Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2056-W/04
Antrag auf Rückzahlung eines in Wertzeichen entrichteten Abgabenbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2056-W/04vom 13.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vom Berufungswerber konnte hier nicht der Nachweis erbracht werden, dass die Stempelmarken von ihm innerhalb jenes Zeitraumes verwendet wurden, der für die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne des § 241 Abs. 3 BAO in Frage käme. Nach den Ausführungen des Berufungswerbers wurden die Stempelmarken mindestens fünf Jahre (und noch früher) vor Stellung des Antrages in der Form verwendet, dass sie auf die jeweiligen Schriften aufgeklebt wurden. Dafür spricht hier besonders, dass die Höhe der entrichteten Beträge überwiegend der Gesetzeslage vor dem 1. Dezember 1997 entspticht (der Antrag auf Rückzahlung wurde erst im Jahr 2003 gestellt).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.F., P., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
15. September 2003 betreffend Rückzahlung (§ 241 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des Bescheides wird
dahin gehend berichtigt, dass das Ansuchen auf Rückerstattung des in
Stempelmarken entrichteten Betrages zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Von Herrn H.F., dem Berufungswerber, wurde beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Eingabe vom 29. August
2003 mit folgendem Inhalt eingebracht:
"Nach Durchsicht
meines alten Schreibtisches tauchten in einer hinteren Ecke der untersten Lade
noch einige alte auf ATS lautende Stempelmarken auf, die auf Einreichunterlagen
(Pläne und Bau-, bzw. techn. Beschreibungen) für mein Heizungsprojekt,
den Einbau eines neuen Bades und den Neubau meiner Garage aufgeklebt waren, die
Projekte wurden jedoch niemals verwirklicht.
Die
Stempelmarken sind bloß aufgeklebt, aber unversehrt, die
Projektsunterlagen wurden nie den zuständigen Behörden vorgelegt, da
diese Projekte nicht durchgeführt wurden.
Ich ersuche um
Überweisung des Betrages auf mein unten angeführtes
Konto."
Dieser Eingabe wurden auf diversen Schriftstücken
entrichtete Stempelmarken, welche von diesen ausgeschnitten wurden, beigelegt.
Dabei handelt es sich um folgende Bundesstempelmarken:
|
4 x 180,--
|
720,--
|
1 x 120,--
|
120,--
|
3 x 100,--
|
300,--
|
8 x 90,--
|
720,--
|
13 x 60,--
|
780,--
|
4 x 50,--
|
200,--
|
1 x 40,--
|
40,--
|
18 x 30,--
|
540,--
|
1 x 20,--
|
20,--
|
11 x 10,--
|
110,--
|
Summe
|
3.550,--
Diese Stempelmarken im Gesamtwert von S 3.550,--
wurden in folgenden Kombinationen verwendet:
|
Zusammenstellung
|
|
Wert
|
1 x S 30,--
|
S
|
30,--
|
1 x S 30,--
|
S
|
30,--
|
1 x S 30,--
|
S
|
30,--
|
1 x S 30,--
|
S
|
30,--
|
1 x S 30,--
|
S
|
30,--
|
1 x S 30,--
|
S
|
30,--
|
1 x S 50,--
|
S
|
50,--
|
1 x S 50,--
|
S
|
50,--
|
1 x S 60,--
|
S
|
60,--
|
1 x S 60,--
|
S
|
60,--
|
1 x S 60,--
|
S
|
60,--
|
1 x S 60,--
|
S
|
60,--
|
1 x S 60,--
|
S
|
60,--
|
1 x S 60,--
|
S
|
60,--
|
1 x S 60,--
|
S
|
60,--
|
1 x S 60,--
|
S
|
60,--
|
1 x S 60,--
|
S
|
60,--
|
1 x S 60,--
|
S
|
60,--
|
1 x S 50,-- + 1 x S 10,--
|
S
|
60,--
|
1 x S 50,-- + 1 x S 10,--
|
S
|
60,--
|
1 x S 90,--
|
S
|
90,--
|
1 x S 90,--
|
S
|
90,--
|
1 x S 90,--
|
S
|
90,--
|
1 x S 90,--
|
S
|
90,--
|
1 x S 90,--
|
S
|
90,--
|
1 x S 60,-- + 1 x S 30,--
|
S
|
90,--
|
1 x S 60,-- + 1 x S 30,--
|
S
|
90,--
|
1 x S 60,-- + 1 x S 30,--
|
S
|
90,--
|
1 x S 40,-- + 1 x S 30,-- + 1 x S 20,--
|
S
|
90,--
|
1 x S 120,--
|
S
|
120,--
|
4 x S 30,--
|
S
|
120,--
|
4 x S 30,--
|
S
|
120,--
|
1 x S 90,-- + 3 x S 10,--
|
S
|
120,--
|
1 x S 90,-- + 3 x S 10,--
|
S
|
120,--
|
1 x S 90,-- + 3 x S 10,--
|
S
|
120,--
|
1 x S 180,--
|
S
|
180,--
|
1 x S 180,--
|
S
|
180,--
|
1 x S 180,--
|
S
|
180,--
|
1 x S 180,--
|
S
|
180,--
|
3 x S 100,--
|
S
|
300,--
|
Summe
|
S
|
3.550,--
Mit Vorhalt vom 9. September 2003 wurde der
Berufungswerber aufgefordert, bekannt zu geben, wann die Bundesstempelmarken
entrichtet wurden und gleichzeitig um Vorlage jener Schriften gebeten, aus
welchen die Bundesstempelmarken ausgeschnitten wurden.
Am 11. September 2003 wurde vom Berufungswerber wie folgt
geantwortet:
"Ich habe mein
Haus im Juli 1994 gekauft, es wurde etwa 1947 - 1949 errichtet (sämtl.
Planunterlagen wurden bei einem Brand des Gemeindehauses
xy vernichtet) und wurde über drei
Kaminöfen beheizt.
Ich
beabsichtigte damals, sofort eine Ölzentralheizung einzubauen, das Bad zu
erneuern, bzw. zu vergrößern und eine Garage für 2 PKW zu
errichten.
Durch Scheidung
bedingt, kamen diese geplanten Projekte leider nicht zur Ausführung, da ich
ab dem März 1995 alle Zahlungen alleine tätigen musste.
Die
Stempelmarken stammen von den für Bau- und Wasserrechtsbehörde (mein
Grundstück liegt im Grundwasserschutzgebiet) vorbereiteten Unterlagen
(Pläne und techn. Beschreibungen), die ich jedoch - nachdem ich die
Stempelmarken ausgeschnitten hatte - mit Altpapier entsorgt habe. Lediglich die
bereits für die Aufstellung eines oberirdischen Lagerbehälters
für 5.000 Liter Heizöl vorbereitete betonierte Standfläche ist
noch als Relikt des seinerzeitigen Projektes in einer Grünfläche
sichtbar, ich lege ein Foto davon bei.
Ich hoffe, dass
Ihnen meine Ausführungen genügen und ich vom Finanzamt meine damaligen
Auslagen rückerstattet bekomme, als zukünftiger Arbeitsloser kann ich
tatsächlich jeden Groschen - Pardon! Jetzt heißt's ja Cent -
brauchen."
Mitgefaxt wurden zwei Fotos, auf denen nicht sehr viel zu
erkennen ist.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde mit Bescheid vom 15. September 2003 das Ansuchen um
Rückerstattung von Stempelmarken abgewiesen. Der Antrag wurde abgewiesen,
da Bundesstempelmarken aus Schriftstücken herausgeschnitten wurden und
somit nicht mehr nachgewiesen kann, ob diese Marken ursprünglich für
Schriften verwendet wurden, für die keine Abgabenschuld besteht.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde wie
folgt begründet:
"wie in meinem
Schreiben vom 11. 9. d. dargelegt, habe ich diese Stempelmarken gekauft, um von
mir beabsichtigte Um- und Neubauprojekte bei den zuständigen Behörden
einreichen zu können.
Eine
Bestätigung der Trafik, in welcher ich die Stempelmarken erworben habe,
liegt der Berufung bei.
Durch meine
Scheidung im Jahre 1995 bedingt, konnte ich aus finanziellen Gründen keines
meiner Projekte verwirklichen, da ich ab März 1995 die gesamten
finanziellen Belastungen von meinem Einkommen tragen musste.
Durch die
Nichteinreichung meiner Projektunterlagen entstand somit auch keine
Abgabenschuld, denn wenn die Projektsunterlagen weder der Bau- noch der
Wasserrechtsbehörde vorgelegt worden sind, kann auch keine Abgabenschuld
entstanden sein.
Ich habe zwar
die Bundesstempelmarken aus meinen schriftlichen Unterlagen herausgeschnitten,
doch daraus zu schließen, es wären die Marken zur Begleichung einer
bestehenden Abgabenschuld verwendet worden, ist nicht rechtens.
Alle die von mir
eingesandten Stempelmarken sind unversehrt und nicht entwertet, weil sie ja
nicht zur Begleichung einer Abgabenschuld verwendet worden sind, da ja letztere
niemals bestanden hat.
Es muss die
Unversehrtheit der Stempelmarken als Nachweis anerkannt werden, dass keine
Abgabenschuld bestanden hat, die Bezahlung einer Abgabenschuld mittels
Stempelmarken erfolgt erst im Moment der Entwertung jener Marken, und nicht nur
durch bloßes Aufkleben auf niemals der Behörde vorgelegte
Schriftstücke.
Wie die
Behörde wohl unschwer nachvollziehen kann, wurde von mir weder bei der
Baubehörde 1. Instanz (Gemeinde
xy,
Bürgermeister), noch bei der Wasserrechtsbehörde der BH
x -
y (mein Grundstück liegt im
Grundwasserschutzgebiet, daher bei Öllagerung zuständig) ein Projekt
eingereicht.
Weiters habe ich
auch ein Foto von der bereits erstellten und beabsichtigten Aufstellfläche
eines 5.000 l fassenden, oberirdischen Lagertanks gesandt, der auch niemals
aufgestellt worden ist.
Tatsache
jedenfalls ist, ich habe diese Stempelmarken rechtmäßig und
nachweislich erworben, da sie jedoch nicht entwertet sind und auch keine
Abgabenschuld entstanden ist, ist ihr Gegenwert auf meinen Antrag hin
zurück zuzahlen.
Aus der
vorstehenden Begründung ist der ergangene Bescheid aufzuheben und der
Betrag von € 257,98 dem Beschwerdeführer
anzuweisen."
Eine Bestätigung einer Trafik vom 7. Oktober
2003, in der bestätigt wird, dass der Berufungswerber vor mehr als sieben
Jahren Bundesstempelmarken im Werte von mehreren tausend Schilling gekauft hat,
wurde dieser Berufung beigelegt.
Am 5. April 2004 erging vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien folgender Vorhalt an den
Berufungswerber:
"§ 241 (2)
Bundesabgabenordnung erfasst den Fall, dass Wertzeichen (Stempelmarken) in der
Absicht verwendet wurden, eine Abgabe zu entrichten. Nach Abs. 3 der obgenannten
Gesetzesstelle können Anträge bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahrs
gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet
wurde.
Die Entrichtung
erfolgt durch das Aufkleben der Stempelmarken auf Schriften. Allgemeine
Bestimmungen über die Entwertung von Stempelmarken enthält § 14
Gebührengesetz für die dort angeführten Schriften
nicht.
Zu dem
schriftlichen Ersuchen des Finanzamtes vom 09. 09. 2003 um Bekanntgabe, wann
genau (in welchem Jahr) Sie die Bundesstempelmarken entrichtet haben und um
Vorlage jener Schriften, aus denen die Bundesstempelmarken ausgeschnitten
wurden, teilten Sie dem Finanzamt mit, dass Sie die Stempelmarken aus den
für die Bau- und Wasserrechtsbehörde vorbereiteten Projektunterlagen
ausgeschnitten und die Unterlagen in der Folge gemeinsam mit Altpapier entsorgt
haben.
Der Zeitpunkt,
wann (in welchem Jahr) Sie die Bundesstempelmarken entrichtet haben, konnte
Ihrem Schreiben vom 11. 9. 2003 nicht entnommen werden. Der Berufung v. 7. 10.
2003 liegt eine Bestätigung der Trafik v. 7. 10. 2003 über den Kauf
von Stempelmarken vor mehr als 7 Jahren bei. Hinsichtlich des Zeitpunktes der
Gebührenentrichtung enthält die Berufung keine Angaben.
Da der Zeitpunkt
der erfolgten Gebührenentrichtung - diese erfolgt durch Aufkleben der
Stempelmarken auf Schriften - für die rechtliche Beurteilung bzw.
Erledigung der gegenständlichen Berufung von wesentlicher Bedeutung ist,
werden Sie ersucht schriftlich bekannt zu geben, wann
(in
welchem Jahr)
Sie die dem Rückerstattungsantrag
beigelegten Bundesstempelmarken, auf Schriftstücke aufgeklebt
haben."
Beantwortet wurde dieser Vorhalt vom Berufungswerber mit
dem Schriftsatz vom 21. April 2004 wie folgt:
"In Beantwortung
Ihres Schreibens vom 5. April d. J. teile ich Ihnen mit, dass ich die
Stempelmarken im Jahre 2001 auf die erwähnten Unterlagen aufgeklebt habe.
Ich hatte die Marken zwar schon etliche Jahre früher eingekauft, doch durch
einige Turbulenzen nach meiner Scheidung erst später aufgeklebt. Wegen
finanzieller Überlegungen musste ich mich dann - wie bereits erwähnt -
leider entschließen, von den genannten Vorhaben Abstand zu
nehmen."
Der Vorhalt des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 4. Mai 2004 führt nach
"Ergänzungspunkte" aus:
"Bundesstempelmarken
dienten bis 31. 12. 2001 zur Gebührenentrichtung und wurden in der Regel
unmittelbar vor der beabsichtigten Einreichung bei einer Behörde gekauft.
Dazu war erforderlich, dass die Höhe der Gebühren für
Einreichunterlagen dem Einreicher, bzw. der Person, die die Einreichung von
Unterlagen bei einer Behörde beabsichtigt, bereits vor dem Kauf bzw. vor
der geplanten Einreichung bekannt war.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 11. 9. 2003 teilten Sie mit, dass Sie Ihr Haus, welches
etwa 1947 - 1949 errichtet wurde, im Juli 1994 gekauft haben (sämtliche
Planunterlagen wurden bei einem Brand des Gemeindehauses
xy vernichtet).
Wie Sie selbst
darstellten, beabsichtigten Sie damals (gemeint ist offensichtlich das Jahr
1994) sofort eine Ölzentralheizung einzubauen, das Bad zu erneuern und eine
Garage für 2 PKW zu errichten. Durch Scheidung bedingt, seien die
geplanten Projekte nicht zur Ausführung gelangt, da Sie ab März 1995
alle Zahlungen alleine tätigen mussten.
Der Berufung v.
7. 10. 2003 liegt eine Bestätigung der Trafik v. 7. 10. 2003 über den
Kauf von Stempelmarken vor mehr als 7 Jahren bei. Hinsichtlich des Zeitpunktes
der Gebührenentrichtung enthält die Berufung keine
Angaben.
Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 22. 4. 2004 gaben Sie bekannt, dass Sie die
Stempelmarken im Jahr 2001 auf die erwähnten Unterlagen aufgeklebt haben.
Weiters gaben Sie bekannt, dass Sie die Marken zwar schon etliche Jahre
früher eingekauft haben, doch durch einige Turbulenzen nach der Scheidung
erst später aufgeklebt haben. Wegen finanzieller Überlegungen haben
Sie sich entschließen müssen, von den genannten Vorhaben Abstand zu
nehmen.
Es erscheint
unglaubwürdig, dass die Marken zwar vor mehr als 7 Jahren gekauft wurden,
jedoch erst im Jahr 2001 auf Einreichunterlagen aufgeklebt wurden, wo Sie doch
bereits ab März 1995 alle Zahlungen alleine tätigen
mussten.
Im
Rückerstattungsantrag vom 29. 8. 2003 haben Sie darauf hingewiesen, dass
nach Durchsicht Ihres alten Schreibtisches in einer hinteren Ecke der untersten
Lade noch einige alte auf ATS lautende Stempelmarken auftauchten, die auf
Einreichunterlagen (Plänen und Bau-, bzw. techn. Beschreibungen) für
Ihr Heizungsprojekt, den Einbau eines neuen Bades und den Neubau der Garage
aufgeklebt waren.
Zu dem
schriftlichen Ersuchen des Finanzamtes vom 09. 09. 2003 um Bekanntgabe, wann
genau (in welchem Jahr) Sie die Bundesstempelmarken entrichtet haben und um
Vorlage jener Schriften, aus denen die Bundesstempelmarken ausgeschnitten
wurden, teilten Sie dem Finanzamt mit, dass Sie die Stempelmarken aus den
für die Bau- und Wasserrechtsbehörde vorbereiteten Projektunterlagen
ausgeschnitten und die Unterlagen in der Folge gemeinsam mit Altpapier entsorgt
haben.
Durch das
Ausschneiden der Bundesstempelmarken aus Schriftstücken haben Sie sich die
einfachste Nachweismöglichkeit genommen, darzulegen, dass die Stempelmarken
auf Schriften aufgeklebt wurden, die keiner Gebühr
unterliegen.
In diesem
Zusammenhang ergeben sich die nachfolgend angeführten Fragen:
1) Woher wussten
Sie vor mehr als 7 Jahren, in welcher Höhe Sie die damals gekauften Marken
für Einreichunterlagen benötigen würden?
2) Wann (in
welchem Jahr) wurden die Einreichunterlagen (Plänen und Bau-, bzw. techn.
Beschreibungen) neu errichtet, da, wie Sie selbst darlegten, sämtliche alte
Planunterlagen bei einem Brand des Gemeindehauses
xy vernichtet wurden?
3) Was
veranlasste Sie im Jahr 2001 die vor mehr als 7 Jahren gekauften Marken auf
Einreichunterlagen aufzukleben, die Marken in der Folge wieder auszuschneiden
und die Einreichunterlagen zu vernichten, wo Sie doch bereits ab März 1995
alle Zahlungen alleine tätigen mussten?
4) Bei welchen
Behörden beabsichtigten Sie die Einreichunterlagen
vorzulegen?
5) Wann (in
welchem Jahr) haben Sie die Einreichunterlagen (Plänen und Bau-, bzw.
techn. Beschreibungen) mit Altpapier entsorgt, nachdem Sie die Marken
ausgeschnitten haben?
6) Aus welchem
Grund haben Sie Ihren Rückerstattungsantrag erst im Jahr 2003
gestellt?
7) Aus welchem
Grund haben Sie Ihren Rückerstattungsantrag beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingebracht, obwohl Sie Ihren Wohnsitz
in der Steiermark haben und der Rückerstattungsantrag daher beim Finanzamt
Graz Umgebung eingereicht hätten werden können (die örtliche
Zuständigkeit richtet sich allerdings danach, welches Finanzamt für
Gebühren zuerst von der Erstattung Kenntnis erlangt)?
Es liegt an
Ihnen, glaubhaft zu machen bzw. zu verdeutlichen, warum Sie die vor mehr als
7 Jahren gekauften Marken erst im Jahr 2001 auf Einreichunterlagen
aufgeklebt und somit die Gebühr erst in diesem Jahr entrichtet
haben."
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2004 wurde vom
Berufungswerber zum Vorhalt vom 4. Mai 2004 erklärt:
"Ihre Bemerkung
in dem oben erwähnten Schreiben, meine Angaben erschienen
unglaubwürdig, hätten Sie sich getrost ersparen können, immerhin
habe ich bei sehr vielen Behörden im Raume Graz einen ziemlich guten Ruf
und bin auch im Besitze eines Waffenpasses, den ja wohl doch nur
zuverlässige und mit keinem Tadel behafteten Personen
erhalten.
Weiters
erscheint es mir sehr merkwürdig, dass jedwede Behörde, sei es nun ein
FA oder auch nur eine Gemeinde, in jener Zeit, als noch Stempelmarken geklebt
worden sind, sofort mittels eines Stempels die auf einem Schriftstück
aufgeklebten Marken "entwertet" hat. Ich erinnere in diesem Zusammenhang auch an
die veraltete Form der KFZ - Steuer Entrichtung mittels eigener Stempelmarken,
wo der "Aufkleber" auf der Steuerkarte im Text darauf hingewiesen worden war,
dass diese KFZ - Stempelmarken durch Unterschrift zu entwerten
seien.
Es mag ja
tatsächlich so sein, dass Sie der Ansicht sind, ich hätte mir durch
das Ausschneiden der - aus meiner Sicht noch nicht entwerteten und daher noch
nicht verwendeten - Stempelmarken die einfachste Form der
Nachweismöglichkeit genommen. Doch zum Zeitpunkt des Aufbringens auf jene
Unterlagen war ich noch der Meinung, meine Vorhaben durchführen zu
können, diese Stempelmarken waren lediglich auf Unterlagen aufgeklebt und
waren niemals - zusammen mit den Unterlagen - einer Behörde zur Bearbeitung
vorgelegt worden. Habe ich da irgend etwas übersehen oder
überhört, dass man - vielleicht seit einer "Wende" in der Regierung -
damals schon in Form von Stempelmarken einen Obolus entrichten musste, nur weil
man ein Vorhaben
plante
???
Ich hoffe, ich
habe mit meinem vorigen Absatz nicht etwa einen Denkanstoß für den
Herrn Finanzminister KHG geliefert.
Nun zur
Beantwortung Ihrer Fragen:
Ad 1.) es gibt
bei Behörden und auch auf Finanzämtern zahlreiche Beamte, die einem
Rat suchenden Staatsbürger gerne umfassend Auskunft erteilen, ich habe mich
wegen meiner beabsichtigten Umbauarbeiten genauestens erkundigt und erfahren, in
welcher Höhe ich welches Schriftstück "stempeln"
muß,
ad 2.) In meinem
Schreiben vom September 2003 habe ich bloß am Rande erwähnt, dass
sämtl. Planunterlagen für mein Haus bei einem Brand des Amtshauses der
Gemeinde xy vernichtet wurden, weil ich
nicht genau den Zeitpunkt der Errichtung des Hauses angeben konnte, der Brand
war Anfang der 60er Jahre, also verstehe ich Ihre Frage in diesem Zusammenhang
nicht ganz.
Die
Einreichunterlagen (Pläne, Bau - und techn. Beschreibungen) wurden von mir
selbst erstellt, und zwar glaublich 1995 - 1996, mit einigem zeichnerischen
Geschick ist dies sehr wohl möglich, ich habe auch sämtl. Unterlagen
für die tatsächlich durchgeführten Renovierungsarbeiten an meinem
Hause - Dachneudeckung, Vollwärmeschutz, Badeinbau - selbst erstellt.
Für diese Renovierungsarbeiten habe ich einen Kredit bei meiner Bank
erhalten, der vom Land Steiermark gefördert wird, für diese Abwicklung
waren KEINE Stempelmarken vonnöten. Doch durch die Inanspruchnahme des
Renovierungskredites in Höhe von ATS 300.000,- konnte ich keine
weiteren Mittel mehr aufbringen, wodurch die geplanten Arbeiten nicht
ausgeführt werden konnten.
ad 3.) Da ich -
wie bereits erwähnt - keinen weiteren Renovierungskredit mehr erhalten
hatte, habe ich die Marken ausgeschnitten, um sie mglw. später wieder zu
verwenden, doch hat sich ja mittlerweile die Sache mit den Stempelmarken
erledigt, es gibt sie ja nicht mehr.
ad 4.) Ich habe
beabsichtigt, die Einreichunterlagen beim Bürgermeister meiner
Heimatgemeinde - er ist ja schließlich Baubehörde 1. Instanz -
einzubringen, weiters bei der Wasserrechtsbehörde der BH
x -
y, da mein Grundstück in einem
Grundwasserschutzgebiet liegt (Tankwagenfahrverbot).
ad 5.) Ich habe
die Einreichunterlagen zum Altpapier gegeben, nachdem mir klar geworden ist,
dass ich keine weiteren finanziellen Mittel mehr zur Ausführung meiner
Bauvorhaben bekommen, es müsste glaublich Ende 2001 bis Mitte 2002 gewesen
sein.
ad 6.) Der
Rückerstattungsantrag wurde erst dann gestellt, als ich die Marken in
meinem alten Schreibtisch gefunden hatte.
ad 7.) Ich habe
das Finanzamt GU telefonisch um Auskunft gebeten, wo ich den Antrag einbringen
könne, da wurde mir das FA für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien genannt.
Ich ersuche Sie
höflichst, meinen Antrag nochmals wohlwollend zu prüfen, da ich die
Rückerstattung doch noch erleben möchte. Ich bin mittlerweile an Krebs
erkrankt und ich weiß derzeit nicht, wie lange mir noch Zeit bleibt, mit
dem Finanzamt diesen Strauß auszufechten.
Man hat mir
schon geraten, mich an die Volksanwaltschaft zu wenden, doch will ich diesen
Schritt noch nicht setzen. Andererseits sehe ich nicht ein, dass ich einen doch
nicht unbedeutenden Betrag für Stempelmarken entrichtet hatte, diese Marken
zwar wohl auf Unterlagen aufgeklebt, jedoch niemals bei einer Behörde
vorgelegt habe, und mir nun diese Marken quasi in den Hi.....mmel mitnehmen
könnte, sofern ich dortselbst eingelassen werden sollte."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Oktober 2004
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Berufung
als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie
folgt:
"Wurden
Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten,
so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, auf
Grund des § 241 (2) BAO von der zur Erhebung der Abgabe
zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Nach Absatz
3 des § 241 BAO können Anträge bis zum Ablauf des dritten
Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu
Unrecht entrichtet wurde.
Bei einem Antrag
auf Rückzahlung nach § 241 (2) BAO haben die Antragsteller
naturgemäß eine besondere Behauptungslast wie auch eine entsprechende
Beweislast.
Die amtswegige
Ermittlungspflicht tritt gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht
in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig wird (VwGH
v. 20. 6. 1990, Zl. 89/13/0107).
Nach § 138
(1) BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht
(§ 119 BAO) auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung
von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen
sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den
Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Die
Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und
unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist
glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen,
der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten
die größte Wahrscheinlichkeit für sich. Die Glaubhaftmachung
setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch
den Abgabepflichtigen voraus.
Die Frist nach
§ 241 (3) BAO ist eine Ausschlussfrist (VfGH v. 4. 5. 1990, B 28/90,
v. 23. 2. 1999, B 2056/98 und B 2058/98, und v. 21. 8. 1999, B
362/99, VwGH v. 14. 1. 1991, Zl. 90/15/0070, v. 30. 3. 2000, Zl.
99/16/0297, und v. 20. 2. 2002, Zl. 99/16/0144). Maßgebend für den
Beginn der Dreijahresfrist ist der Zeitpunkt der
Abgabenentrichtung.
Der
Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Schriftsatz v. 29. 8. 2003 die
Rückerstattung von Stempelmarken, die nach Durchsicht seines alten
Schreibtisches in einer hinteren Ecke der untersten Lade auftauchten; sie
wären auf Einreichunterlagen für das Heizungsprojekt, den Einbau eines
neuen Bades und den Neubau der Garage aufgeklebt worden. Die Projekte wären
aber niemals realisiert worden, die Projektunterlagen nie den zuständigen
Behörden vorgelegt worden. Dem Antrag beigelegt wurden aus
Schriftstücken herausgeschnittene Stempelmarken im Gesamtwert von
S 3.550,--.
Es geht um den
Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung, dass einerseits eine Abgabenschuld nicht
besteht und andererseits der Antrag rechtzeitig ist.
Durch das
Herausschneiden der Marken und Entsorgung der Schriftstücke zum Altpapier
(vgl. Beantwortungsschreiben v. 11.9.2003 und v. 30. 5. 2004) ist der wohl
einfachste Nachweis nicht mehr möglich. Dem Bw. verbleibt nur mehr die
schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände.
Im
Beantwortungsschreiben v. 21. 4. 2004 teilte der Bw. mit, dass er die
Stempelmarken im Jahr 2001 auf die Unterlagen aufgeklebt hätte; die Marken
hätte der Bw. schon etliche Jahre früher eingekauft. Der Berufung v.
7. 10. 2003 wurde eine Bestätigung der Trafik über einen
Bundesstempelmarkenkauf beigelegt. Die Einreichunterlagen hat der Bw. in den
Jahren 1995-1996 selbst erstellt (vgl. Beantwortungsschreiben v. 30. 5. 2004).
Für Renovierungsarbeiten hat der Bw. einen Kredit v. S 300.000,--
aufgenommen. Dadurch konnte der Bw. keine weiteren Mittel aufbringen und deshalb
hat der Bw. die Marken ausgeschnitten (vgl. Beantwortungsschreiben v. 30. 5.
2004).
Das konnte aber
nach dem behaupteten Aufkleben frühestens im Jahr 2001 sein.
Die Marken
wurden ausgeschnitten um sie möglicherweise später wieder zu verwenden
(vgl. Beantwortungsschreiben v. 30. 5. 2004).
Bei einer
tatsächlichen Wiederverwendung hätte der Bw. die gleichen
Nachweisschwierigkeiten bezüglich nichtentstandener Gebührenschuld wie
jetzt. Weiters ist festzuhalten, dass mit 1. 1. 2002 gesetzliches Zahlungsmittel
der Euro wurde und Schillingstempelmarken keine Gültigkeit mehr hatten. Das
war im Jahr 2001 schon allgemein bekannt.
Die
Einreichunterlagen wurden Ende 2001 bis Mitte 2002 nach Klarwerden keine
weiteren Mittel zu bekommen, zum Altpapier gegeben (vgl. Beantwortungsschreiben
v. 30. 5. 2004). Nicht schlüssig erscheint, dass sofort nach dem Hauskauf
die Errichtung der erwähnten Projekten beabsichtigt war, der Bw. die dazu
nötigen Einreichunterlagen erstellte und die Stempelmarken kaufte, diese
aber erst im Jahr 2001 aufgeklebt hätte. Wo doch durch den bereits
vorhandenen Kredit naturgemäß die Aufbringung weiterer Fremdmittel in
Frage stehen musste und üblicherweise vor Behördeneingaben zu
Bauprojekten die Finanzierungsfrage restlos geklärt wird. Die vom Bw.
geschilderte Absicht der nach dem Hauskauf sofortigen Umsetzung des Projektes,
das vom Bw. aufgezeigte Auftauchen der Stempelmarken nach Durchsicht seines
alten Schreibtisches in einer hinteren Ecke der untersten Lade und die vom Bw.
ins Auge gefasste spätere Wiederverwendung der Stempelmarken lassen nur den
einen vernünftigen Schluss der Markenentrichtung im damaligen Zeitpunkt zu.
Etwas anderes ist den Angaben des Bw. nicht zu entnehmen. Desweiteren ist eine
restlose Glaubhaftmachung der nicht entstandenen Gebührenschuld dem Bw.
nicht gelungen."
Der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 14. November 2004 wurde
wie folgt begründet:
"die
Begründung der entscheidenden Stelle ist logisch nicht nachvollziehbar, es
wird mir ja quasi unterstellt, den Beweis nicht glaubwürdig erbracht zu
haben und solcherart gleichsam in unredlicher Art zu den Stempelmarken gelangt
zu sein. Zu meiner Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit erlaube ich mir
anzuführen, dass ich im Besitze eines gültigen, österreichischen
Waffenpasses bin, der mich berechtigt, in Ausübung meiner dienstlichen
Obliegenheiten eine geladene Faustfeuerwaffe zu führen, und die
Behörden haben mein Vorleben, sowie meine Verlässlich- und auch
Glaubwürdigkeit sehr, sehr eingehend geprüft.
Weiters ist mir
nachweislich bekannt, dass in einem haargenau gleich gelagerten Falle ein
anderes Finanzamt einen wohl geringeren Betrag, doch diesen ohne viel Nachfrage
dem Antragsteller raschest überwiesen hatte. Dabei wirft sich
naturgemäß die Frage auf, ob mit zweierlei Maß gemessen wird,
oder ob es ganz einfach der Laune des jeweils zuständigen Sachbearbeiters
überlassen wird, Rückzahlungen zu leisten oder eben
nicht.
Tatsache
jedenfalls ist, ich habe diese Stempelmarken rechtmäßig und
nachweislich erworben, da sie jedoch nicht entwertet sind und auch keine
Abgabenschuld entstanden ist, ist ihr Gegenwert auf meinen Antrag hin
zurück zuzahlen.
Aus der
vorstehenden Begründung ist der ergangene Bescheid aufzuheben und der
Betrag von € 257,98 dem Beschwerdeführer
anzuweisen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Laut den Ausführungen des Berufungswerbers hat er sein
Haus im Juli 1994 gekauft. Damals hatte er die Absicht, sofort eine
Ölzentralheizung einzubauen, das Bad zu erneuern bzw. zu
vergrößern und eine Garage für zwei Personenkraftwagen zu
errichten. Durch Scheidung bedingt, kamen diese geplanten Projekte leider nicht
zur Ausführung, da er ab dem März 1995 alle Zahlungen alleine
tätigen musste (Schreiben vom 11. September 2003). Es ist davon
auszugehen, dass es im März 1995 zur Scheidung kam ("....., da ich ab dem
März 1995 alle Zahlungen alleine tätigen musste."). Dass die Scheidung
auf alle Fälle im Jahr 1995 war, wird vom Berufungswerber im Schreiben vom
7. Oktober 2003 bestätigt.
Die Einreichunterlagen (Pläne, Baubeschreibungen und
technischen Beschreibungen) wurden vom Berufungswerber vermutlich in den Jahren
1995 bzw. 1996 erstellt (Schreiben vom 30. Mai 2004). Die für
diese Projekte (Ölzentralheizung und Garage - der Badeinbau wurde ja
tatsächlich durchgeführt) erforderlichen Bundesstempelmarken wurden im
Jahr 1996 bzw. schon früher gekauft - von der Trafik wurde am
7. Oktober 2003 bestätigt, dass der Berufungswerber vor mehr als
sieben Jahren Bundesstempelmarken im Wert von mehreren tausend Schillingen
gekauft hat. Er hat laut dem Schreiben vom 30. Mai 2004 auch
sämtliche Unterlagen für die tatsächlich durchgeführten
Renovierungsarbeiten wie Dachneudeckung, Vollwärmeschutz und Badeinbau
selbst erstellt. Für diese Renovierungsarbeiten hat er einen
geförderten Kredit in der Höhe von S 300.000,-- erhalten.
Nach den Ausführungen vom 21. April 2004 hat
der Berufungswerber die bereits im Jahr 1996 oder noch früher gekauften
Stempelmarken im Jahr 2001 auf die für die Projekte erforderlichen
Unterlagen geklebt. Nach den Ausführungen vom 30. Mai 2004 hat er
die Stempelmarken herausgeschnitten, weil er keinen weiteren Renovierungskredit
erhalten hat. Vermutlich Ende 2001 bis Mitte 2002 hat er die Einreichunterlagen,
von denen die Stempelmarken herausgeschnitten wurden, zum Altpapier
gegeben.
Wenn nichts Besonderes erwähnt wird, werden die
einzelnen Gesetzesbestimmungen in der in dem Zeitraum Juli 1994 bis Ende 2001
geltenden Fassung wiedergegeben.
Nach § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne
dieses Bundesgesetzes Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der
Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der
Bestimmungen im III. Abschnitte. Eine Gebühr für Rechtsgeschäfte
nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte scheidet im
gegenständlichen Fall aus.
Unter Schriften im Sinne des § 1 sind nach § 10
GebG die in den Tarifbestimmungen des § 14 GebG angeführten Eingaben
und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu
verstehen.
Zunächst ist zu prüfen, welche Schriften im
gegenständlichen Fall überhaupt in Frage kommen. Nach dem nur solche
Schriften in Frage kommen, bei denen die Gebührenschuld im Zeitpunkt der
Überreichung entstanden ist, kommen im gegenständlichen Fall nur die
Beilagen im Sinne des § 14 TP 5 GebG und die Eingaben im Sinne des §
14 TP 6 GebG in Frage. Denn nach § 11 Z. 1 GebG entstand nur bei Eingaben
und Beilagen die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung,
während bei den anderen Schriften die Gebührenschuld mit deren
Unterzeichnung oder Aushändigung entstand.
Die für den gegenständlichen Fall
maßgeblichen Bestimmungen des § 14 GebG in der Fassung vor dem
1. Dezember 1997 lauten:
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG:
"Beilagen, das
sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen
Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr
S 30,--, jedoch nicht mehr als S 180,-- je Beilage."
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG:
"Eingaben von
Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste
Gebühr S 120,--."
Diese Bestimmungen lauten in der Fassung ab dem
1. Dezember 1997:
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG:
"Beilagen, das
sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen
Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr
S 50,--, jedoch nicht mehr als S 300,-- je Beilage."
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG:
"Eingaben von
Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste
Gebühr S 180,--."
Daraus ist zu ersehen, dass für Beilagen vor dem
1. Dezember 1997 eine Gebühr von S 30,-- bzw. ein Vielfaches
davon, höchstens jedoch S 180,-- und für Eingaben S 120,--
bzw. ein Vielfaches davon zu entrichten waren. Ab dem 1. Dezember 1997
waren für Beilagen eine Gebühr von S 50,-- bzw. ein Vielfaches
davon, höchstens jedoch S 300,-- und für Eingaben S 180,--
bzw. ein Vielfaches davon zu entrichten.
Betrachtet man die Kombinationen der vorgelegten
Stempelmarken unter diesem Gesichtspunkt, so fällt auf, dass es sich bei
diesen vorgelegten Kombinationen von den Beträgen her bei mindestens 33
Kombinationen (S 30,--, S 60,--, S 90,-- und S 120,--) um solche
handelt, welche auf Schriften entrichtet wurden, für welche die
Gebührenschuld bereits vor dem 1. Dezember 1997 entstanden ist.
Maximal 7 Kombinationen (S 50,--, S 180,-- und S 300,--) eignen
sich von den Beträgen her dafür, dass sie auf Schriften entrichtet
wurden, für welche die Gebührenschuld erst nach dem
30. November 1997 entstanden ist. Es ist davon auszugehen, dass die
Stempelmarken der Gesetzeslage des jeweiligen Zeitpunktes entsprechend auf die
einzelnen Schriften auch zu diesem Zeitpunkt geklebt wurden. Anders ließe
sich der Wechsel der Summe in der Kombination der Stempelmarken, welche der
Gesetzeslage vor und ab dem 1. Dezember 1997 entspricht, nicht
erklären. Dieses wird noch durch die Ausführungen des Berufungswerbers
in seinem Schreiben vom 30. Mai 2004 bestätigt, nach denen er
sich wegen seiner beabsichtigten Umbauarbeiten genauestens erkundigt hat und
auch erfahren hat, in welcher Höhe er welches Schriftstück "stempeln"
muss.
Da ein Projekt nach den Erfahrungen des täglichen
Lebens ohne unnötigen Aufschub durchgezogen wird, liegen Beginn und Ende in
einem überschaubaren Zeitraum. Da die Mehrzahl der Stempelmarken, wie oben
ausgeführt, bereits vor dem 1. Dezember 1997 geklebt wurden, ist
davon auszugehen, dass auch die restlichen Stempelmarken zeitnahe zu diesem
Stichtag auf die jeweiligen Schriften geklebt wurden. Dafür spricht auch,
dass die Einreichunterlagen vom Berufungswerber in den Jahren 1995 bzw. 1996
selbst erstellt wurden (laut Schreiben vom 30. Mai 2004) und die
Bestätigung von der Trafik, nach welcher vom Berufungswerber bereits im
Jahr 1996 bzw. schon früher Stempelmarken im Werte von mehreren tausend
Schillingen gekauft wurden. Es erscheint unlogisch, Stempelmarken im Werte von
mehreren tausend Schillingen zu kaufen, wenn nicht die Absicht bestanden
hätte, diese Stempelmarken auch in naher Zukunft zu verwenden.
Vom Berufungswerber wurde außerdem nichts
vorgebracht, was für eine Entrichtung der Gebühr durch das Aufkleben
der Stempelmarken auf die einzelnen Schriften erst im Jahr 2001 sprechen
würde. Sogar das Vorbringen des Berufungswerbers spricht dagegen. Die
Einreichunterlagen wurden Ende 2001 bis Mitte 2002 zum Altpapier gegeben. Dann
wären die Stempelmarken bereits kurz nachdem sie auf den einzelnen
Schriftstücken aufgeklebt wurden, wieder herausgeschnitten worden. Dieses
laut den Angaben des Berufungswerbers mit der Absicht sie möglicherweise
später wieder zu verwenden (laut Schreiben vom 30. Mai 2004). Im
Jahr 2001 war jedoch schon bekannt, dass der Euro mit
1. Jänner 2002 gesetzliches Zahlungsmittel wurde und dann
Schillingstempelmarken keine Gültigkeit mehr haben. Das Aufbewahren der
Stempelmarken im Jahr 2001 hätte deshalb keinen Sinn mehr ergeben. Es steht
somit fest, dass die Entrichtung der Gebühren für die jeweiligen
Schriften spätestens im Jahr 1998 durch Aufkleben der entsprechenden
Stempelmarken erfolgte.
Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht
verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine
Abgabenschuld nicht besteht, auf Grund des
§ 241 Abs. 2 BAO von der zur Erhebung der Abgabe
zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Nach Abs. 3
können Anträge nach dem Abs. 2 bis zum Ablauf des dritten
Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu
Unrecht entrichtet wurde.
Nachdem, wie oben ausgeführt wurde, die Stempelmarken
bereits spätestens im Jahr 1998 verwendet wurden, wäre der Antrag auf
Rückzahlung der Stempelmarken bereits spätestens am
31. Dezember 2001 einzubringen gewesen. Da der Antrag vom
Berufungswerber verspätet eingebracht wurde, war dieser
zurückzuweisen.
Der Antrag auf Rückzahlung des von ihm in
Stempelmarken entrichteten Betrages wurde vom Berufungswerber gestellt. Das
Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt hier beim Berufungswerber.
Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter
Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf
welche die Rückzahlung gestützt werden kann. Demzufolge wäre es
Sache des Berufungswerbers gewesen, seine Angaben zu konkretisieren und
insbesondere nachzuweisen, wann und auf welchen Schriftstücken die
Stempelmarken aufgeklebt wurden.
Durch das Herausschneiden der Stempelmarken und die
Entsorgung der Schriftstücke mit dem Altpapier hat sich der Berufungswerber
zwar die wohl einfachste Form der Erbringung des Nachweises genommen, er
hätte allerdings noch die Möglichkeit gehabt, glaubhaft zu machen,
dass die Voraussetzungen für die Rückzahlung des in Stempelmarken
entrichteten Betrages vorliegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die
Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu
vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit.
Durch Glaubhaftmachung entsteht im Bewusstsein das Urteil von der
Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Es genügt sohin für die
Glaubhaftmachung ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die
Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; dies ist aber ein
Wahrscheinlichkeitsgrad, der den vorhandenen und zugänglichen Erkenntnis-
und Beweismitteln und den Verfahrensgegebenheiten nach noch immer der
höchstmöglich erreichbare Grad der Wahrscheinlichkeit vom
schließlich angenommenen Sachverhalt ist. Dies verlangt keine mindere
Schlüssigkeit der Behauptungs- und Folgerungsketten, also keinen minderen
Grad der Beachtung der Lebenserfahrung, der Denkgesetze im Bereich der
Behauptung und des gedanklichen Hinführens zum Stadium des Gewinnens der
Einstellung der Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Es wurde vom Berufungswerber nicht glaubhaft dargelegt,
dass die Voraussetzungen für die Rückzahlung des in Stempelmarken
entrichteten Betrages im gegenständlichen Fall vorliegen. Es wurde von ihm
nicht einmal versucht, aufzulisten, auf welchen Schriften und in welcher
Höhe die einzelnen Stempelmarken aufgeklebt wurden. Ein allgemeiner Hinweis
auf Pläne und techn. Beschreibungen ersetzt nicht eine konkrete Auflistung
über Art des Schriftstückes samt jeweiligem Datum dieses
Schriftstückes sowie den Zeitpunkt der Entrichtung der Gebühr durch
das Aufkleben der Stempelmarken. Da der Nachweis nicht erbracht bzw. nicht
glaubhaft gemacht wurde, dass die Voraussetzungen für die Rückzahlung
des in Stempelmarken entrichteten Betrages vorliegen, wäre der Antrag auch
abzuweisen gewesen.
Zu den weiteren Ausführungen im Vorlageantrag wird
bemerkt, dass Gegenstand dieses Verfahrens nur der Antrag des Berufungswerbers
auf Rückzahlung des in Stempelmarken entrichteten Betrages in der Höhe
von € 257,98 (S 3.550,--) vom 29. August 2003 ist und
nicht ein anderer Antrag, weswegen nur dieser Antrag in diesem Verfahren
behandelt werden kann.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 241 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2056-W/04
- Stammnummer
- 30108
- Gültig
- 13.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF