Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0547-G/07
Intensivsprachwoche einer Schülerin in Cambridge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0547-G/07vom 28.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 29. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur
ArbeitnehmerInnenveranlagung die Kosten für die Teilnahme seiner Tochter an
einer Intensivsprachwoche vom 19. -26. November 2006 in Cambridge
als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 (8) EStG 1988 anzuerkennen und für den Monat
November den Pauschbetrag zu berücksichtigen.
Diesem Begehren wurde vom Finanzamt in dem in der Folge
erlassenen Bescheid nicht Rechnung getragen. Dagegen erhob der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung und brachte darin vor, dass seine Tochter an einer
lehrplanmäßig vorgesehenen Intensivsprachwoche in Cambridge teil
genommen habe. Ziel des Aufenthaltes sei die Verbesserung der kommunikativen
Kompetenz, der Abbau von Sprachbarrieren, sowie das Kennenlernen von Land und
Leuten gewesen. Diese Intensivsprachwoche erfülle die Voraussetzungen des
§ 34 Abs. 1 und 8 EStG 1988. Dazu verweise er auf das 148.
Protokoll über die Lohnsteuerbesprechung 2001 worin u.a. fest gestellt
werde, dass auch ein Anspruch auf den Pauschbetrag bestehe, wenn ein
Auslandsstudium an einer nicht deutschsprachigen Universität unter dem
Aspekt, dass an der ausländischen Universität (Schule) nicht nur das
entsprechende Fachwissen, sondern auch die damit verbundenen
Fremdsprachenkenntnisse erworben werden, absolviert werde. Es könne keinen
Unterschied machen, ob ein derartiger Studienaufenthalt im Ausland zwecks
Verbesserung der Sprachkenntnisse von einem Studenten oder von einem
Schüler einer Oberstufe eines Gymnasiums absolviert werde.
Er beantrage somit den Pauschbetrag als Abgeltung für
die ihm als unterhaltsverpflichteten Vater im November 2006 zwangsläufig
erwachsenen Mehraufwendungen aus dem von seiner Tochter in England absolvierten
Schulbesuch, "Intensivsprachwoche für die 5. Klassen", zu
berücksichtigen.
Die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen wurden vom
Bw. zusammen mit der Berufung vorgelegt.
In der in der Folge ergangenen Berufungsvorentscheidung
wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, Ereignisse, die bei
der überwiegenden Mehrheit der in gleichen Verhältnissen lebenden
Steuerpflichtigen eintreten, kämen für eine
außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht. Der normale Aufwand
für Unterhalt und Erziehung eines Kindes werde durch die Gewährung der
Familienbeihilfe abgegolten. Die gewöhnlichen Ausbildungskosten fielen
infolge rechtlicher Verpflichtung zwar zwangsläufig an, ihnen fehle aber
das Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Zu den gewöhnlichen mit dem
Unterhalt und der Erziehung der Kinder verbundenen Lasten zählen zB Kosten
für Lernhilfe, Lehrausflüge, Besuche von kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen etc..
Die Aufwendungen für den einwöchigen
Englandaufenthalt zählten ebenfalls zu den gewöhnlichen, mit dem
Unterhalt und der Erziehung der Kinder verbundenen Lasten, sodass es am Merkmal
der Außergewöhnlichkeit fehle. Bei einem bestimmten Einkommen
ermöglichen viele Eltern ihren Kindern zur Verbesserung der
Sprachkenntnisse einen Auslandsaufenthalt. Die Höhe der Aufwendungen
für Unterhalt und Ausbildung werde durch das Alter des Kindes, seine
Anlagen, Neigungen, Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse mitbestimmt. Dem § 34 EStG
liege der Gedanke zu Grunde, dass die üblicherweise mit der Erziehung und
Ausbildung verbundenen Aufwendungen nicht als außergewöhnlich
anzusehen seien.
In seinem Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. dagegen vor, dass entgegen
den Aufzählungen des Finanzamtes die Kosten für die in Rede stehende
Intensivsprachwoche nicht neben dem Unterricht, sondern zusätzlich zum
Unterricht, im Rahmen des im Lehrplan vorgesehenen Englischunterrichtes statt
gefunden hätte. Erklärend führte der Bw. weiter aus, dass es sich
nicht um Sprachferien, sondern um eine offizielle Schulveranstaltung gehandelt
habe. Für die teil nehmenden Schüler habe Unterrichtspflicht bestanden
und sie seien von zwei Lehrern ihres Lehrkörpers begleitet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch den Abzug eines Pauschbetrages
von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Nach
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 können derartige Kosten einer
auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8 ohne Berücksichtigung
des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Diese Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach
enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige
Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies trifft nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof dann nicht zu, wenn am Wohnort des
Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich eine (unter
Berücksichtigung der Talente des Kindes) gleichartige
Ausbildungsmöglichkeit besteht (Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, § 34, Einzelfälle,
Tz 1, Stichwort "Auswärtige Berufsausbildung").
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt,
dass weder eine gesetzliche noch eine sittliche Verpflichtung, somit keine
Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG 1988, besteht,
seinem Kind über den Besuch einer allgemein bildenden Schule in
Österreich hinaus die Möglichkeit zu schaffen, eine gleichartige
Schule im Ausland zu besuchen (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068 und die dort
zitierte Judikatur).
Den Ausführungen des Bw. ist nun zu entnehmen, dass
seine Tochter keine auswärtige Schule im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen, sondern eine Sprachschule im Rahmen einer von ihrer Schule
organisierten Schulveranstaltung besucht hat. Die von ihr besuchte Schule bleibt
aber weiterhin jene in Österreich, die unbestritten im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen ist.
Dadurch kann es sich nicht um Aufwendungen für eine
Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes handeln und es ist im
vorliegenden Fall nicht der Sachverhalt verwirklicht, der auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen Voraussetzung für die Zuerkennung des
Pauschbetrages nach § 34 (8) EStG 1988 ist.
Zu überprüfen bleibt im vorliegenden Fall, ob
eine Berücksichtigung nach § 34 Abs. 1 EStG 1988
möglich ist:
Gemäß 34
Abs. 1 EStG 1988 "sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen." Die Belastung muss folgende Voraussetzung
erfüllen:
1. Sie
muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie
muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
(3) Die
Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich
ihr tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Als bekannt kann vorausgesetzt werden, dass die Teilnahme
an diesen Schulveranstaltungen grundsätzlich auf freiwilliger Basis erfolgt
und bei Nichtteilnahme, ein Schulbesuch an der österreichischen Schule
vorgesehen ist.
Der Unabhängige Finanzsenat bestreitet nicht, dass das
Ziel des im vorliegenden Fall zu beurteilenden Sprachaufenthaltes, nämlich
der Abbau von Sprachbarrieren oder die Verbesserung der kommunikativen Kompetenz
sicherlich für das Ausbildungsniveau der Tochter von Vorteil war.
Es lässt sich aber nicht von jedem Vorteil, den Eltern
ihren Kindern angedeihen lassen, sagen, dass die Eltern durch mit den dadurch
verursachten Kosten zwangsläufig belastet werden. Vielmehr ist es durchaus
üblich, dass die Eltern im Interesse einer möglichst guten und
umfassenden Ausbildung ihres Kindes neben der gesetzlich geregelten
Unterhaltspflicht freiwillig und ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf
sich nehmen (VwGH 28.4.1987, 85/14/0008, VwGH 20.9.1983,
81/14/0181).
Den Aufwendungen des Bw. mangelt es somit am Merkmal der
Zwangsläufigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG 1988) und lässt
bereits aus diesem Grund auch eine Berücksichtigung nach § 34
Abs. 1 EStG 1988 nicht zu.
Bei dieser Sach -und Rechtslage war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 28.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0547-G/07
- Stammnummer
- 29937
- Gültig
- 28.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF