Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1643-W/07
Ist der Einheitswert als Bewertungsmaßstab für den Wert des Grundstückes bei der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1643-W/07vom 10.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch BDO Auxilia
Treuhand GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8 - 10, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
27. April 2007, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Abtretungsvertrag vom 7. August 2006 traten
E. und A. ihre, je einer voll eingezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von S
250.000,00 entsprechenden Geschäftsanteile an der F.GmbH. der (Bw.) ab,
womit die Bw. Alleingesellschafterin dieser Gesellschaft wurde.
Die Abtretung erfolgte als Nachstiftung und es war daher
von der Bw. kein Entgelt zu entrichten.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens teilte die
Bw. dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) mit, dass
der per 1.1.1988 festgestellte Einheitswert des zum Vermögen der
Gesellschaft gehörigen Grundstückes EZ.KG. € 212.059,33
betrage.
Nach Durchführung einer Nachschau bei der Bw. setzte
das FAG mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 27. April 2007 gegenüber der Bw.
Grunderwerbsteuer ausgehend vom Wert der Grundstücke in Höhe des
dreifachen Einheitswertes von € 636.177,99 mit 3,5%, somit mit €
22.266,23 fest. In der Begründung dazu führte das FAG aus, dass
es durch die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der
F.GmbH. zu einer Vereinigung aller Anteile im Eigentum der Bw. gekommen sei und
Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG anfalle.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. ein, die Grunderwerbsteuer sei gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. In den Fällen des Absatzes 2
dieser Gesetzesstelle sei die Steuer als Ausnahme von diesem Grundsatz in
Verbindung mit § 6 Abs. 1 GEStG vom Wert des Grundstücks, das ist der
Einheitswert, abzuleiten. Auf Grund der wesentlichen betragsmäßigen
Unterschiede zwischen dem im Regelbemessungsfall anzusetzenden Kaufpreis und dem
"Wert des Grundstücks" erweise sich diese Regelung als verfassungswidrig,
insbesondere da § 4 Abs. 2 Z 1 und 3 GrEStG nicht als Begünstigung
konzipiert sei, sondern vielmehr der Wert des Grundstückes
(Bemessungsgrundlage gemäß
§ 6 Abs. 1 lit b GrEStG das Dreifache
des Einheitswertes) das nicht vorhandene Entgelt substituiere und beantragte die
Grunderwerbsteuer wegen Verfassungswidrigkeit mit Null festzusetzen.
Gegen die in der Folge ergangene abweisende
Berufungsvorentscheidung brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein
inländisches Grundstück, dann unterliegt auf Grund des § 1 Abs. 3
Z 1 GrEStG ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines
oder mehrerer Anteile einer Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer,
wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des
Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2
des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt
werden würden.
Da auf Grund der gegenständlichen Nachstiftung
sämtliche Anteile an der F.GmbH. in der Hand der Bw. vereinigt wurden und
zum Vermögen dieser Gesellschaft zu Zeitpunkt der Nachstiftung ein
inländisches Grundstück gehörte, unterliegt dieses
Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Z 1
GrEStG.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 3 GrEStG ist die Steuer
ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn Anteile einer Gesellschaft
vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen. Das
gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.
Nach § 1 Abs. 1 BewG gelten die Bestimmungen des
ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (§§ 2 bis 17, welche mit
§ 10 BewG den Bewertungsgrundsatz gemeiner Wert umfassen), soweit sich
nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses
Gesetzes etwas anderes ergibt, auch für die Grunderwerbsteuer. Nach
§ 1 Abs. 2 BewG gelten die Bestimmungen des zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (§§ 18 bis 79), welche die Einheitsbewertung
umfassen, ebenfalls für die Grunderwerbsteuer.
Aus § 6 Abs. 1 lit b GrEStG ergibt sich, dass bei
einer Vereinigung aller Anteile als Wert des Grundstückes das Dreifache des
Einheitswertes anzusetzen ist . Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen,
dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der
nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt
des Entstehens der Steuerschuld geringer wäre als das Dreifache des
Einheitswertes, wurde von der Bw. nicht behauptet. Es war daher die
Grunderwerbsteuer vom Dreifachen des Einheitswertes zu berechnen.
Zur eingewendeten Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs 1
GrEStG ist zu sagen, dass die gesamte staatliche Verwaltung gemäß
Art. 18 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf.
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die
Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung
steht nicht dem unabhängigen Finanzsenat zu, sondern ist dem
Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
August 2007
Normen und Schlagworte
- GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1643-W/07
- Stammnummer
- 30081
- Gültig
- 10.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF