Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3827-W/02
Verspätet eingebrachte Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3827-W/02vom 10.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Qualifiziert das Finanzamt ein rd. 1 Jahr nach Rechtskraft eines Bescheides eingelangtes Schreiben, in welchem ersucht wird, "den gesamten Sachverhalt noch einmal zu prüfen", als verspätet eingebrachte Berufung und erlässt demzufolge einen Zurückweisungsbescheid, so ist eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung als unbegründet abzuweisen.
§ 303 Abs. 4 BAO räumt der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend Zurückweisung
einer Berufung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit
Schreiben vom 3. Juli 2000 teilte die UNIQUA Personenversicherung AG dem
Finanzamt mit, dass der Berufungswerber (Bw.) einen Lebensversicherungsvertrag
(Vertragsbeginn am 1. April 1991, Auszahlung des Rückkaufserlöses
am 3. Juli 2000) rückgekauft hat.
Mit Bescheid vom 16. August
2000 über die Nachversteuerung von Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 5 EStG 1988 für das Jahr 1998 ermittelte
das Finanzamt die insgesamt nachzuversteuernden Beträge 1991 bis 1998 mit
S 19.911,--. Der bescheidmäßig vorgeschriebene
Nachforderungsbetrag an Einkommensteuer (30%) betrug S 5.973,--, welcher
vom Bw. auch bezahlt wurde.
Am 2. Oktober 2001 langte beim
Finanzamt ein vom Bw. mit 30. September 2001 datiertes Schreiben mit folgendem
Inhalt ein:
"Ich
habe 1998 eine stillgelegte Lebensversicherung
gekündigt. Da ich diese Versicherung auch
bei meinen Jahresausgleichen (Arbeitnehmerveranlagungen) geltend gemacht hatte,
mußte ich den von Ihnen errechneten Betrag
zurückzahlen.
Durch
einen Zufall habe ich nun erfahren, dass man dem Finanzamt nichts
zurückzahlen muß, wenn man aus wirtschaftlichen Gründen eine
Lebensversicherung kündigt.
Und
1998 war für mich wirtschaftlich ein äußerst schwieriges Jahr.
1997 war ja das Jahrhunderthochwasser. Meine Haushaltsversicherung hatte keine
Schadensdeckung aus solchen Ereignissen. Um alle Dinge einigermaßen
über die Runden zu bringen mußten wir sogar eine kleinen Kredit bei
der Sparkasse aufnehmen. Aus diesem Grund habe ich mir auch diese stillgelegte
Lebensversicherung auszahlen lassen müssen. Mittlerweile habe ich den
Betrag in Raten an das Finanzamt zurückgezahlt.
Da
ich zusätzlich seit 1999 mein Elternhaus aus- und umbaue und wirklich jeden
Schilling brauche, möchte ich Sie ersuchen, den gesamten Sachverhalt noch
einmal zu prüfen....."
Dieses Schreiben wurde vom
Finanzamt als Berufung gewertet und mit Bescheid vom 6. November 2001
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO mit der Begründung, die
Berufungsfrist gemäß
§§ 245 bzw. 276 BAO sei bereits am
22. September 2000 abgelaufen, als verspätet
zurückgewiesen.
In der gegen den
Zurückweisungsbescheid eingebrachten Berufung vom 21. November 2001
führte der Bw. Folgendes aus:
"Mir
ist bewußt, dass lt. den Paragraphen 245 und 276 BAO meine Berufungsfrist
bereits im September 2000 abgelaufen ist.
Tatsache
aber ist, dass das Finanzamt es nicht der Mühe wert gefunden hat zu fragen,
warum ich mir meine Lebensversicherung habe auszahlen lassen. Denn dann
hätte ich schon vor dem Ende der Berufungsfrist die Sachlage klarlegen
können. Dass ich mir zusätzlich zur Auszahlung der Lebensversicherung
einen Kredit habe aufnehmen müssen, interessiert Sie überhaupt nicht.
Ich weiß schon "Gesetz ist Gesetz". Trotzdem, ich weiß aus sicherer
Quelle, dass es im Ermessen des zuständigen Beamten liegt, so einen Fall
wieder aufzunehmen.
Aus
diesem Grund lege ich gegen Ihren Zurückweisungsbescheid vom 6. November
2001 Berufung ein."
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2001 wies das Finanzamt neuerlich
auf das Versäumen der Berufungsfrist hin.
Im Vorlageantrag vom 15. Dezember 2001 rügte der
Bw., er sei vom Finanzamt nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass bei
Rückzahlung einer Lebensversicherung wegen wirtschaftlicher Notlage keine
Nachversteuerung erfolge. Weiters führte der Bw. aus, dass
"schriftlich
nie mitgeteilt wurde,
dass ich eine
Berufungsfrist einhalten muß, wenn ich gegen den Bescheid, den ich im
übrigen nie erhalten habe Einspruch erheben will. Alles was ich erhalten
habe ist ein handgeschriebener Zettel, auf dem die Jahre mit den Beträgen
der Rückforderung des Finanzamtes angeführt sind. Aus diesem Grund
stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz."
Mit Vorhalt vom
5. März 2002 erläuterte das Finanzamt den Begriff der
"wirtschaftlichen Notlage" und teilte dem Bw. ua. auch mit, dass die
Einkommenssituation des Bw. und seiner Gattin keine Notlage erkennen
ließe.
Im Schreiben vom 27. März 2002 teilte der Bw.
mit, dass er von dem Jahrhunderthochwasser 1997 stark betroffen gewesen sei. Der
Schaden habe lt. amtlichem Sachverständigen S 84.900,00 betragen,
wobei die Haushaltsversicherung die Hochwasserschäden nicht abgedeckt habe.
Mit der Hochwasserkreditaktion der Sparkasse seien die Schäden abgedeckt
worden. Um den übrigen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen zu
können und um nicht in eine wirtschaftliche Notsituation zu schlittern,
habe der Bw. seine Lebensversicherung gekündigt und diesen Kredit
zurückgezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig
ist im gegenständlichen Fall, ob die Zurückweisung der Berufung gegen
den Nachversteuerungsbescheid zu Recht erfolgte.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Berufung
einen Monat. Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr
erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der Nachversteuerungsbescheid
datiert mit 16. August 2000 und wurde auch kassenmäßig an diesem Tag
verarbeitet.
Wenngleich das mit
30. September 2001 datierte und am 2. Oktober 2001 - sohin mehr als
ein Jahr nach Bescheiderlassung - beim Finanzamt eingelangte Schreiben vom Bw
nicht ausdrücklich als Berufung bezeichnet worden ist, entspricht es einem
allgemeinen Grundsatz, wonach nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt einer
Eingabe maßgebend ist (VwGH vom 24.11.1997, 97/17/0040).
Im gegenständlichen
Verfahren wird vom Bw. nicht bestritten, dass sein am 2. Oktober 2001 beim
Finanzamt eingelangtes Schreiben außerhalb offener Berufungsfrist
eingebracht wurde, vielmehr bringt der Bw. selbst in seiner Berufung vom
21. November 2001 vor: "Mir ist
bewußt, dass lt. den Paragraphen 245 und 276 BAO meine Berufungsfrist
bereits im September 2000 abgelaufen ist."
Sohin langte die am 2.Oktober
2001 beim Finanzamt eingegangene Berufung außerhalb der gesetzlichen
Berufungsfrist bei der Abgabenbehörde I. Instanz ein. Das Finanzamt
hat daher zu Recht den als Berufung behandelten Schriftsatz gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als verspätet zurückgewiesen bzw.
die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Rüge des Bw, es sei
ihm schriftlich nie mitgeteilt worden, dass er eine Berufungsfrist einhalten
müsse, kommt insoweit keine Berechtigung zu, als das Formular E 26
(Bescheid über die Nachversteuerung von Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 5 EStG 1988) eine Rechtsmittelbelehrung iSd §
93 Abs. 3 lit. b BAO enthält ("Gegen
diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem
vorbezeichneten Amt das Rechtsmittel der Berufung eingebracht
werden...."). Wenn der Bw. weiters vorbringt, er habe er keinen Bescheid,
sondern nur einen handgeschriebenen Zettel erhalten, so ist ihm
entgegenzuhalten, dass auch der Umstand, wonach die vom Finanzamt
angeführten Rückforderungsbeträge handschriftlich vermerkt
wurden, an der Bescheidqualität nichts zu ändern vermag.
Mit der weiteren Rüge, das
Finanzamt habe es nicht der Mühe wert gefunden, zu fragen, warum sich der
Bw. seine Lebensversicherung habe auszahlen lassen, übersieht der Bw., dass
es an ihm gelegen wäre, den Bescheid betreffend Nachversteuerung von
Sonderausgaben im Wege einer Berufung zu bekämpfen.
Wenngleich es für den
Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens nicht von
Entscheidungsrelevanz ist, ist der Vollständigkeit halber auf Folgendes
hinzuweisen:
Nach herrschender Lehre ist bei
der Beurteilung, ob wirtschaftliche Notlage vorliegt, auf die vom
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.1985, 85/14/0075
getroffenen Aussagen zu
verweisen.:"..... Erst wirtschaftliche
Einbußen, welche entsprechend der Bedeutung des Begriffes
"Not" eine schlimme wirtschaftliche Lage, eine wirtschaftliche
Bedrängnis herbeiführen, bewirken eine wirtschaftliche Notlage iSd 18
Abs. 2 Z 1 EStG (Anm. EStG 1972). Eine solche wirtschaftliche Bedrängnis
erscheint im besonderen gegeben, wenn der notwendige Lebensunterhalt des
Abgabepflichtigen und der von ihm zu erhaltenden Angehörigen gefährdet
ist.....".
Dass der Bw. mit
Unterhaltsverpflichtungen belastet wäre, ergibt sich weder aus der
Aktenlage noch wird dies vom Bw. vorgebracht. Ebensowenig geht aus dem
Vorbringen des Bw. hervor, dass sein notwendiger Lebensunterhalt gefährdet
wäre. Darüberhinaus ist der Bw. auch der Feststellung des Finanzamtes
im Vorhalt vom 5. März 2002, wonach die Einkommenssituation des Bw. und
seiner Gattin im Jahr 2000 keine Notlage erkennen lassen, nicht
entgegengetreten. Auch vermag die Notwendigkeit, vorübergehend Fremdmittel
aufzunehmen, keine wirtschaftliche Notlage zu begründen (VwGH vom
12.11.1985, 85/14/0075).
Die Vorgehensweise des
Finanzamtes, die vom Bw. angeregte amtswegige Wiederaufnahme nicht
durchzuführen, ist daher nicht zu beanstanden. Abgesehen davon räumt
§ 303 Abs. 4 BAO der Partei ein subjektives Recht auf amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ein (VwGH 19.5.1988, 87/16/0003).
Wien,
10. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3827-W/02
- Stammnummer
- 3008
- Gültig
- 10.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF