Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0631-G/02
Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetrieb (Heiltherme)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0631-G/02vom 26.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dienstleistungsbetriebe haben für die Jahre 1996 bis einschließlich 2001 keinen Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Hartberg betreffend Energieabgabenvergütung
für die Jahre 1996 bis 2001 vom 10. Oktober 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit den
angefochtenen Bescheiden die Anträge auf Vergütung von Energieabgaben
mit der Begründung, dass die Europäische Kommission mit Schreiben vom
23. Mai 2002 das Energieabgabenvergütungsgesetz (EAVG),
BGBl. Nr. 201/1996 (betr. den Zeitraum 1. Juni 1996 bis
31. Dezember 1996) und BGBl. Nr. 797/1996 (betr. den
Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001), als
zulässige staatliche Beihilfe genehmigt habe und die Bw. die
Voraussetzungen des § 2 EAVG - Unternehmensschwerpunkt besteht
nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter - nicht
erfülle, abgewiesen.
Dagegen hat die Bw.
rechtzeitig mit folgender Begründung das Rechtsmittel der Berufung
erhoben:
Sie habe als Dienstleistungsbetrieb - Betrieb einer
Heiltherme - auch einen Vergütungsanspruch, da für die gesetzliche
Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe
(Schwerpunkt besteht nachweislich in der Herstellung körperlicher
Wirtschaftsgüter) die notwendige Notifizierung durch die EU-Kommission
gemäß Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag fehle. Wegen der
fehlenden rechtzeitigen Genehmigung durch die Kommission als zulässige
staatliche Beihilfe sei daher die Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 EAVG nicht anzuwenden. Zudem sei die
rückwirkende Genehmigung vom 22. Mai 2002 durch die
Europäische Kommission verfassungswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Verfassungsgerichtshof hat mit
Erkenntnis vom
12.12.2002, B 1348/02, betr.
den Antrag eines Seilbahnunternehmens auf Vergütung von Energieabgaben
für die Jahre 1996 und 1997 unter Bezugnahme auf den Beschluss der
Europäischen Kommission vom 22. Mai 2002, wonach die staatliche
Beihilfe "Energieabgabenvergütung" für den Zeitraum
1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001 mit
Art. 87 Abs. 3 lit. c des EG-Vertrages und
Art. 4 Abs. c des EGKS-Vertrages vereinbar sei, zu Recht erkannt,
dass die Bundesverfassung keine Regelungen darüber enthalte, in welcher
Weise bei der Erzeugung von Bundesgesetzen im formellen Sinn und in welchem
Stadium des Gesetzgebungsverfahrens die gemeinschaftsrechtliche Notifikations-
und Genehmigungspflicht für staatliche Beihilfen zu erfüllen
sei.
Aus keiner Bestimmung der
Bundesverfassung lasse sich ableiten, dass etwa der Nationalrat daran gehindert
wäre, einen Gesetzesbeschluss gemäß Art. 42 B-VG
betreffend eine (noch) nicht notifizierte oder genehmigte Beihilfe zu fassen,
oder etwa der Bundesrat verpflichtet wäre, gegen einen solchen
Gesetzesbeschluss gemäß Art. 42 Abs. 3 B-VG
Einspruch zu erheben, um die "Einführung" der (noch) nicht notifizierten
oder genehmigten Beihilfe zu verhindern.
Da die gemeinschaftsrechtliche
Notifikations- und Genehmigungspflicht gemäß Art. 88 EG -
mangels entsprechender bundesverfassungsgesetzlicher Regelungen - keinen Teil
des von Verfassungs wegen einzuhaltenden innerstaatlichen "Weges der
Bundesgesetzgebung" darstelle, stehe das Unterlassen dieser sich aus dem
Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtung auch der Beurkundung
gemäß Art. 47 B-VG durch den Bundespräsidenten nicht
entgegen.
Da der Verfassungsgerichtshof
ein Bundesgesetz in einem Verfahren gemäß Art. 140 B-VG nur
am Maßstab des Bundesverfassungsrechtes messen könne, bewirke die
Außerachtlassung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen als solche bei
der Erlassung eines Bundesgesetzes keine Verfassungswidrigkeit gemäß
Art. 140 B-VG.
Überdies teilte der
Verfassungsgerichtshof auch die gegen § 2 Abs. 1 EAVG
ins Treffen geführten Gleichheitsbedenken nicht, da die Beschränkung
der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe im rechtspolitischen
Gestaltungsspielraum des einfachen Bundesgesetzgebers liege.
Bezüglich der Behauptung
der Bw., wonach die rückwirkende Genehmigung durch die Kommission
verfassungswidrig sei, ist auf die diesbezügliche Feststellung des
Verfassungsgerichtshofes im eingangs zitierten Erkenntnis, dass er "seit der
Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2002 davon ausgehen kann, dass
der Anwendung des § 2 Abs. 1 EAVG das
Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 EG
(ex-Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag) jedenfalls nicht mehr in
offenkundiger Weise entgegensteht", hinzuweisen. Damit hat der Gerichtshof die
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlage der angefochtenen
Bescheide explizit zum Ausdruck gebracht.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
am 26. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0631-G/02
- Stammnummer
- 2989
- Gültig
- 26.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF