Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0755-G/06
Avatar-Kurs eines Werbe- und Marketingberaters.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0755-G/06vom 07.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob diese durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (zB VwGH vom 16.7.1996, 92/14/0133).
Ein Avatar-Kurs dient im Wesentlichen der eigenen Persönlichkeitsentwicklung, die damit verbundenen Kosten sind daher zur Gänze nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Daniela
Kallinger, 8075 Hart bei Graz, Hangweg 8, vom 13. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 21. November 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 nach der am
7. August 2007 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war in den ersten sechs Monaten
des Streitjahres bei einer Werbe- und Marketingagentur in G beschäftigt.
Danach bezog er bis zum Jahresende Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004
begehrte er ua. den Abzug von Fortbildungskosten iHv. € 2.320,-. Der
vorliegenden Teilnahmebestätigung bzw. Rechnung vom
29. August 2004 zufolge - Rechnungsaussteller ist BW, Spirituelle
Schule Schweiz - handelt es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um die
Kosten für einen vom Bw. in der Zeit von 20. bis 29. August
absolvierten Avatar-Kurs (Kommunikations- und Management-Training). Folgende
Inhalte wurden - laut angeführter Bestätigung bzw. Rechnung - im Zuge
dieser Veranstaltung vermittelt:
"1. Tag: Wahrnehmung,
Basisrealität, Persönliche Realität, Rollenspiele
2. Tag: Wahrnehmung,
Selektive Wahrnehmung, Die Wirkung von Urteilen, Der Umgang mit Vorurteilen,
Rollenspiele
3. Tag: Kommunikation,
Grundlagen der Kommunikation, Analyse von indirekten und direkten Botschaften,
Rollenspiele
4. Tag: Kommunikation,
Umgang mit schwierigen Situationen/Personen, Konfliktmanagement,
Rollenspiele
5. Tag:
Überzeugungen, Persönliche Wertesysteme, Auswirkungen des inneren
Wertesystems auf den beruflichen Alltag
6. Tag:
Überzeugungen, Überzeugungen schaffen Erfahrungen, Analyse von sich
wiederholenden Fehlverhalten, Entwicklung neuer Verhaltensstrategien,
Spiele
7. Tag: Human Management,
Neue Wege im Umgang mit Menschen, Mitarbeiterführung,
Rollenspiele
8. Tag: Human Management,
Mehr Erfolg durch Anerkennung, Äußere Freiheit durch inneres
Wachstum
9. Tag: Vertiefung
des Erlernten und Zielsetzung zur Umsetzung in den beruflichen
Alltag."
Das Finanzamt versagte diesen Kosten mit dem in Berufung
gezogenen Bescheid die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten mit der
Begründung, das dort vermittelte Wissen und das geübte Training seien
sowohl im privaten Lebensbereich als auch im Berufsleben anwendbar und daher
gemäß
§ 20 EStG den Kosten der Lebensführung
zuzuordnen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt,
der Bw. habe im Jahr 2003 die Fachhochschule für Marketing und Sales sowie
Managementorganisations- und Personalberatung absolviert und im Streitjahr bei
der Fa. RS-GmbH - einem (wie bereits oa.) Werbe- und Marketingunternehmen - als
Kundenberater und Werbekonzepter gearbeitet. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei
ersichtlich, dass der Bw. das gegenständliche Seminar ausschließlich
zum Zweck seiner beruflichen Fortbildung besucht habe.
In einer Vorhaltsbeantwortung vom
30. Jänner 2006 umschrieb der Bw. die von ihm ausgeübte
Tätigkeit mit den Worten: Wirtschaftsberatung; Markenaufbau und
-führung; Unternehmenskommunikation; integrierter Marketing-Mix; Beratung,
Konzeption und Gestaltung in Werbe- und Marketinggeschäftsfeldern.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2006 als unbegründet ab.
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch für in anderen
Berufen tätige Personen von allgemeinem Interesse sind
(Persönlichkeitsbildung), seien selbst dann nicht abzugsfähig, wenn
die vermittelten Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet
werden können bzw. von Nutzen sind. Laut der vorliegenden Kursbeschreibung
handle es sich bei der in Frage stehenden Veranstaltung um ein intensives,
effizientes Bewusstseinstraining. Es würden gut funktionierende und einfach
zu lernende Techniken und Verfahren vermittelt, die es ermöglichen,
Programme aus der Vergangenheit, alte und neue Muster, Blockaden, Fremdenergien
und Indoktrinationen, die die Selbstverwirklichung behindern, aufzudecken und
aufzulösen. Das erlernte Wissen sei durchaus geeignet, die berufliche
Tätigkeit zu unterstützen und die berufliche Qualifikation zu
verbessern, könne aber genauso gut im privaten Lebensbereich angewendet
werden. Da eine Abgrenzung nicht möglich sei, seien die gesamten Kosten der
Lebensführung zuzurechnen.
In der Begründung zum Vorlageantrag wird
ergänzend ausgeführt, dass es sich
"beim ausgeübten Avatar Kommunikations-
und Management-Training um einen einschlägigen Weiterbildungskurs"
im Beruf des Bw. handle. Der Bw. sei nach Abschluss der Fachhochschule
zwischen 2002 und Juni 2004 als Berater und Konzeptionist für kreative
Kommunikation bei einer Werbeagentur und in der Folge als eigenständiger
Werbeberater tätig gewesen. Der Avatar-Weiterbildungskurs habe seiner
"beruflichen Profession" als Berater
und kreativer Konzeptionist in der Werbung hervorragende Dienste erwiesen. Er
habe seinen Kunden auch "neue Ansätze und
effizientere Methoden anbieten" können. Der Kurs habe zudem nichts
"mit Fremdenergien oder irgendeiner
Vergangenheit" - wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt - zu
tun. Weiters wird vorgebracht: "Privat hat
[den Bw.] der Kurs ..... insoweit beeinflusst, wie es auch das oa. Studium tat
oder andere fachliche Seminare wie zB Schöne Worte sind keine guten
Worte von Armin Reins Texterschmiede Hamburg
oder Real Possibilities are in the Mind
von Clint Callahan, die [der Bw.] im Jahr 2005
besucht hat, sind inhaltlich in etwa gleich und zwar höchst
einschlägig so wie der in Berufung stehende Weiterbildungskurs für
einen Marketingberater."
In der am 7. August 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend nochmals vorgebracht, dass sehr wohl ein Zusammenhang
zwischen den geltend gemachten Kurskosten und der vom Bw. ausgeübten
Tätigkeit bzw. dessen absolvierter Ausbildung bestehe. Die strittige
Fortbildungsveranstaltung habe ua. dem Zweck gedient, um im Hinblick auf eine
künftige Tätigkeit im Managementbereich praktische Erfahrungen zu
sammeln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sind Werbungskosten
ua. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen (so auch zB VwGH vom 27. Juni 2000,
2000/14/0096).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen
ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im
konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von
Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die
Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden,
wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im
Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dies gebietet auch die verfassungskonforme
Interpretation der §§ 4 Abs. 4 und 16 EStG: Eine Regelung,
nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen
steuerpflichtigen Einkünften mindernd berücksichtigt werden, bei denen
die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung
gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1
B-VG (vgl. VwGH vom 29. Mai 1996, 93/13/0013).
Vor diesem Hintergrund war es nicht rechtswidrig, wenn die
Abgabenbehörde erster Instanz den Aufwendungen hinsichtlich des besuchten
Avatar-Kurses die Anerkennung als Werbungskosten versagt hat.
Laut Teilnahmebestätigung bzw. Rechnung vom
29. August 2004 wurden im gegenständlichen Seminar Inhalte wie zB
"Persönliche Realität", "Umgang mit
Vorurteilen", "Umgang mit schwierigen Situationen/Personen"
und "Persönliche
Wertesysteme" vermittelt. In der freien Online-Enzyklopädie
Wikipedia wird der Avatar-Kurs als ein
in Amerika entwickeltes Selbstermächtigungs- oder Bewusstseins-Training
beschrieben. Auf der offiziellen deutschsprachigen Website zu Avatar und dem
Avatarkurs (www.AvatarEPC.de) wird ua.
ausgeführt: "Avatar ist ein sanftes,
nicht-konfrontierendes Abenteuer der Selbstentdeckung. Es ist eine Reihe
erfahrungsbezogener Übungen, die Ihnen helfen, das Wissen zu
erschließen, das in Ihrem Bewusstsein bereits enthalten ist, und Ihr
Bewusstsein auf das auszurichten, was Sie erreichen wollen. (.....) In seiner
aktuellen Bedeutung bezeichnet "Avatar" ein Wesen, das den Pfad der Erleuchtung
gegangen ist, den Zustand von Bewusstheit-ohne-Grenzen (gewahrer Wille) erlebt
hat und zur Welt der Kreationen zurückgekehrt ist. (.....) Avatar ist
für alle, die sich mehr Qualität in ihrem Leben gönnen.
Möchten Sie neue Impulse für Ihre persönliche Entwicklung?
(.....) Möchten Sie Zweifel, Selbstsabotage und Unsicherheit beenden und
stattdessen selbstbestimmt leben? (.....) Avatar verhilft den Menschen zu einer
tiefgreifenden Steigerung der Selbstbewusstheit."
Der UFS stellt nicht in Abrede, dass der in Frage stehende
Avatar-Kurs auch für den vom Bw. erlernten bzw. ausgeübten Beruf
durchaus von Nutzen sein kann. All die oa. Umstände (Seminarinhalte) legen
jedoch nach ha. Ansicht eindeutig klar, dass das Seminar im Wesentlichen der
eigenen Persönlichkeitsentwicklung dient und die dort erworbenen Kenntnisse
und Fähigkeiten in allen Lebensbereichen, sowohl beruflich als auch privat,
von Nutzen sein können. Dass der gegenständliche Kurs auch den
privaten Lebensbereich berührt, wird im Übrigen vom Bw. selbst
zugestanden, wenn in der Ergänzung zum Vorlageantrag ausgeführt wird:
"Privat hat den Abgabepflichtigen der Kurs
insoweit beeinflusst ... " (siehe
oben). Eine berufsspezifische
Fortbildung liegt hier nicht vor. Das im Kurs vermittelte Wissen kann
unzweifelhaft auch für die Ausübung anderer Tätigkeiten (als
jener des Bw.) förderlich sein. Zutreffend hat das Finanzamt darauf
hingewiesen, dass die vom Bw. besuchte Veranstaltung nicht nur für
Angehörige seiner Berufsgruppe (Tätigkeit im Bereich der Werbung, des
Marketing sowie der Management-, Organisations- und Personalberatung), sondern
vielmehr von allgemeinem Interesse ist (vgl. zB das VwGH-Erkenntnis vom
22. Dezember 1980, 2001/79, sowie das Erkenntnis vom 16. Juli 1996,
92/14/0133).
Da sich die Aufwendungen, die allenfalls auf die berufliche
Sphäre des Bw. entfallen, von jenen der privaten Lebensführung nicht
trennen lassen, liegt ein "gemischter" Aufwand vor, der im Sinne der oben
dargestellten Rechtslage zur Gänze nicht abzugsfähig ist.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 7.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0755-G/06
- Stammnummer
- 29905
- Gültig
- 07.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF