Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0267-S/07
Wird einem Antrag auf Berichtigung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht entsprochen, ist eine bescheidmäßige Abweisung erforderlich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-S/07vom 08.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 30. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. April 2007, StNr., betreffend
Abweisung eines Antrages auf Abänderung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaftssache nach Erblasser, verstorben am
18.6.2005, schlossen die gesetzlichen Erben am 15.11.2005 ein
Erbübereinkommen, mit dem sie abweichend von der Erbquote die
Nachlassgegenstände, insbesonders drei Liegenschaften aufteilten, wobei
eine von der Witwe ins Alleineigentum übernommen wurde, während die
anderen beiden Liegenschaftshälften je auf die beiden Söhne aufgeteilt
wurden.
Mit den Bescheiden vom 3.2.2006 wurde die Erbschaftssteuer
je mit Euro 327,40 festgesetzt, wobei der Wert der Liegenschaften mit dem
Dreifachen des Einheitswertes (€ 33.319,87 sohin je 1/3 = € 10.550,07)
in der Bemessungsgrundlage enthalten war. Diese Bescheide sind in Rechtskraft
erwachsen.
Zur Vorlage an das Bezirksgericht wurde gemäß
§ 160 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
(UB) ausgestellt und die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr
gemäß
§ 26 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) abweichend
von der Bemessungsgrundlage des Erbschaftssteuerbescheides mit den Werten, die
sich aufgrund des Erbübereinkommens ergebenden Gegenleistungen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z. 2 Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) angegeben.
Mit Antrag vom 22.3.2007 stellte der Berufungswerber (Bw)
den Antrag, die UB zu berichtigen und statt des Wertes von € 23.403,00 die
richtige Bemessungsgrundlage laut dem rechtskräftigen
Erbschaftssteuerbescheid mit € 10.550,07 anzuführen.
Mit Bescheid vom 3.4.2007 wies die Abgabenbehörde I.
Instanz den Antrag auf Berichtigung der UB mit der Begründung ab, dass zwei
Erwerbsvorgänge vorlägen, nämlich der Erbanfall, der mit den Tod
des Erblassers eingetreten sei und das als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu
betrachtende Erbübereinkommen vom 15.11.2005. Dieses Erbübereinkommen
sei ein Erwerbsvorgang unter Lebenden und wäre grundsätzlich als
Tauschvertrag der Grunderwerbsteuer zu unterziehen. Der Vorgang sei jedoch - wie
im vorliegenden Falle gegeben - von der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 GrEStG befreit, wenn das Erbübereinkommen zwischen den
Miterben vor der Einantwortung abgeschlossen werde. In die UB sei jedoch nach
§ 26 Abs. 1 GGG der Wert aufzunehmen, wie er ohne Berücksichtigung von
Befreiungsbestimmungen der Steuerbemessung (Grunderwerbsteuer und/oder
Erbschaftssteuer) zu Grunde zu legen sei.
Gleichzeitig wurde eine neue UB ausgestellt, in der die
Bemessungsgrundlage mit nunmehr € 26.821,42 ausgewiesen wurde.
Mit Berufung vom 26.4.2007 wurde der Antrag vom 22.3.2007
ausdrücklich aufrecht erhalten und die Ausstellung einer UB mit dem Wert
von € 10.055,07 begehrt.
Folgende Argumente sind näher ausgeführt:
1.) Dreifacher Einheitswert als UB-Wert:
Der UB-Wert sei mit dem im
rechtskräftigen Erbschaftssteuerbescheid enthaltenen Betrag des Dreifachen
des anteiligen Einheitswertes der angefallenen Grundstücke anzugeben. Die
Abgabenbehörde I. Instanz verkenne den Rechtscharakter eines
Erbteilungsübereinkommens, wenn sie dieses als selbständiges
Rechtsgeschäft unter Lebenden betrachte. Vielmehr sei es lediglich ein
Vertrag über die Aufhebung der ideellen Erbengemeinschaft. Es sei daher im
Sinne der Rechtsprechung des OGH ein Rechtsgeschäft von Todes wegen.
2.) Bewertung des Fruchtgenussrechtes:
Dieses Recht werde seitens der
Bw nur an je einem Viertelanteil eingeräumt und zudem sei die
Mansardenwohnung ausgenommen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz legte die Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die ausführliche
Begründung des Abweisungsbescheides vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.) Entscheidungspflicht
über UB-Änderungsantrag:
Gemäß
§ 160 Abs. 1 BAO dürfen
Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtsvorgänge über den Erwerb
von Grundstücken zugrunde liegen, mit Ausnahme von Vormerkungen sowie von
Eintragungen gemäß
§ 13 und § 18 Abs 1 und 3
Liegenschaftsteilungsgesetz, erst dann vorgenommen werden, wenn eine
Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der
Grunderwerbsteuer und der Erbschafts- und Schenkungssteuer Bedenken nicht
entgegenstehen. Solche Eintragungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn
eine Erklärung gemäß
§ 12 Grunderwerbsteuergesetz 1987 oder
§ 23a Abs 6 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 vorliegt.
§ 26 Abs. 1 GGG lautet:
"Wertberechnung
für die Eintragungsgebühr
Der für die
Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist bei der
Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den
Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der
Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag
anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und
Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre; hiebei sind
Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Wenn keine
Selbstberechnung nach § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder §
23a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 vorgenommen wurde, hat das
Finanzamt diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der
Unbedenklichkeitsbescheinigung anzugeben; dies gilt auch für den Fall, als
die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer oder der Erbschafts- und
Schenkungssteuer unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht oder das Baurecht auf
mehrere Personen übertragen werden, so sind die auf jeden Berechtigten
entfallenden Teilwerte vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt
hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu
berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer
oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen
Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der
Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt. Erfolgt eine solche
Berichtigung nach der in Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der
Eintragungsgebühr, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu
bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist die Höhe des Meistbotes
(Überbotes) maßgebend."
In seiner Rechtsprechung zu § 26 Abs. 1 GGG
führte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Erkenntnis vom 23.3.2006,
2005/16/0254 wörtlich aus:
"Die zuständige
Justizverwaltungsbehörde hat über die Bemessungsgrundlage der
Eintragungsgebühr selbständig und ohne Bindung an die
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu entscheiden. Es besteht
allerdings eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde an die Bemessung der
Grunderwerbsteuer bzw. Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn diese im
abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (vgl. in
Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, die in den Entscheidungen zu
§ 26 GGG
angeführte hg.
Rechtsprechung)." Ebenso VwGH 22.5.2003, 2003/16/0020.
Im Erkenntnis vom 23.2.2006, 2005/16/0241, führte der
VwGH wörtlich aus: "Wenn die
Grunderwerbsteuer von der Abgabenbehörde nicht in einem Abgabenverfahren
bescheidmäßig, d.h. im Spruch eines Abgabenbescheides, festgesetzt
wurde, dann hat die Justizverwaltungsbehörde die Bemessungsgrundlage bei
der Vorschreibung der Gerichtsgebühren eigenständig zu ermitteln. Eine
Bindungswirkung der Justizverwaltungsbehörde an den Feststellungsbescheid
des Finanzamtes Salzburg-Land vom 18. September 2001, der kein "Abgabenbescheid"
ist, in dem die Bemessungsgrundlage im Spruch angegeben ist, konnte nicht
gegeben sein. Noch viel weniger konnte eine solche Bindung, entgegen der
Behauptung in der Beschwerde, an eine bloße Stellungnahme des Finanzamtes
vorliegen."
Zur Frage des Verfahrensablaufes im Falle eines Streites
über die Höhe der Bemessungsgrundlage bei einem befreiten
Erwerbsvorgang, wo also eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde nicht
gegeben ist, weil seitens der Abgabenbehörde keine
bescheidmäßige Abgabenfestsetzung erfolgt, hat der VwGH im Erkenntnis
vom 15.11.1990, 89/16/0211, ausführlich Stellung genommen. Dem Verfahren
lag ein Antrag auf Berichtigung der UB und ein hilfsweise gestellter
ausdrücklicher Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des
Berichtigungsantrages zugrunde. Wörtlich ist im Erkenntnis
ausgeführt:
"Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über die
in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 85) der Parteien ohne
unnötigen Aufschub zu
entscheiden.
Werden Bescheide
der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben (§ 97), so
geht gemäß Abs. 2 der oben genannten Gesetzesstelle auf schriftliches
Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz
über...
Anträge
gemäß Abs. 2 (oder 3) sind gemäß Abs. 4 der genannten
Gesetzesstelle unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen; sie sind abzuweisen, wenn die Verspätung nicht
ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz
zurückzuführen
ist.
Gemäß
§ 3
Abs. 3 BAO sind Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes die
Vorschriften der Bundesabgabenordnung und aller Gesetze, die Abgaben im Sinn des
Abs. 1 sowie Monopole (§ 2 lit. b) regeln oder
sichern.
Nach Abs. 1 dieser
Gesetzesstelle sind Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn nicht anderes
bestimmt ist, neben den in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und
Beiträgen auch die im § 2 lit. a angeführten Ansprüche sowie
die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden
sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der
Nebenansprüche aller
Art.
Gemäß
§ 1
BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der dort
näher bezeichneten Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und
Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu
erheben sind.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im
§ 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten
Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§
52).
Aus der Verweisung auf
§ 52 ergibt sich, daß unter "Abgabenbehörden" nur die im
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AOVG) genannten Behörden
(Bundesministerium für Finanzen, die Finanzlandesdirektionen, die
Finanzämter und Zollämter) zu verstehen sind. Nicht im AOVG genannte
Behörden sind, selbst wenn sie bundesrechtlich geregelte Abgaben erheben,
keine Abgabenbehörden im Sinne der BAO (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite
125).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist die
Unbedenklichkeitsbescheinigung zwar eine öffentliche Urkunde, jedoch kein
Bescheid, sondern eine bloße, der Rechtskraft nicht fähige Mitteilung
an das Grundbuchsgericht, daß der Eintragung des Erwerbsvorganges Bedenken
der Abgabenbehörde nicht entgegenstehen. Derartige Mitteilungen und
Beurkundungen können jederzeit widerrufen oder abgeändert werden, wenn
sich ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober
1961, Slg. Nr. 2517/F, und vom 28. März 1985, Slg. Nr.
5984/F).
Auch die Angabe der
Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr in der
Unbedenklichkeitsbescheinigung stellt keine bescheidmäßige
Festsetzung des Finanzamtes, sondern eine bloße Mitteilung dar. Davon,
daß die zur Festsetzung der Eintragungsgebühr zuständige
Behörde ihrer Entscheidung den in der Unbedenklichkeitsbescheinigung
mitgeteiligten Betrag in jeden Fall ungeprüft zugrunde zu legen hat, kann
keine Rede sein. Vielmehr soll die Mitteilung lediglich dem Kostenbeamten
ersparen, eigene Berechnungen über den der Grunderwerbsteuer bzw. der
Erbschafts- oder Schenkungssteuer zugrunde zu legenden Betrag anzustellen. Die
Entscheidung, wie hoch die Bemessungsgrundlage für die
Eintragungsgebühr ist, haben in allen Fällen die mit der Einbringung
der Eintragungsgebühr betrauten Justizverwaltungsstellen zu treffen. Auch
die Berichtigung der angegebenen Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt dient -
wie die Angabe der Bemessungsgrundlage in der Unbedenklichkeitsbescheinigung
selbst - lediglich dazu, den mit der Einhebung der Eintragungsgebühr
betrauten Jusitzverwaltungsstellen die Entscheidung zu erleichtern (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 25. April 1961, Slg. Nr. 2425/F, vom 14. November 1969, Zl.
559/69, vom 9. März 1973, Zl. 2279/71, und vom 20. April 1989, Zl.
88/16/0031, sowie die dort angeführte weitere
Rechtsprechung).
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem oben erwähnten Erkenntnis vom 23. Oktober
1961, Slg. Nr. 2517/F, weiters dargetan hat, können auch die Parteien, an
die oder in deren Angelegenheiten eine solche Mitteilung oder Beurkundung
ergeht, der Behörde - etwa durch formlose Anregung gegenüber dem
Kostenbeamten (Erkenntnis vom 14. November 1969, Zl. 559/69) - die Unrichtigkeit
ihrer Mitteilung oder Beurkundung dartun und um deren Widerruf oder
Änderung ansuchen. Die mitteilende oder beurkundende Behörde hat ein
solches Vorbringen der Parteien zu prüfen und erforderlichenfalls die
unrichtige Mitteilung oder Beurkundung zu widerrufen oder durch eine neue zu
ersetzen. In einem solchen Falle hat sie allerdings keinen Bescheid zu erlassen,
sondern entweder eine neue Mitteilung oder Beurkundung hinauszugeben oder die
Partei in geeigneter Weise - aber nicht bescheidmäßig - darüber
aufzuklären, weshalb sie an ihrer früheren Mitteilung oder Beurkundung
festhält.
Der
Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch die Ausführungen von
Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 544 f, nicht
veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal (wie erwähnt)
eine derartige Mitteilung der Rechtskraft nicht fähig ist, ein
bescheidmäßiger Abspruch über einen förmlichen Antrag auf
Richtigstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung jedoch Rechtskraft schaffen
würde. Hiezu kommt, daß Einwendungen gegen die Richtigkeit der in der
Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeteilten Bemessungsgrundlage auch noch im
Berichtigungsverfahren erhoben werden können (vgl. hiezu abermals das
Erkenntnis vom 14. November 1969, Zl. 559/69,
m.w.N.).
Im Beschwerdefall
konnte daher der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. Jänner 1989 auf
Berichtigung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine bescheidmäßige
Erledigung des Finanzamtes rechtens nicht nach sich ziehen.
Der hilfsweise
gestellte ausdrückliche Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des
Berichtigungsantrages hätte allenfalls vom Finanzamt
bescheidmäßig zurückgewiesen werden können. Aber auch dazu
bestand im Sinne des § 311 Abs. 1 BAO keine Verpflichtung. Zum Unterschied
von der Bestimmung des § 73 Abs. 1 AVG 1950 ist nämlich nach §
311 Abs. 1 BAO die Entscheidungspflicht nicht auf Parteianträge schlechthin
abgestellt, sondern nur auf in den Abgabenvorschriften ausdrücklich
vorgesehene Anbringen, und zwar Anbringen solcher Art, über die eine
bescheidmäßige Entscheidung zu ergehen hat (vgl. Reeger-Stoll, aaO,
Seite 989; Stoll, BAO-Handbuch, Seite
746).
Diese Voraussetzungen
liegen jedoch im Beschwerdefall nicht vor. Denn abgesehen davon, daß ein
ANTRAG auf Berichtigung der Unbedenklichkeitsbescheinigung im § 26 Abs. 1
GGG nicht vorgesehen ist, zählt diese Bestimmung nicht zu den
"Abgabenvorschriften" im Sinne des § 311 Abs. 1 BAO. Nach der
Legaldefinition des § 3 Abs. 3 leg. cit. sind Abgabenvorschriften im Sinne
dieses Bundesgesetzes die Vorschriften der Bundesabgabenordnung und aller
Gesetze, die Abgaben im Sinne des Abs. 1 sowie Monopole (§ 2 lit. b) regeln
oder sichern. Wohl dient die Vorschrift des § 26 Abs. 1 GGG der Sicherung
der Erhebung der Eintragungsgebühr; letztere zählt jedoch nach der
oben dargestellten Rechtslage (insbesondere letzter Satzteil des § 1 BAO) -
wie die (zwar zu den ausschließlichen Bundesabgaben zählenden)
Gerichtsgebühren insgesamt - nicht zu den in den §§ 1 und 3 BAO
genannten Abgaben, wie denn auch (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 8.
März 1990, Zl. 90/16/0023, und die dort angegebene weitere Rechtsprechung)
für das in den §§ 6 und 7 GEG 1962 nur bruchstückweise
geregelte Verwaltungsverfahren die Bestimmungen der BAO nicht anzuwenden
sind.
Mangels einer
Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz konnte aber auch die
Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinn des § 311 Abs. 2 BAO nicht auf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergehen. Die belangte
Behörde hat daher, weil der Antrag aus formellen Gründen nicht
zulässig war, den Devolutionsantrag in nicht rechtswidriger Weise
zurückgewiesen (vgl. Reeger-Stoll aaO, Seite 992).
In der Literatur wurde das Erkenntnis vom 15.11.1990,
89/16/0211, in Kritik gezogen (vgl. insbesonders Stoll, BAO Kommentar, 1711;
Ruppe, NZ 1991, 128, 130; Arnold in AnwBl 1991, 574; sowie Ritz, BAO
Kommentar³, § 160, RZ 3). Dabei wird von den Autoren die
Entscheidungspflicht nach § 311 BAO hinsichtlich eines
Berichtigungsantrages bejaht.
Mit dem Abgabenrechtsmittelreformgesetz, BGBl. I 2002/97,
wurde die Wortfolge "die in Abgabenvorschriften vorgesehenen" ersatzlos
gestrichen.
Damit hat sich im Vergleich zum vorstehend ausführlich
zitierten Erkenntnis des VwGH die Rechtslage insoweit geändert, als nunmehr
über das Anbringen (Berichtigungsantrag) jedenfalls abzusprechen ist, wenn
ihm - durch die Ausstellung einer berichtigten UB - nicht vollinhaltlich
entsprochen werden kann.
B.) Das
Erbteilungsübereinkommen aus grunderwerbsteuerrechtlicher
Sicht:
Der Bw übersieht in seiner Argumentation die
eindeutige Rechtslage nach dem Grunderwerbsteuergesetz. Die relevanten
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 und 3 lauten:
"Von der Besteuerung sind
ausgenommen:
2. der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr.
141, in der jeweils geltenden Fassung. Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt,
3. der Erwerb eines zum
Nachlaß gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des
Nachlasses".
Damit wurde vom Gesetzgeber einerseits der durch die Abgabe
der Erbserklärung bewirkte Anfall eines Erwerbes von Todes wegen (Z. 2) und
die von der Quote abweichende Aufteilung eines Grundstückes zwischen den
Erben andererseits (Z. 3) von der Grunderwerbsteuer befreit.
Der Gesetzgeber selbst definiert das
Erbteilungsübereinkommen als ein Rechtsgeschäft, das
grunderwerbsteuerbar (§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG) ist, allerdings unter den
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer
befreit ist.
Unbestritten ist, dass die Erben im vorliegenden Falle mit
dem Erbteilungsübereinkommen eine von der angefallenen Quote abweichende
Aufteilung der Grundstücke vorgenommen haben. Damit haben sie einen
grunderwerbsteuerbaren - jedoch befreiten - Grundstückstausch verwirklicht.
Für diesen Vorgang wäre - ohne Befreiungsbestimmung - die
Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG zu ermitteln gewesen.
In die Unbedenklichkeitsbescheingung ist daher - neben dem
Dreifachen des Einheitswertes aus dem Erwerb von Todes wegen - die auf diese Art
ermittelte Bemessungsgrundlage aufzunehmen.
C.) Bewertung des
Fruchgenussrechtes:
Die Abgabenbehörde I.Instanz ist bei der Ermittlung
des Wertes des Fruchtgenussrechtes der Mutter des Bw. davon ausgegangen, dass
der Wert dieses Rechtes insgesamt (lt. Darstellung des Bw. 120 m²
Erdgeschoss, 71 m² 1. Stock und 49 m² Kellermitbenützung) Euro
250,00 beträgt.
Der herangezogene Wert für das Fruchtgenussrecht
(€ 250,00 für ein Haus von dem ein Anteil von 191 m² und ein
Keller von 49 m² genützt werden darf) bewegt sich absolut am untersten
Ende der Preisskala.
Die Abgabenbehörde I.Instanz hat den Wert des
lebenslangen Fruchtgenussrechts nach § 16 BewG mit € 25.705,73
ermittelt.
In der ersten UB vom 23.3.2006 - der gegenständliche
Antrag bezieht sich auf diese UB - ist tatsächlich fälschlicherweise
der Hälftebetrag dieses Wertes (€ 12.853,-) neben dem Dreifachen des
1/3 Anteiles der Einheitswerte als Bemessungsgrundlage ausgewiesen
gewesen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat den Antrag auf
Berichtigung der UB abgewiesen und gleichzeitig - ausgelöst durch den
Antrag vom 22.3.2007 - die UB insoferne berichtigt, als die in der UB
ausgewiesene Bemessungsgrundlage von € 23.403,00 auf 26.821,42
abgeändert wurde.
Diese Änderung war erforderlich, da die UB vom
23.3.2006 mehrfach falsche Beträge ausgewiesen hat. Folgende Vorgänge
und Bemessungsgrundlagen sind in der vom Berichtigungsantrag umfassten UB
enthalten:
1.) Für den Erwerb von Todes wegen und nach § 3
Abs. 1 Z. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreiten Erwerbsvorgang das
Dreifache des 1/3 Anteiles der Einheitswerte der in der Verlassenschaft nach
Erblasser befindlichen Liegenschaftsanteile.
2.) Für die von den Erbquoten (je 1/3) abweichende
Aufteilung der Liegenschaften aufgrund des Erbteilungsübereinkommens,
welche einen nach § 3 Abs. 1 Z. 3 GrEStG von der Grunderwerbsteuer
befreiten Erwerb darstellt, ist als Gegenleistung - und somit als
Bemessungsgrundlage - die Hälfte des Wertes des der Mutter des Bw
eingeräumten Fruchtgenussrechtes angesetzt worden.
Folgende Berichtigungen der UB waren demnach
erforderlich:
Pkt. 1.) ist unbestritten zutreffend.
Pkt. 2. ) ist aus folgenden drei Gründen zu
berichtigen gewesen: a.) Es ist tatsächlich fälschlicherweise
der Hälftebetrag (€ 12.853,-) des Wertes des nach § 16 BewG
ermittelten Wert des Fruchtgenussrechtes ausgewiesen worden. Ein
Fruchtgenussrecht ist seitens des Bw aber nur am ¼ Anteil und im
vereinbarten Ausmaß (ohne Mansardenwohnung) eingeräumt
worden. b.) Die Gegenleistung ist gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 2
GrEStG bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung.
Tauschleistung ist der Wert des hingegebenen Liegenschaftsanteiles und die
zusätzlich vereinbarte Leistung ist die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes an den in der Berufung ausführlich dargestellten
Räumlichkeiten.
c.) Der auf die abweichende Aufteilung des beweglichen
Vermögens entfallende Anteil der Gegenleistung ist nicht in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Die anteilige
fiktive Gegenleistung ist mittels einer Verhältnisrechnung zu
Verkehrswerten zu ermitteln.
Nach Ansicht die Abgabenbehörde II. Instanz ist
die dem Abweisungsbescheid angeschlossene Berechnung der UB-Werte
zutreffend.
Es erweist sich die Berufung daher insgesamt als
unbegründet.
Salzburg, am
8. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 160 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 GGG, Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984
Antrag auf BerichtigungUnbedenklichkeitsbescheinigungbescheidmäßige AbweisungBemessungsgrundlageSteuerbegünstigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-S/07
- Stammnummer
- 29911
- Gültig
- 08.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF