheid mit der Aufhebung des aufhebenden Bescheides aus dem Rechtsbestand
aus. Das Verfahren tritt dadurch in die Lage zurück, in der es sich vor der
Bescheidaufhebung befunden hat; dh der ursprüngliche
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 17. Juni 2005 lebt wieder
auf.
Die gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2004 vom
21. Dezember 2005 gerichtete Berufung war somit gemäß
§ 273 Abs
1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Aus den in der Berufung angeführten Gründen waren
die Berufungsausführungen bzw. die Berufungsvorentscheidung in dieser
Entscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen nicht näher
darzulegen bzw. auch auf diese nicht mehr einzugehen.
Feldkirch,
am 13. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0060-F/06
- Stammnummer
- 30141
- Gültig
- 13.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF