Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0265-I/07
Steuerpflicht der Einkünfte eines Croupiers (Anteile an der Cagnotte)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-I/07vom 13.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Einkommen 2000:
50.269,76 €; Einkommensteuergutschrift (nach Abzug der einbehaltenen
Lohnsteuer): -232,12 €; Einkommen 2001: 53.611,91 €;
Einkommensteuergutschrift (nach Abzug der einbehaltenen Lohnsteuer): -71,36
€; Einkommen 2002: 54.881,74 €, Einkommensteuer (nach Abzug der
einbehaltenen Lohnsteuer): 369,54 €; Einkommen 2003: 47.098,33
€; Einkommensteuer (nach Abzug der einbehaltenen Lohnsteuer): 350,16
€; Einkommen 2004: 44.546,78 €; Einkommensteuer (nach Abzug der
einbehaltenen Lohnsteuer): 371,53 €.
Die
Fälligkeit der für die Jahre 2002 bis 2004 festgesetzten Abgaben
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war Croupier (Angestellter der
X). In den Streitjahren hatte er in A., B-Straße, eine Wohnung gemietet.
Nach Ergehen der Bescheide betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
der Jahre 2000 und 2001 wurde dem Finanzamt bekannt, dass er diese Wohnung
jeweils in den Monaten April bis Juni einem Untermieter überlassen hatte,
wofür er an "Miete und Betriebskosten" am 5. Juli 2000 einen Betrag von
30.000 ATS, am 10. Juli 2001 wiederum 30.000 S und am 3. Juli 2002, 10. Juli
2003 und 5. Juli 2004 jeweils 3.000 € erhalten hatte.
Mit Bescheiden vom 2. Juni 2006 nahm das Finanzamt die
Verfahren betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder auf und setzte die Einkommensteuer dieser Jahre neu fest.
Gleichzeitig wurden für die Jahre 2002 bis 2004 Erstbescheide betreffend
Einkommensteuer erlassen. Bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens wurden
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von jeweils 21.000 S für 2000
und 2001 bzw. 2.100 € für 2002 bis 2004 angesetzt. Begründend
führte das Finanzamt aus, da der Bw. trotz Vorhalteverfahren keine
Unterlagen beigebracht habe, seien die Ausgaben mit 30 % der Mieteinnahmen
geschätzt worden.
In der Berufung gegen die (Sach-)Bescheide betreffend
Einkommensteuer 2000 bis 2004 vom 2. Juni 2006 wendete der Bw. ein, er habe die
von ihm angemietete Wohnung einem Arbeitskollegen "gleichsam zum
Selbstkostenpreis" überlassen. Der Arbeitskollege habe dort mit seiner
Familie gewohnt und dem Bw. die angefallenen Mehrkosten für Strom,
Kabeltelefonie, Internet, Versicherung, Rundfunk und Reinigung ersetzt. Da beide
Erwachsene Raucher gewesen seien, sei die Wohnung nach deren Auszug jeweils
ausgemalt und gereinigt worden. Außerdem habe der Hund der Familie in der
Wohnung einige Schäden angerichtet, die "pauschal unter Freunden" beglichen
worden seien.
Mit Eingabe vom 15. Jänner 2007 übermittelte der
steuerliche Vertreter des Bw. eine "Mietkostenaufstellung" vom 17. Dezember
sowie Bestätigungen vom 20. Dezember 2006, wonach der Bw. an Frau Y.
für in der Zeit vom 1.4. bis 30.6. 2000 bzw. vom 1.4.2001 bis 30.6.2001
durchgeführte Reinigungsarbeiten in der Mietwohnung jeweils 9.600 S und
für Reinigungsarbeiten in der Zeit vom 1.4.2002 bis 30.6.2002, vom 1.4.2003
bis 30.6.2003 und vom 1.4.2004 bis 30.6.2004 jeweils 700 € bezahlt habe.
Nach Abzug dieser Ausgaben würden sich Überschüsse aus der
Vermietung von jeweils weniger als 10.000 S bzw. 730 € ergeben.
In weiteren, vom steuerlichen Vertreter des Bw. erstatteten
Berufungsergänzungen vom 25. Oktober 2006 und vom 16. Mai 2007 wurde
zudem beantragt, die gesamte Lohnsteuer der Jahre 2002 bis 2004 gutzuschreiben.
Die Entlohnung eines Croupiers erfolge aus der Cagnotte. Diese Bezüge seien
als Trinkgeldsubstitute anzusehen. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG
1988 sei hinsichtlich der Wortfolge "Dies gilt
nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen
Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist",
gleichheits- und verfassungswidrig. Im Verfahren vor der Abgabenbehörde
zweiter Instanz (Erörterungsgespräch vom 8. August 2007) wurde
beantragt, auch die Lohnsteuer der Jahre 2000 und 2001 aus den genannten
Gründen gutzuschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung:
In den angefochtenen Bescheiden wurden die dem Bw.
zugeflossenen Mieteinnahmen (jeweils 30.000 S in den Jahren 2000 und 2001; 3.000
€ in den Jahren 2002 bis 2004) um geschätzte Werbungskosten von
jeweils 9.000 S in den Jahren 2000 und 2001 bzw. 900 € in den Jahren 2002
bis 2004 gekürzt. Aus der im Berufungsverfahren übermittelten
"Mietkostenaufstellung" ergibt sich, dass von den vom Bw. seinerseits an die
Vermieterin der Wohnung geleisteten Zahlungen für Miete und Betriebskosten
21.000 S auf die Monate April bis Juni 2000, 21.342 S auf die Monate April
bis Juni 2001, 1.551 € auf die Monate April bis Juni 2002 und jeweils 1.584
€ auf die Monate April bis Juni 2003 bzw. April bis Juni 2004 entfielen.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten (siehe dazu unten Punkt B), ist von den anderen Einkünften
gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG 1988 ein Veranlagungsfreibetrag bis zu
730 € (10.000 S) abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen
Betrag, um den die anderen Einkünfte den Betrag von 730 € (10.000 S)
übersteigen.
In den Jahren 2000 und 2001 haben somit die
Mieteinkünfte (unter Berücksichtigung lediglich der
vorangeführten Ausgaben des Bw. an Miete und Betriebskosten) den
Veranlagungsfreibetrag gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG 1988 (von 10.000
S) nicht überschritten. Hinsichtlich dieser beiden Jahre waren
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung daher nicht anzusetzen.
Im Übrigen hat der Bw. glaubhaft dargelegt, dass ihm
für die jeweils dreimonatige Überlassung der Wohnung an einen
Arbeitskollegen weitere Ausgaben (anteilige Kosten zB für Strom,
Kabeltelefonie, Internet, Rundfunk) erwachsen sind. Zur Glaubhaftmachung der
geltend gemachten Kosten für die Reinigung der Wohnung, welche von der
Tochter eines (anderen) Berufskollegen des Bw. besorgt worden sei, reichen zwar
die vorgelegten Bestätigungen, aus denen weder die Arbeitszeiten noch der
Umfang der Arbeiten noch Zeitpunkt und Höhe der einzelnen Zahlungen
hervorgehen, nicht aus. Insgesamt erscheint es jedoch sachgerecht, die in den
Jahren 2002 bis 2004 angefallenen Werbungskosten im Schätzungswege mit 60 %
der Einnahmen anzusetzen (Hinweis auf das Erörterungsgespräch vom 8.
August 2007). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betragen demnach
für die Jahre 2002 bis 2004 jeweils 1.200 €. Diese Einkünfte sind
noch um den Freibetrag gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen.
B) Anwendung der
Steuerbefreiung für Trinkgelder:
I) Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 16a
EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit: Ortsübliche
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von
dritter Seite freiwillig und, ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht,
zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung
zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder
kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von
Trinkgeldern untersagt ist.
Gemäß
§ 124b Z 119 EStG 1988 ist
§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 35/2005 anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 1999,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben
oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.
II) Die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 16a
EStG 1988 geht auf einen Initiativantrag (527/A XXII. GP) zurück,
dessen Begründung wie folgt lautete:
"Bislang unterliegen Kreditkartentrinkgelder der
Lohnsteuer, während bare Trinkgelder im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen
nicht erfasst werden können. Damit ist es bislang ausschließlich der
Steuerehrlichkeit des Trinkgeldempfängers überlassen, die Trinkgelder
im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine
Überprüfungsmöglichkeit besteht praktisch kaum.
Eine Überwachung dieser baren Trinkgelder wäre
jedenfalls nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand möglich. Auch eine Pauschalierung wäre undenkbar,
da viele unterschiedliche Trinkgeldhöhen bestehen und eine Feststellung,
wie Trinkgelder unter den Bediensteten aufgeteilt werden, nicht möglich
ist.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie sollen
daher alle von dritter Seite freiwillig an Arbeitnehmer gewährten
ortsüblichen Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer jedoch keinen
Rechtsanspruch hat, zur Gänze lohn- bzw. einkommensteuerfrei gestellt
werden. Damit sollen in Hinkunft auch Kreditkartentrinkgelder von der Lohnsteuer
befreit sein. Die Befreiung gilt auch für den Dienstgeberbeitrag
(§ 41 Abs. 4 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
sowie für die Kommunalsteuer (§ 5 Abs. 2 lit. c
Kommunalsteuergesetz 1993).
Liegt jedoch eine gesetzliche Bestimmung oder eine
lohngestaltende Vorschrift vor, die eine Annahme von Trinkgeld durch den
Arbeitnehmer selbst verbietet und kommt es in der Folge zu einer Verteilung
durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, ist wie bisher von voller
Lohnsteuerpflicht auszugehen (z.B. § 27 Abs. 3
Glücksspielgesetz)."
Der Gesetzestext wurde durch den
Ausschussbericht (906 BlgNR XXII. GP) noch insofern geändert, als die
Befreiung nur für ortsübliche Trinkgelder gelten sollte, wobei
ergänzend erläutert wurde:
"Unter ortsüblichen Trinkgeldern sind solche im
Sinne der allgemeinen Verkehrsauffassung zu verstehen. Damit ist einerseits eine
Unterscheidung auf Grund der geographischen Lage (beispielsweise Stadt, Land)
und andererseits auch eine Branchendifferenzierung vorzunehmen (beispielsweise
handwerkliche Berufe und Gastronomie). Innerhalb ein und derselben Branche ist
ebenfalls eine abgestufte Betrachtung anzustellen (beispielsweise Haubenlokal
und "Beisl").
Die Benennung als "Trinkgeld" alleine führt noch
nicht zu einer Qualifizierung als Trinkgeld und löst damit noch nicht die
Einkommensteuerbefreiung aus. Maßgeblich ist vielmehr der wirtschaftliche
Gehalt. Demnach können bislang unter dem Titel "Löhne und
Gehälter" ausbezahlte Beträge nicht in steuerfreies Trinkgeld
umgewandelt werden. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen des Weiteren
provisionsähnliche Gehaltsbestandteile sowie Umsatzbeteiligungen."
III) § 27
Glücksspielgesetz (kurz: GlSpG) lautet wie folgt:
"Arbeitnehmer des
Konzessionärs
§ 27. (1) Die Arbeitnehmer des Konzessionärs
müssen Staatsbürger eines EWR-Mitgliedstaates sein.
(2) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es
untersagt, Aktien des Konzessionsunternehmens zu erwerben. Es dürfen ihnen
weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung noch von diesem Ertrag abhängige
Vergütungen (Provisionen, Tantiemen und dergleichen) in irgendeiner Form
gewährt werden. Der Konzessionär kann seinen Arbeitnehmern jedoch aus
dem Ertrag jener Glücksspiele, die außer französischem Roulette,
Baccarat und Baccarat chemin de fer noch in den Spielbanken betrieben werden,
Beiträge zur Cagnotte (Abs. 3) gewähren.
(3) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist es
weiters untersagt, sich an den in den Spielbanken betriebenen Spielen zu
beteiligen oder von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer,
entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet, dass die Spieler Zuwendungen, die
für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt sind,
in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen
Behältern hinterlegen (Cagnotte).
(4) Die Aufteilung der Cagnotte (Abs. 3) unter die
Arbeitnehmer des Konzessionärs ist durch Kollektivvertrag und durch eine
Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer
gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu. Von der Verteilung der Cagnotte
sind Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen sowie
Arbeitnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen."
IV) Nach den von der X
übermittelten Lohnzetteln hat der Bw. in den Streitjahren Bruttobezüge
von 1.038.378 S (2000), 1.085.583 S (2001), 79.569,83 € (2002), 71.033,59
€ (2003) und 68.452,54 € (2004) erhalten. Wie sein steuerlicher
Vertreter beim Erörterungsgespräch am 8. August 2007 bestätigte,
sind diese Bezüge (zu 100 %) aus der Cagnotte ausbezahlt worden.
Nach Ansicht des Bw. seien seine
Bezüge der Einkommensteuer entzogen, weil sie (zur Gänze) als
Trinkgeldsubstitut zu verstehen seien.
V) Die Befreiungsbestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 bezieht sich auf ortsübliche Trinkgelder.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich dadurch, dass es sich um
Beträge handeln muss, die zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der
für diese Arbeitsleistung (arbeitsrechtlich) zu zahlen ist (Fuchs in
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A Tz. 23a zu
§ 3). Bestanden jedoch die Bezüge des Bw. (im Durchschnitt ca. 75.000
€ brutto jährlich)
ausschließlich aus Anteilen an der
Cagnotte, so kann nicht mehr von "Trinkgeldern" im Sinne des § 3 Abs. 1
Z 16a erster Satz EStG 1988 gesprochen werden. Dem wirtschaftlichen Gehalt
nach handelte es sich vielmehr um (steuerpflichtiges) Arbeitsentgelt, selbst
wenn die Cagnotte - nach der Intention des einzelnen Kunden (Spielers) - als
"Trinkgeldsubstitut" dienen sollte. Neben seinem Anteil an diesen nach § 27
Abs. 3 GlSpG "für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs"
gesammelten Geldern hat der Bw. kein (anderweitiges) Entgelt für seine
Arbeitsleistung erhalten. Wirtschaftlich betrachtet ersetzten die Anteile des
Bw. an der Cagnotte daher nicht ein Trinkgeld, welches er auf Grund gesetzlicher
Regelungen für sich persönlich nicht annehmen durfte, vielmehr
bildeten sie sein Arbeitseinkommen schlechthin.
Somit waren bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Z 16a erster
Satz EStG 1988 nicht erfüllt.
VI) Darüber hinaus war dem Bw. die direkte Annahme von
Trinkgeldern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen jedenfalls untersagt (§ 27
Abs. 3 GlSpG). Eine Steuerfreiheit der ihm zugeflossenen Anteile aus der
Cagnotte wäre (zufolge § 3 Abs. 1 Z 16a
zweiter Satz EStG 1988) selbst dann
ausgeschlossen, wenn sie als "Trinkgeldsubstitut" unter die Befreiungsbestimmung
(des § 3 Abs. 1 Z 16a
erster Satz EStG 1988) subsumiert
werden könnten.
VII) Gegen die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z
16a EStG 1988 wurden auch in der Fachliteratur schon Bedenken
geäußert (siehe etwa Prodinger, Steuerfreie Trinkgelder -
steuerpflichtige Sachbezüge von dritter Seite, SWK 2005 S 365; zur
Differenzierung nach der "Ortsüblichkeit" Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III A Tz. 23a zu § 3). Der
unabhängige Finanzsenat ist an die bestehenden, ordnungsgemäß
kundgemachten Gesetze gebunden. Ob die verfassungsrechtlichen Bedenken zutreffen
und ob der Sitz der vom Bw. behaupteten Verfassungswidrigkeit in § 3
Abs. 1 Z 16a zweiter Satz
EStG 1988 gelegen ist oder aber - in Wirklichkeit - in § 3 Abs. 1
Z 16a erster Satz EStG 1988, ist
vom unabhängigen Finanzsenat nicht zu prüfen.
C) Neuberechnung der
Abgaben:
Die Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 war -
da Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht anzusetzen waren -
entsprechend den Erstbescheiden vom 6. November 2002 festzusetzen (Gutschriften
von 232,12 € bzw. 71,36 €). Die Neuberechnung der Einkommensteuer
für die Jahre 2002 bis 2004 ist den beiliegenden Berechnungsblättern
zu entnehmen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 13. August 2007
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-I/07
- Stammnummer
- 30124
- Gültig
- 13.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF