Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0583-I/02
Einlangen des Widerrufs der Verzichtserklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 bei der Abgabenbehörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0583-I/02vom 10.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Widerruf der Verzichtserklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 hat schriftlich zu erfolgen. Die Beweislast hinsichtlich des Einlangens eines Schreibens bei der Behörde trägt der Absender.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Peter Gerber gegen die Bescheide des Finanzamtes Reutte betreffend Umsatzsteuer
1999 bis 2001 vom 7. August 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Mit Eingabe vom 28. Dezember 1993 wurde beantragt,
während der kommenden fünf Jahre die USt-Regelbesteuerung
beizubehalten und von der Pauschalierung keinen Gebrauch zu machen. Diesem
Antrag wurde entsprochen. Die Umsatz- bzw. Vorsteuer wurde ab dem Jahr 1994
festgesetzt, als wäre die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
nicht existent. Die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1999 bis 2001 weisen
als Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte jeweils 0 S aus. Dennoch hat das
Finanzamt die Umsätze dieser Jahre im Schätzungsweg ermittelt (1999:
118.200 S, 2000: 123.270 S und 2001: 120.860 S) und diese für die Jahre
1999 und 2000 zunächst steuerfrei belassen. In den gemäß
§
293b BAO berichtigten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 1999 und 2000
sowie im gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 (Ausfertigungsdatum 7. August 2002)
wurden die im Schätzungsweg ermittelten Umsätze als steuerpflichtig
eingestuft und auf 10 und 20 %-ige Umsätze aufgeteilt. Weiters wurde eine
(geschätzte) abziehbare Vorsteuer (1999: 952,80 S, 2000: 2.502,75 S und
2001: 3.193,88 S) berücksichtigt.
Gegen die genannten Bescheide
wurde mit Eingabe vom 3. September 2002 fristgerecht Berufung erhoben und
ausgeführt, die Bw. habe am 27. Jänner 1998 beim damaligen
Referatsleiter das Anliegen mündlich vorgetragen, dass sie gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG zukünftig auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27
UStG verzichte (gemeint wohl, dass sie den Regelbesteuerungsantrag widerrufe,
Anmerkung der Referentin). Im Jahr 2000 habe die Bw. vom steuerlichen Vertreter
erfahren, dass der Widerruf schriftlich bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats
nach Beginn des Kalenderjahres zu erklären sei. Darauf hin habe die Bw. am
13. Mai 2000 mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr
1999 schriftlich erklärt, dass sie die Erklärung vom 28. Dezember 1993
widerrufe. Dieses Schreiben sei eingeschrieben mit der
Umsatzsteuererklärung 1999 mit Aufgabeschein an das Finanzamt Reutte
gesandt worden. Der Umsatzsteuerbescheid 1999 sei zwar vorläufig, aber
erklärungsgemäß ergangen. Zur Frage der vorläufigen
Veranlagung sei der Bw. vom Finanzamt mitgeteilt worden, dass dies wohl mit der
"Liebhaberei" zusammenhänge. Die Abgabenbehörde habe durch die
vorläufigen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 die Bw.
im Glauben gelassen, dass sie den Verzicht auf die Regelbesteuerung durch den
mündlichen Antrag beim Referatsleiter termingerecht eingereicht habe. In
diesem Fall liege die Entscheidung, ob der Antrag rechtzeitig eingelangt sei, im
Ermessen der Behörde. Die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr
2001 sei jedenfalls nicht richtig, weil der Verzicht der Regelbesteuerung
schriftlich am 15. Mai 2000 an die Abgabenbehörde gesandt worden
sei.
In den abweisenden
Berufungsvorentscheidungen vom 23. September 2002 wurde ausgeführt, der
Widerruf des Regelbesteuerungsantrages sei am 19. August 2002 eingebracht
worden. Der Widerruf sei somit erst ab dem Jahr 2003 gültig. Selbst wenn
dieser Widerruf am 13. Mai 2000 eingebracht worden wäre, so wäre er
für die Jahre 1999 und 2000 zu spät erfolgt.
Im rechzeitig gestellten Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 2. Oktober 2002 wurde noch ausgeführt, der Umstand, dass
bereits in den Umsatzsteuererklärungen 1999 und 2000 die Umsatzsteuer mit 0
S ausgewiesen worden wäre, lasse zumindest den Schluss zu, dass über
den Verzicht der Regelbesteuerung gesprochen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293b
BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
Nach § 6 Abs. 3 UStG 1994
kann der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit
sind, bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt
schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27
verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für
fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines
Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum
Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu
erklären.
Die Verzichtserklärung
kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Damit
er für dieses Kalenderjahr wirksam wird, muss er spätestens bis zum
Ablauf des ersten Kalendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres (somit bis
31. Jänner) erklärt werden. Die Voranmeldungsfrist ist ohne Bedeutung.
Ein frühester Termin für den Widerruf ist nicht genannt. Der Widerruf
kann somit unmittelbar nach der Verzichtserklärung ausgesprochen werden,
die Wirksamkeit tritt aber erst nach Ablauf der fünf Kalenderjahre ein. Das
Gesetz äußerst sich nicht über die Form des Widerrufs. Als
contrarius actus zur Verzichtserklärung unterliegt er wohl denselben Regeln
wie diese [Schriftlichkeit (vgl. Ruppe, Kommentar zum UStG 1994, 2. Auflage,
Anm. 482 und 483 zu § 6)].
Dieser von Ruppe vertretenen
Meinung schließt sich die Referentin an. Ein schriftlicher Widerruf der
Verzichtserklärung befindet sich zwar im Veranlagungsakt, dieser weist aber
das Datum 13. Mai 2000 auf und wurde dem Finanzamt erst am 19. August 2002
(Eingangsstempel) übermittelt. Der Widerruf der Verzichtserklärung
erfolgte für die Jahre 1999 und 2000 somit jedenfalls zu
spät.
Nachdem das Einlangen des Widerrufs der
Verzichtserklärung vor dem 19. August 2002 nicht aktenkundig ist, erfolgte
die Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 nach Auffassung der
Referentin zu Recht. Die Zweckmäßigkeit der erfolgten Berichtigung
ergibt sich aus dem Ziel des § 293b BAO, welches die Herbeiführung
eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses
ist, wobei im Hinblick auf die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts zu den §§ 299 und 303 BAO dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang
einzuräumen ist. Billigkeitsgründe, die einer Berichtigung
entgegenstehen, wurden nach Ansicht der Referentin nicht dargelegt. Allein die
Behauptung, dass die Bw. ihr Anliegen beim damaligen Referatsleiter bereits
vorgetragen habe, vermag eine Ermessenswidrigkeit nicht aufzuzeigen.
Was das Jahr 2001 anbelangt, liegt lediglich die Behauptung
vor, der Widerruf der Verzichtserklärung sei am 15. Mai 2000 an das
Finanzamt Reutte gesandt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes trägt aber der Absender die Beweislast
hinsichtlich des Einlangens eines Schreibens bei der Behörde. Die
Erfahrungstatsache, dass üblicherweise der Post übergebene
Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt nicht den im Einzelfall
erforderlichen Nachweis, dass die konkrete Sendung auch tatsächlich beim
Empfänger eingelangt sei (VwGH 21.1.1965, 1711/64, 1712/64; 20.1.1993,
82/16/0119; 8.6.1984, 84/17/0068). Die Vorlage des Postaufgabescheines stellt
keinen derartigen Nachweis dar, da sie lediglich das "Zur-Post-Geben" des
Schriftstückes dokumentiert. Nicht schon die Übergabe einer
Briefsendung vom Absender an die Post, sondern erst die Übergabe der
Briefsendung von der Post an den Empfänger bewirkt das Einlangen einer
Sendung bei der Behörde. Die Gefahren des Verlustes einer zur Post
gegebenen Eingabe auf dem Postweg hat der Absender zu tragen.
Mit Vorhalt der Referentin vom 5. Februar 2003 wurde die
Bw. ersucht, den Nachweis zu erbringen, dass der Widerruf des Verzichtes auf die
Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 zur Post gegeben
worden ist und beim Finanzamt Reutte eingelangt ist. Ein derartiger Nachweis
wurde nicht erbracht, sondern wurde mit Eingabe vom 25. Februar 2003 lediglich
behauptet, dass laut Aufgabeschein des Postamtes am 15. Mai 2000 eine
eingeschriebene Briefsendung an das Finanzamt Reutte aufgegeben worden sei.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Briefsendung die Einkommen- und
Umsatzsteuererklärung 1999 enthalten habe, sowie den Widerruf des
Verzichtes auf die Steuerbefreiung. Dies könne der Gatte der Bw.
bestätigen, der die Sendung zur Post gegeben habe.
Dieses Vorbringen ist nach Meinung der Referentin nicht
geeignet, das Einlangen des Widerrufs der Verzichtserklärung beim Finanzamt
Reutte zu erweisen, zumal auch die Möglichkeit besteht, dass vergessen
worden ist, das strittige Schriftstück zu versenden.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Innsbruck,
10. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0583-I/02
- Stammnummer
- 2997
- Gültig
- 10.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF