Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1390
Wiederholte Gastprofessuren an inländischen Universitäten
geltende FassungEAS-AuskunftU 57/1-IV/4/98vom 22.12.1998
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein in
Großbritannien ansässiger Universitätsprofessor in
Österreich eine Lehrtätigkeit, die vom 1. Oktober 1998 bis 30.
September 2000 ausgeübt wird, dann unterliegen die hiefür bezogenen
Vergütungen auf Grund des EStG nach den Regeln der "unbeschränkten
Steuerpflicht" der inländischen Lohnabzugsbesteuerung.
Steuerfreistellung auf Grund der "Gastlehrerbestimmung" des
Artikels 21 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens kann
hiefür nicht in Anspruch genommen werden, wenn bereits in drei
vorangegangenen Wintersemestern eine Lehrtätigkeit an dieser
Universität entfaltet worden ist, weil in diesem Fall die in Art. 21 des
Abkommens vorgesehene Bedingung für eine steuerfreie Lehrtätigkeit,
nämlich ein zwei Jahre nicht überschreitender Inlandsaufenthalt, nicht
erfüllt wird. denn in Fällen dieser Art stellt die Abwesenheit im
Sommersemester lediglich eine Hemmung des maßgebenden Fristenlaufes dar
(siehe auch EAS 756 und EAS 781).
Es ist allerdings einzuräumen, dass aus dem Wortlaut
des Artikels 19 des Abkommens der Schluss gezogen werden könnte, dass dann,
wenn der britische Professor die britische Staatsangehörigkeit besitzt
(ohne gleichzeitig die österreichische zu besitzen), die an ihn gezahlten
Vergütungen in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind. Ein
solcher Schluss ist aber nach Auffassung des BM für Finanzen
unzulässig, da dieser dem Sinn der Bestimmung und damit dem
Verständnis dieser Regelung im Abkommenszusammenhang nicht gerecht
würde. Denn dieser "Staatsbürgerschaftsvorbehalt" zielt darauf ab zu
verhindern, dass der
Ansässigkeitsstaat bei seinen
im eigenen Staatsgebiet tätigen
Staatsbürgern das Besteuerungsrecht an den DBA-Partnerstaat nur deshalb
abgeben muss, weil die Zahlungen aus öffentlichen Kassen dieses anderen
Staates erfolgen. Bei den eigenen Staatsbürgern soll sonach durch den
Staatsbürgerschaftsvorbehalt dem Tätigkeitsprinzip der Vorrang
gegenüber dem Kassenstaatsprinzip eingeräumt werden. Der
Staatsbürgerschaftsvorbehalt will daher in erster Linie das
sur-place-Personal, also zB die bei der österreichischen Botschaft in
London eingesetzten britischen
Ortskräfte, vor einer Besteuerung in Österreich abschirmen. Diese
Zielrichtung der Bestimmung ergibt sich insbesondere auch aus der "verbesserten"
Version dieser Regelung im gegenwärtigen OECD-Musterabkommen. Nach
Auffassung des BM für Finanzen bewirkt daher im Fall der über zwei
Jahre in Österreich tätigen britischen Gastprofessoren der in Artikel
19 enthaltene Staatsbürgerschaftsvorbehalt lediglich, dass Österreich
aus Artikel 19 keine Besteuerungsrechte gewinnen kann; es ist daraus aber nicht
abzuleiten, dass in solchen Fällen dem in Artikel 15 verankerten
Tätigkeitsprinzip derogiert werden sollte; denn - wie bereits oben
ausgeführt - dient der Staatsbürgerschaftsvorbehalt bei den britischen
Staatsangehörigen dem genau gegenteiligen Zweck, nämlich jenem das
Tätigkeitsprinzip über das Kassenstaatsprinzip zu stellen.
22. Dezember
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 21 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 19 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 15 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Lehrtätigkeitenunterrichtende TätigkeitenGastlehrerZwei-Jahres-FristHemmung des FristenlaufesStaatsbürgerschaftsvorbehaltTätigkeitsprinzipKassenstaatsprinzipsur-place-Personal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- U 57/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30101
- Gültig
- 22.12.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF